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Geldauflagen in Strafverfahren im Jahr 2020:

Mehr als 5,2 Mio. Euro für gemeinnützige Einrichtungen in Niedersachsen


Trotz der Corona-Pandemie haben die niedersächsischen Justizbehörden im Jahr 2020 gemeinnützige Organisationen insgesamt rund 5.235.000 Euro an Geldauflagen zugewiesen. Das sind etwa 82.000 Euro weniger als im Vorjahr, in dem rund 5.317.000 Euro zugewiesen worden waren. Ob dieser leichte Rückgang mit der Corona-Pandemie zusammenhängt, kann derzeit noch nicht bewertet werden.

Anders als bei Geldstrafen, die an die Landeskasse gezahlt werden, können Gerichte und Staatsanwaltschaften Strafverfahren bei dem Vorwurf eines Vergehens unter Auflagen einer Zahlung einstellen; bei Verbrechen ist dies nicht möglich. Welche gemeinnützige Einrichtung das Geld erhalten soll, entscheiden die zuständigen Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die Auferlegung der Zahlung bietet keine Gewähr dafür, dass der Betrag tatsächlich gezahlt wird. Bleiben die Zahlungen ganz oder teilweise aus, wird das Strafverfahren fortgesetzt. Außerdem kann eine Geldauflage im Falle einer Verurteilung auch Teil einer Bewährungsauflage sein.

Knapp 1,4 Mio. Euro wurden Einrichtungen des allgemeinen Sozialwesens zugewiesen, etwa 754.000 Euro kamen Hilfseinrichtungen für beeinträchtigte Kinder zugute, gut 836.000 Euro der allgemeinen Jugendhilfe.

Wie in den Vorjahren floss die größte Summe der Zuweisungen an die Stiftung Opferhilfe (rund 451.000 Euro), die zweitgrößte Summe (rund 181.000 Euro) ging an das Kinderhospiz Löwenherz.

Auf der Homepage des Justizministeriums steht eine detaillierte Übersicht über die Zuweisungen des Jahres 2020 zur Verfügung. Anhand der jährlich veröffentlichen Auflistungen können auch angeordneten Auflagen im Einzelnen nachvollzogen werden. Aus den Übersichten gehen die anordnenden Stellen, die begünstigten Einrichtungen und die Höhe der zugewiesenen Geldbeträge hervor.

An Auflagenzuweisungen interessierte gemeinnützige Einrichtungen können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist über die Homepage des Oberlandesgerichts Oldenburg abrufbar.

Schmuckgrafik   Bildrechte: MJ

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.07.2021

Ansprechpartner/in:
Herr Hans-Christian Rümke

Nds. Justizministerium
Stv. Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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