Logo Niedersächsisches Justizministerium: zur Startseite Niedersachsen klar Logo

Sonderzahlung auch für Referendare

Justizministerin Havliza lobt Disziplin und gute Noten des Justiz-Nachwuchses


Gute Nachrichten für den Nachwuchs in der niedersächsischen Justiz: Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Corona-Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro.[1] Justizministerin Barbara Havliza: „Mit dieser Prämie möchten wir anerkennen, dass die Referendarinnen und Referendare in Niedersachsen keine leichte Zeit hinter sich haben. Die Ausbildung ist seit Mai 2020 in vielen Fällen nur noch online möglich, das ist eine Einschränkung, die uns durchaus bewusst ist.“ Von der Sonderzahlung profitieren über 1.300 Referendarinnen und Referendare, sie soll noch vor dem 31. März 2022 ausgezahlt werden.

Umso erfreulicher ist es aus Sicht der Ministerin, dass die Referendarinnen und Referendare trotz all der Widrigkeiten im Jahr 2021 im Durchschnitt sehr erfreuliche Abschlüsse erzielen konnten. Erstmals seit über zehn Jahren beträgt die Durchschnittsnote aller Prüfungskandidatinnen und -kandidaten über 7 Punkte (7,12 Punkte). 2020 waren es 6,96 Punkte und 2019 6,93 Punkte. Zwei der Referendare (von denen einer bereits in der niedersächsischen Justiz arbeitet) konnten ihr Zweites Staatsexamen sogar mit einem Ergebnis von über 14 Punkten abschließen.

„Diese guten Ergebnisse führen wir auf die hervorragende Arbeit der vielen kompetenten Ausbilderinnen und Ausbilder zurück – und natürlich auf das Engagement und die hohe Selbstdisziplin der Referendare“, so Justizministerin Havliza. „Wir freuen uns insbesondere darüber, dass im aktuellen Prüfungsdurchgang im Januar rund 95 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten vollständig geimpft waren.“ Auch dank des umfassenden Hygienekonzeptes des Landesjustizprüfungsamtes haben in den zurückliegenden Tagen ca. 150 Kandidatinnen und Kandidaten an acht Prüfungsstandorten in Niedersachsen ihre Klausuren schreiben können.

Informationen zum Rechtsreferendariat in Niedersachsen finden Sie hier: Juristischer Vorbereitungsdienst | Nds. Landesjustizportal (niedersachsen.de)



[1] Die Anspruchsvoraussetzungen des § 63a Nr. 3 NBesG müssen erfüllt sein.

Schmuckgrafik   Bildrechte: MJ

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.01.2022
zuletzt aktualisiert am:
21.01.2022

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln