Keine Angst vor der Justiz
Viele Bürgerinnen und Bürger kennen die Justiz nicht. Einige haben sogar Angst davor. Gerichte und Staatsanwaltschaften scheinen ihnen das Leben schwer zu machen. Aber diese Angst ist unbegründet: Die Justiz ist für die Bürgerinnen und Bürger da.
Aufgabe der Gerichte ist es, Streitigkeiten nach Recht und Gesetz aus der Welt zu schaffen, unabhängig von sozialer Zugehörigkeit, Religion oder Geschlecht der Beteiligten.
Rechtsantragstellen
Bei allen Amts-, Sozial, Verwaltungs-, Finanz- und Arbeitsgerichten gibt es Rechtsantragstellen. Hier werden Sie zwar nicht beraten. Ihnen wird aber geholfen, die richtigen Anträge oder Erklärungen zu formulieren, die Sie bei Gericht einreichen möchten.
Nur wenn das Gesetz einen sogenannten „Anwaltszwang“ vorsieht, darf man sich nicht an die Rechtsantragstellen wenden. „Anwaltszwang“ bedeutet, dass Sie unbedingt eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt brauchen. Dies ist vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof der Fall.
Beratungshilfe
Beratungshilfe bekommen Menschen, die von ihrem geringen Einkommen keine Rechtsanwältin oder keinen Rechtsanwalt bezahlen können. Sie ist für rechtliche Beratung oder Hilfe für Streitigkeiten gedacht, die nicht vor einem Gericht stattfinden. Beratungshilfe können Sie in Angelegenheiten des Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Steuer- und Verfassungsrechts bekommen. Eingeschränkt erhalten Sie Beratungshilfe auch für strafrechtliche Fragen oder für ein Bußgeldverfahren.
Für Beratungshilfe wenden Sie sich zunächst an das für Sie zuständige Amtsgericht. Lässt sich die Angelegenheit dort nicht klären, dann erhalten Sie einen Berechtigungsschein. Mit diesem können Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten lassen. Wenn es notwendig ist, können Sie sich auch außergerichtlich vertreten lassen.
Sie können auch direkt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nach der Beratungshilfe fragen. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann dann einen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen. Für die Beratungshilfe müssen Sie eine Gebühr von 15,00 € zahlen. Die Gebühr kann aber auch erlassen werden, wenn Sie gar kein Geld haben.
Prozesskostenhilfe
Kommt es zu einem Prozess, haben Sie Anspruch auf finanzielle Hilfe, wenn Sie kein Geld haben. Die Prozesskostenhilfe wird aber nur bewilligt, wenn die Klage bzw. die Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wenn Sie Prozesskostenhilfe bekommen, brauchen Sie die Gerichtskosten und die Kosten Ihres Anwalts nicht oder nur in Raten zu zahlen. Bei einem verlorenen Prozess müssen Sie aber die Anwaltskosten Ihres Gegners bezahlen.
Pflichtverteidigung
Im Strafverfahren kann sich die oder der Beschuldigte von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Hat die beschuldigte Person niemanden beauftragt, bekommt sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtverteidigerin oder einen Pflichtverteidiger. Die Pflichtverteidigung wird aus der Staatskasse bezahlt. Im Falle einer Verurteilung bezahlt die angeklagte Person das Verteidigerhonorar.
Grundsätzlich muss sich jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung stellen.
Opferschutz
Menschen, die Opfer einer Straftat geworden sind, kennen ihre Rechte oftmals nicht. Sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaften müssen diese Menschen über ihre Rechte informieren. Hierzu zählen z. B.:
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anwaltliche Beratung und Vertretung bei der Wahrnehmung ihrer Interessen im Strafverfahren
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Schadenersatz
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Schmerzensgeld
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sonstige Entschädigung
Menschen, die nach dem Erleben einer Straftat eine besonders intensive Betreuung brauchen, können die psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus erhalten Opfer von Straftaten Hilfe in regionalen Opferhilfebüros der "Stiftung Opferhilfe Niedersachsen". Über die gesetzlichen Leistungen und die Hilfe anderer Opferhilfeeinrichtungen hinaus, bieten die Opferhilfebüros den Betroffenen:
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Beratung
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Betreuung
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Prozessbegleitung
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Informationen
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finanzielle Hilfe