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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Vergewaltigungsfall in Goslar - Wurde dieser verschwiegen?“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 21. September 2017, Mündliche Anfrage Nr. 72


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 72 des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU):

Vorbemerkung des Abgeordneten

Eine sachkundige Person schilderte dem Fragesteller glaubhaft folgenden Fall: Im Juli 2017 sei in Goslar eine Frau von zwei Flüchtlingen aus Syrien vergewaltigt worden. Das Opfer habe diese Flüchtlinge ehrenamtlich betreut. Das Verbrechen habe sich in der Wohnung eines der beiden Täter ereignet, nachdem die Familie des Wohnungsinhabers die Wohnung verlassen habe und die Frau mit einer Chemikalie betäubt worden sei.

Die Vergewaltigung sei angezeigt und die inzwischen geständigen Täter seien überführt worden. Auf Anweisung der Staatsanwaltschaft seien beide aus der Haft entlassen worden. Die Medien wurden offensichtlich nicht informiert, da angeblich „kein Anlass“ zur Information der Öffentlichkeit gegeben war.


1.
Ist dieser Fall zutreffend beschrieben worden? Wenn nein, wie ist der Sachverhalt genau?

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt ein Ermittlungsverfahren gegen zwei syrische Beschuldigte wegen des Verdachts der Vergewaltigung. Nach Angaben der Anzeigeerstatterin soll sie von den Beschuldigten unter Drogen gesetzt worden sein. Die beiden Beschuldigten hätten anschließend „mit ihr Sex gehabt“. Im Übrigen gibt Absatz 1 der Vorbemerkung des Abgeordneten den Sachverhalt im Wesentlichen korrekt wieder.

Die Angabe, „die inzwischen geständigen Täter seien überführt worden“, trifft nicht zu. Richtig ist, dass sich die beiden unbestraften Beschuldigten bisher gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht geständig eingelassen haben. Die Ermittlungen dauern an.


2.
Ist es zutreffend, dass die tatverdächtigen Vergewaltiger auf freien Fuß gesetzt wurden? Wenn ja, warum?

Von der Beantragung eines Haftbefehls wurde seitens der Staatsanwaltschaft abgesehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls nicht vorlagen.


3.
Trifft es zu, dass die Medien nicht informiert worden sind? Wenn ja, aus welchem Grund?

Generell gilt, dass mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten, Zeugen und Beschuldigten sowie zum Schutz laufender Ermittlungen eine proaktive Pressearbeit der Ermittlungsbehörden zu Beginn bzw. während der Ermittlungen regelmäßig nicht geboten ist.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2017

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Ehsan Kangarani

Nds. Justizministerium
Referent für Öffentlichkeits- und Pressearbeit
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5077
Fax: 0511 / 120-5181

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