Logo Niedersächsisches Justizministerium: zur Startseite Niedersachsen klar Logo

Der Zivilprozess

In einem Zivilprozess werden alle privatrechtlichen Konflikte behandelt. Das sind z. B. Streite, bei denen es um Miet- oder Kaufverträge geht. Die Zivilprozessordnung regelt den Ablauf eines Zivilprozesses. Mehr als 1.000 Paragrafen beschreiben, wie Gerichtsverfahren, Mahnverfahren oder Zwangsvollstreckungen ablaufen. Ein Zivilprozess kann aus folgenden Phasen bestehen:

  • Klage

  • Güteverhandlung

  • mündliche Verhandlung

  • Beweisaufnahme

  • Urteil

  • Berufung

  • Revision

Die Klage

Der Zivilprozess beginnt mit einer Klage. Dies kann auf verschiedenen Wegen geschehen:

  • Die Klägerin oder der Kläger kann beim zuständigen Amts- oder Landgericht Klage erheben.

  • Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Niedersachsen können beim Zentralen Mahngericht des Amtsgerichts Uelzen einen Mahnbescheid beantragen.

Die Güteverhandlung

Die Klage bzw. der Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde erhoben. Bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt, kann der Streit oftmals in einer Güteverhandlung geklärt werden. In dieser Verhandlung erörtert das Gericht zunächst den Sach- und Streitstand. Dann versuchen die Beteiligten, sich zu einigen.

Die mündliche Verhandlung

Führt die Güteverhandlung zu keiner Einigung oder ist sie im Einzelfall entbehrlich, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Diese wird schriftlich vorbereitet. Die Beteiligten tragen alle Argumente für die eigene Position oder gegen die der anderen Seite vor.

Bei geringen Streitwerten kann es auch ohne Güteverhandlung und/oder mündliche Verhandlung zu einer Entscheidung kommen.

Beweisaufnahme und Urteil

Die Beteiligten haben ihre Argumente in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Es kann aber sein, dass die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen in entscheidenden Punkten nicht übereinstimmen. Dann führt das Gericht eine Beweisaufnahme durch.

Hat sich die Richterin oder der Richter alle Seiten angehört, die erforderlichen Beweise gesammelt und kommt es nicht noch zu einer Einigung, fällt das Gericht ein Urteil.

Berufung

Sind eine oder mehrere Beteiligte mit dem Urteil unzufrieden, können sie bei der nächsten Instanz Berufung einlegen. Eine Berufung ist aber nur möglich, wenn das erste Gericht die Berufung zulässt oder der Streitwert die Summe von 600,00 € übersteigt. Die Berufung ist zudem nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt wird. Sie erfolgt durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Nach Ablauf der Frist ist das Urteil rechtskräftig. Der Berufungsprozess läuft ähnlich ab wie der in erster Instanz .

Revision

Manchmal kann noch ein Revisionsgericht angerufen werden. Das Revisionsgericht prüft, ob sich das Berufungsgericht an alle Gesetze gehalten, insbesondere die Verfahrensvorschriften beachtet hat.

Der Instanzenweg

Ein Zivilprozess kann vor zwei, höchstens aber vor drei Gerichten stattfinden: dem Amtsgericht bzw. Landgericht, dem Berufungsgericht und dem Revisionsgericht.

Der Prozess beginnt bei Streitwerten bis 5.000,00 EUR beim Amtsgericht. Für bestimmte Streite ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert zuständig, z.B. für Familien- und Mietsachen. Berufungsgericht ist das Landgericht, in Familiensachen das Oberlandesgericht.

Beginnt ein Prozess beim Landgericht, dann ist das Berufungsgericht das Oberlandesgericht.

Revisionsgericht ist in allen Sachen der Bundesgerichtshof.

Anwaltszwang

Vor dem Amtsgericht können Sie selbst auftreten, sofern es nicht um Ehesachen oder bestimmte andere Familiensachen geht. Eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt brauchen Sie vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof.



Hier gelangen Sie zum entsprechenden Artikel in Leichter Sprache
Paragraf
Justiz verstehen in leichter Sprache

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln