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Datenschutzerklärungen

Datenschutzerklärungen des Niedersächsischen Justizministeriums:

Eingangs möchten wir darauf hinweisen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d keine Anwendung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Dies gilt für das Niedersächsische Justizministerium, soweit es als oberste Fachaufsichtsinstanz (§ 147 Nr. 2 GVG) bei (weiteren) Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften tätig wird. Die relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen für diese Tätigkeit finden sich im 2. Teil des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) und im 3. Teil des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Vorrangig im Verhältnis zu diesen allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jedoch fachgesetzliche Regelungen und hier insbesondere die im 8. Buch der Strafprozessordnung (StPO) niedergelegten speziellen Verfahrensvorschriften. Auf die insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird an dieser Stelle verwiesen.

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