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Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt eine besondere Prozessordnung, die Verwaltungsgerichtsordnung.

Es gibt drei Gerichtsebenen:

  • Verwaltungsgerichte
  • Oberverwaltungsgerichte
  • Bundesverwaltungsgericht.

Vorverfahren und Fristen
In einigen Streitfällen gibt es zuerst ein Vorverfahren, das Widerspruchsverfahren. Hierbei wird der Streit vor dem Gerichtsverfahren durch das Amt oder die Behörde geprüft. Es kann sein, dass bereits dadurch eine Lösung gefunden wird. Dann muss es nicht zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen.

Für die Einleitung des Vorverfahrens und die eventuell anschließende Klage gibt es bestimmte Fristen, die eingehalten werden müssen. Die Behörden sind verpflichtet, über die einzuhaltenden Fristen und erforderlichen Förmlichkeiten schriftlich zu informieren.

Die Klage

Das Verfahren beginnt mit einer Klage. Vor dem Verwaltungsgericht klagen die Beteiligten nicht gegen eine andere Privatperson, sondern gegen ein Amt oder eine Behörde.

Die mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wird schriftlich vorbereitet. In der Verhandlung selbst tragen die Beteiligten alle Argumente für die eigene Position oder gegen die der anderen Seite vor.

Amtsermittlung

Das Verwaltungsgericht muss den Sachverhalt überprüfen. Dabei muss das Gericht auch Umständen nachgehen, die die Klägerin oder der Kläger nicht vorbringen konnte, weil sie nichts von ihnen wusste. Dies ist eine wesentliche Hilfe für die Bürgerinnen und Bürger.

Beweisaufnahme und Urteil

Die Beteiligten haben ihre Argumente in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Es kann aber sein, dass die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen in entscheidenden Punkten nicht übereinstimmen oder das Gericht Zweifel hat. Dann führt das Gericht eine Beweisaufnahme durch.

Hat das Gericht alle Seiten angehört, die erforderlichen Beweise gesammelt und kommt es nicht zu einer Einigung, fällt das Gericht ein Urteil.

Zulassungsberufung
Sind eine oder mehrere Beteiligte mit dem Urteil unzufrieden, können sie Berufung einlegen. Die Berufung gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts ist aber nur möglich, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wird. Ist dies nicht der Fall, kann die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

Revision

Manchmal kann auch das Revisionsgericht angerufen werden, das Bundesverwaltungsgericht. Das Revisionsgericht prüft, ob sich das Berufungsgericht an alle Gesetze gehalten, insbesondere die Verfahrensvorschriften beachtet hat.



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