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Zuweisungen von Geldauflagen im Jahr 2024

Knapp 5,8 Mio. Euro gehen an gemeinnützige Einrichtungen


Die Justizbehörden in Niedersachsen haben gemeinnützigen Organisationen im Jahr 2024 insgesamt rund 5,78 Mio. Euro zugewiesen. Die Zuweisungen beruhen auf Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren, in denen Tatverdächtigen bzw. rechtskräftig verurteilten Straftätern Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen auferlegt wurden.

Gut 1,33 Mio. Euro gingen im Jahr 2024 an Einrichtungen des allgemeinen Sozialwesens. Rund 916.000 Euro flossen an Einrichtungen der allgemeinen Jugendhilfe, etwa 1,08 Mio. Euro an Hilfseinrichtungen für beeinträchtigte Kinder und rund 361.000 Euro an Natur- und Umweltschutzeinrichtungen. Zudem wurde die Straffälligenhilfe mit etwa 460.000 Euro und die Suchtgefährdetenhilfe mit rund 167.000 Euro bedacht. Auf die Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit entfielen etwa 415.000 Euro.

Die größte Summe für eine einzelne Einrichtung ging im Jahr 2024 an die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen mit knapp 290.000 Euro. Rund 245.000 Euro erhielt das Kinderhospiz Löwenherz e.V. in Syke. Etwa 122.000 Euro flossen an den Weisser Ring e.V.

Die Zuweisungen betragen insgesamt etwa 207.000 Euro mehr als im Jahr 2023. Im Vergleich zu den vergangenen fünf Jahren liegt der Zuweisungsbetrag für 2024 an der Spitze.

Auf der Homepage des Justizministeriums steht eine detaillierte Übersicht über die Zuweisungen des Jahres 2024 zur Verfügung. Anhand der jährlich veröffentlichten Auflistungen können auch angeordnete Auflagen im Einzelnen nachvollzogen werden. Aus den Übersichten gehen die anordnenden Stellen, die begünstigten Einrichtungen und die Höhe der zugewiesenen Geldbeträge hervor.

Zum Verständnis: Werden Ermittlungs- oder Strafverfahren eingestellt, kann dies gegen Zahlung einer Geldauflage geschehen. Auch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann mit der Zahlung eines Geldbetrages verknüpft werden. Diese Gelder können von den Staatsanwaltschaften und Gerichten gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt allerdings nicht für Geldstrafen, die immer an die Landeskasse gezahlt werden müssen.

Die Auferlegung einer Zahlung bietet keine Gewähr dafür, dass der Betrag tatsächlich gezahlt wird. Bleiben die Zahlungen ganz oder teilweise aus, wird das Strafverfahren fortgesetzt – oder eine Strafaussetzung widerrufen.

An Auflagenzuweisungen interessierte gemeinnützige Einrichtungen können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist über die Homepage des Oberlandesgerichts Oldenburg abrufbar.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
22.07.2025

Ansprechpartner/in:
Frau Verena Brinkmann

Nds. Justizministerium
Pressesprecherin
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 5044

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