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Zuweisungen von Geldauflagen im Jahr 2025

Über 5,5 Mio. Euro für gemeinnützige Einrichtungen


Die Justizbehörden in Niedersachsen haben gemeinnützigen Organisationen im Jahr 2025 insgesamt rund 5,52 Mio. Euro zugewiesen. Die Zuweisungen beruhen auf Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren, in denen Tatverdächtigen bzw. rechtskräftig verurteilten Straftätern Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen auferlegt wurden.

Gut 1,45 Mio. Euro gingen im Jahr 2025 an Einrichtungen des allgemeinen Sozialwesens. Rund 882.000 Euro flossen an Einrichtungen der allgemeinen Jugendhilfe, etwa 803.000 Euro an Hilfseinrichtungen für Gesundheitsgeschädigte und Behinderte sowie rund 303.000 Euro an Natur- und Umweltschutzeinrichtungen. Zudem wurde die Straffälligen- und Bewährungshilfe mit etwa 495.000 Euro und die Suchtgefährdetenhilfe mit rund 177.000 Euro bedacht. Auf die Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit entfielen etwa 483.000 Euro.

Die größte Summe für eine einzelne Einrichtung ging im Jahr 2025 an die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen mit rund 305.000 Euro. Rund 257.000 Euro erhielt das Kinderhospiz Löwenherz e.V. in Syke.

Auf der Homepage des Justizministeriums steht eine detaillierte Übersicht über die Zuweisungen des Jahres 2025 zur Verfügung. Anhand der jährlich veröffentlichten Auflistungen können auch angeordnete Auflagen im Einzelnen nachvollzogen werden. Aus den Übersichten gehen die anordnenden Stellen, die begünstigten Einrichtungen und die Höhe der zugewiesenen Geldbeträge hervor.

Zum Hintergrund: Werden Ermittlungs- oder Strafverfahren eingestellt, kann dies gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgen. Auch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann mit der Zahlung eines Geldbetrages verknüpft werden. Diese Gelder können von den Staatsanwaltschaften und Gerichten gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt indes nicht für Geldstrafen, die immer an die Landeskasse gezahlt werden müssen. Die Auferlegung einer Zahlung bietet keine Gewähr dafür, dass der Betrag tatsächlich gezahlt wird. Bleiben die Zahlungen ganz oder teilweise aus, wird das Strafverfahren fortgesetzt – oder eine Strafaussetzung widerrufen.

An Auflagenzuweisungen interessierte gemeinnützige Einrichtungen können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist über die Homepage des Oberlandesgerichts Oldenburg abrufbar.

Schmuckgrafik   Bildrechte: MJ

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.04.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Simon Beschoten

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 120-5044

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