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Mehr Schutz für Opfer von Straftaten
Busemann: „Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch wahrnehmen“

HANNOVER. "Menschen, die durch eine Straftat verletzt wurden und als Zeugen im Strafverfahren gehört werden, sind nun vor zusätzlichen Belastungen vor Gericht noch besser geschützt. Ihre Rechte wurden gestärkt", hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann am Dienstag (3.11.2009) bei der Kuratoriumssitzung der Stiftung Opferhilfe in Hannover das am 1. Oktober in Kraft getretene 2. Opferrechtsreformgesetz hervorgehoben. Dies gelte insbesondere für Kinder und Jugendliche, aber auch für erwachsene Opfer schwerer Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten. "Wer als Zeuge im Strafverfahren aussagt, darf nicht mit seinem ganzen Leid allein gelassen werden", sagte Busemann.

So seien die Möglichkeiten für Verletzte von Straftaten, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen und einen Anwalt auf Staatskosten beigeordnet zu bekommen, deutlich verbessert und erweitert worden. Neben den Opfern schwerer Körperverletzungen oder sexueller Nötigung seien jetzt auch von Raub, Erpressung oder Zwangsheirat Betroffene berechtigt, als Nebenkläger im Prozess aufzutreten. "Bei Straftaten wie schwere Körperverletzung, Raub oder schweres Stalking übernimmt der Staat auch die Anwaltskosten, wenn die Tatfolgen besonders schwer sind", sagte Busemann.

Um das Persönlichkeitsrecht von Zeugen besser zu schützen, könne die Staatsanwaltschaft künftig die Adresse des Zeugen aus der Akte heraushalten oder später entfernen. Auch der Schutz von Jugendlichen sei verbessert worden. "Ausschluss der Öffentlichkeit oder des Beschuldigten bei der Befragung oder die Zeugenvernehmung per Video ist künftig auch bei älteren Jugendlichen möglich. Die Altersgrenze der speziellen Jugendschutzvorschriften ist von 16 auf 18 Jahre angehoben worden", erläuterte der Justizminister. In den Fällen von Genitalverstümmelungen bei Kindern und Jugendlichen, die durch Erziehungsberechtigte veranlasst wurden (Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB), beginne die zehnjährige Verjährungsfrist künftig erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers. "Den Opfern solcher Straftaten ist es sehr oft erst möglich, solche Taten anzuzeigen, wenn sie volljährig und unabhängig von ihrer Familie sind. Die verlängerte Strafverfolgungsmöglichkeit kann deshalb auch abschreckend wirken und helfen, solche Verbrechen zu verhindern", sagte Busemann.

"Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch wahrnehmen", machte Busemann deutlich. Deshalb seien Polizei und Staatsanwaltschaften jetzt schon bei der Aufnahme einer entsprechenden Strafanzeige verpflichtet, Verletzte und Zeugen über ihre Rechte zu informieren und auf spezielle Hilfsangebote von Opferhilfeeinrichtungen hinzuweisen. "Sie müssen wissen, dass sie die Möglichkeit haben, zum Beispiel eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen und Entschädigungsansprüche oder Schadensersatz im Adhäsionsverfahren geltend zu machen", stellte Busemann fest.

 

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