Logo Niedersächsisches Justizministerium: zur Startseite Niedersachsen klar Logo

Mahnsachen

Zivilgerichtliches Mahnverfahren

Die zivilgerichtlichen Mahnverfahren nach §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) werden in Niedersachsen fast vollständig automatisiert verarbeitet.

Dafür ist das bundesweit einheitliche Automatisierte gerichtliche Mahnverfahren (AGMV) seit 1999 eingeführt worden. Seit 2005 ist das Amtsgericht Uelzen als Zentrales Mahngericht in Niedersachsen für alle Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides zuständig. Derzeit werden jährlich ca. 200.000 Mahnverfahren automatisiert bearbeitet.

Das Mahnverfahren wird dabei grundsätzlich vollautomatisiert auf einem Großrechner abgewickelt. Manuelle Eingriffe sind bis zum Abschluss des Verfahrens im Regelfall nicht erforderlich. Die Ergebnisse der maschinellen Bearbeitung bzw. Prüfung (z. B. Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Beanstandung usw.) werden ebenfalls vollautomatisiert erstellt, ausgedruckt und mit Hilfe eines Postnachbearbeitungssystems kuvertiert und frankiert. Gerichtliche Mitteilungen werden teilweise auch elektronisch übermittelt.

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, Verfahrensanträge einzureichen. Unterschieden wird hierbei zwischen der Einreichung von Papieranträgen auf dem Postweg und der Möglichkeit unter besonderen Voraussetzungen Antragsdatensätze im sogenannten Elektronischen Datenaustausch-Format (EDA-Format, in nur maschinell lesbarer Form) elektronisch zu übermitteln.

Verfahrensanträge können auf folgende Weise erstellt werden:

  • auf einem amtlichen Vordruck (Beleganträge) zur Übersendung auf dem Postweg;
  • als Barcodeantrag , der über das Internetportal https://www.online-mahnantrag.de/ erstellt, anschließend ausgedruckt und auf dem Postweg zugesandt wird;
  • als EDA-Datensatz, der aus geeigneter Fachsoftware oder über das Internetportal https://www.online-mahnantrag.de/ erzeugt wird und unter Beachtung der hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen anschließend elektronisch, z. B. auf einem sicherem Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO oder per EGVP bzw. zugelassenem Drittprodukt nach OSCI-Standard dann mit qualifizierter elektronischer Signatur, versandt wird.

Nähere Informationen zu den einzelnen Antragsarten, zu eventuell bestehenden besonderen Zugangsvoraussetzungen und zum Ablauf des Verfahrens finden Sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Uelzen https://amtsgericht-uelzen.niedersachsen.de/startseite/sowie auf der Seite des Automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens https://www.mahngerichte.de.

Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren

Geldansprüche, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren, können in einem arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Dieses richtet sich ebenfalls nach den §§ 688 ff. ZPO soweit nicht § 46a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) anderes bestimmt.

Diese Verfahren werden nicht im Wege des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens über das Zentrale Mahngericht geführt, sondern über das jeweils zuständige Arbeitsgericht. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder Wohnort hat. Das zuständige Gericht können Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche ermitteln.

Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren gelten u. a. andere Fristen als im zivilgerichtlichen Mahnverfahren und es sind die für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke zu verwenden.



Mahnverfahren
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln