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Das Verfahren vor dem Sozialgericht

Für das Verfahren vor dem Sozialgericht gilt eine besondere Prozessordnung, das Sozialgerichtsgesetz.
Es gibt drei Gerichtsebenen:

  • Sozialgerichte
  • Landessozialgerichte
  • Bundessozialgericht.

Vorverfahren und Fristen

In einigen Streitfällen gibt es zuerst ein Vorverfahren, das Widerspruchverfahren. Hierbei wird der Streit vor dem eigentlichen Verfahren durch die Behörde geprüft. Es kann sein, dass bereits dadurch eine Lösung gefunden wird. Dann muss es nicht zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht kommen.

Für die Einleitung des Vorverfahrens und die eventuell anschließende Klage gibt es bestimmte Fristen, die eingehalten werden müssen. Die Behörden sind verpflichtet, über die einzuhaltenden Fristen und erforderlichen Förmlichkeiten schriftlich zu informieren.

Die Klage

Das Verfahren beginnt mit einer Klage. Vor dem Sozialgericht klagen die Beteiligten nicht gegen eine andere Privatperson, sondern gegen ein Amt oder eine Behörde.

Die mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wird schriftlich vorbereitet. In der Verhandlung selbst tragen die Beteiligten alle Argumente vor, die sie selbst entlasten oder die Gegenseite belasten.

Amtsermittlung

Das Sozialgericht muss den Sachverhalt überprüfen. Dabei muss das Gericht auch Umständen nachgehen, die die Klägerin oder der Kläger nicht vorbringen konnte, weil sie nichts von ihnen wusste. Dies ist eine wesentliche Hilfe für die Bürgerinnen und Bürger.

Beweisaufnahme und Urteil

Die Beteiligten haben ihre Argumente in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Es kann aber sein, dass die vorgetragenen Tatsachenbehauptungen in entscheidenden Punkten nicht übereinstimmen. Dann führt das Gericht eine Beweisaufnahme durch.

Hat sich das Gericht alle Seiten angehört und die erforderlichen Beweise gesammelt und kommt es nicht zu einer Einigung, fällt das Gericht ein Urteil.

Berufung

Sind eine oder mehrere Parteien mit dem Urteil unzufrieden, können sie Berufung gegen dieses Urteil einlegen. Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt wird. Nach Ablauf der Frist ist das Urteil rechtskräftig. Kommt es zur Berufung, gibt es einen weiteren Prozess, den Berufungsprozess. Dieser läuft ähnlich ab wie der erste Prozess.

Revision

In seltenen Fällen kann auch das Revisionsgericht angerufen werden, das Bundessozialgericht. Das Revisionsgericht prüft, ob sich das Berufungsgericht an alle Gesetze gehalten und die Verfahrensvorschriften beachtet hat.

Verfahrenskosten

Das Verfahren ist grundsätzlich gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten müssen die Beteiligten jedoch zunächst selbst aufbringen. Zu den außergerichtlichen Kosten gehören z. B. die Kosten für eine Anwältin bzw. einen Anwalt. Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht, ob und in welchem Umfang der Gegner diese Kosten erstatten muss. Auf Antrag können die Beteiligten auch Prozesskostenhilfe bekommen. Auch Gewerkschaften und Sozialverbände bieten ihren Mitgliedern Rechtsschutz.

Anwaltszwang

Vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten können Sie selbst auftreten. Vor dem Bundessozialgericht müssen Sie sich hingegen durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder durch Verbandsvertreterinnen bzw. Verbandsvertreter vertreten lassen.


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