Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt eine besondere Prozessordnung, das Arbeitsgerichtsgesetz.
Es gibt es drei Gerichtsebenen:
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Arbeitsgerichte
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Landesarbeitsgerichte
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Bundesarbeitsgericht.
Die Klage
Das Verfahren beginnt mit einer Klage. Dies kann auf verschiedenen Wegen geschehen:
- Die Klägerin oder der Kläger kann beim zuständigen Arbeits- oder Landesarbeitsgericht Klage erheben.
- Oder es kann ein Mahnbescheid beantragt werden.
Die Güteverhandlung
Die Klage bzw. der Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde erhoben. Bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt, kann der Streit oftmals in einer Güteverhandlung geklärt werden. In dieser Verhandlung erörtert das Gericht zunächst den Sach- und Streitstand. Dann versuchen die Beteiligten, sich zu einigen.
Die mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wird schriftlich vorbereitet. In der Verhandlung selbst tragen die Beteiligten alle Argumente für die eigene Position oder gegen die der anderen Seite vor.
Beweisaufnahme und Urteil
Die Beteiligten haben ihre Argumente in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Es kann aber sein, dass die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen in entscheidenden Punkten nicht übereinstimmen. Dann führt das Gericht eine Beweisaufnahme durch.
Hat das Gericht alle Seiten angehört, die erforderlichen Beweise gesammelt und kommt es nicht noch zu einer Einigung, fällt das Gericht ein Urteil.
Berufung
Sind eine oder mehrere Beteiligte mit dem Urteil unzufrieden, können sie bei der nächsten Instanz Berufung einlegen. Eine Berufung ist möglich, wenn das erste Gericht die Berufung zulässt oder der Streitwert die Summe von 600 Euro übersteigt. Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt wird. Sie erfolgt durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Nach Ablauf der Frist ist das Urteil rechtskräftig. Kommt es zur Berufung, gibt es einen weiteren Prozess, den Berufungsprozess. Dieser läuft ähnlich ab wie der erste Prozess.
Revision
Manchmal kann auch das Revisionsgericht angerufen werden, das Bundesarbeitsgericht. Das Revisionsgericht prüft, ob sich das Berufungsgericht an alle Gesetze gehalten, insbesondere die Verfahrensvorschriften beachtet hat.
Anwaltszwang
Vor dem Arbeitsgericht können Sie selbst auftreten. Vor den Landesarbeitsgerichten müssen Sie sich hingegen durch Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder durch Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbände vertreten lassen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht benötigen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.