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Rede der Niedersächsischen Justizministerin Barbara Havliza im Niedersächsischen Landtag zu TOP 29 „Konsequenzen aus Diesel-Betrugsskandal ziehen: Wirtschaftssanktionsrecht verschärfen, Zivilprozessrecht anpassen, Whistleblower schützen“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27. März 2019, Abschließende Beratung (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drs. 18/1394)


Es gilt das gesprochene Wort!



„Der Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zielt im Wesentlichen auf die Änderung von Bundesrecht.

Ziffer 1 des Antrages fordert eine niedersächsische Initiative zur Erhöhung der Sanktionen im Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine solche ist gegenwärtig aus zwei Gründen nicht erforderlich: Zum einen erarbeitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit einen Gesetzentwurf zur Neufassung des Sanktionsrechts für Unternehmen. In Bezug auf die Verbandsgeldbuße wird insoweit über eine Verknüpfung zwischen dem Jahresumsatz des Unternehmens und der Höhe des Bußgelds nachgedacht.

Zum anderen sind bereits im Jahr 2013 die Rahmen für Geldbußen gegen Unternehmen deutlich erhöht worden. Verweist das verletzte Gesetz auf § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße. Das bedeutet zum Beispiel: Im Falle einer fahrlässigen Straftat einer Leitungsperson erhöht sich die Geldbuße auf bis zu 5 Mio. Euro, bei einer vorsätzlichen Straftat auf bis zu 10 Mio. Euro. Praktisch noch bedeutsamer ist, dass bereits jetzt der gesamte wirtschaftliche Vorteil bei dem Unternehmen abgeschöpft werden kann, der aus der Ordnungswidrigkeit resultiert. Dieser kann deutlich höher als eine Geldbuße von 10 Mio. Euro sein. Im Falle der Volkswagen AG betrug der vermögensabschöpfende Teil der verhängten Verbandsgeldbuße zum Beispiel 995 Mio. Euro. Es ist also festzustellen: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten lohnen sich für Unternehmen und deren Verantwortliche bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht!

Mit Ziffer 2 des Antrages wird die regelmäßige Veröffentlichung rechtskräftiger Urteile und anderer bestandskräftiger verfahrensabschließender Entscheidungen in Fällen schwerwiegender Wirtschaftsdelikte im Bundesanzeiger gefordert. Dies ist entschieden abzulehnen. Eine solche Veröffentlichung kann und soll offenbar in erster Linie ein rein informatorisches Interesse der Bevölkerung bedienen. Dem stehen jedoch die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen gegenüber. Bereits nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung darf Dritten - sogar Geschädigten - nur dann Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Ein solches ist ein rein informatorisches Interesse aber gerade nicht. Es wäre geradezu verfehlt, ein berechtigtes Interesse in Fällen schwerwiegender Wirtschaftsdelikte pauschal anzunehmen. Die gewünschte Veröffentlichung hätte lediglich eine nur schwer mit dem Resozialisierungsgedanken zu vereinbarende Pranger-Wirkung für die betroffenen Verantwortlichen und Unternehmen. Zudem ist Folgendes zu bedenken: Durch die Veröffentlichung rechts- oder bestandskräftiger Entscheidungen kann der Ermittlungszweck in straf- oder ordnungsrechtlichen Folgeverfahren gefährdet werden.

Der Antrag in Ziffer 3 zur Gruppenklage ist insofern überholt, als am 1. November 2018 das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in Kraft getreten ist. Wie wir alle wissen, wird derzeit beim Oberlandesgericht Braunschweig die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG im Dieselkomplex geführt. Zum Klageregister haben sich über 400.000 Verbraucherinnen und Verbraucher angemeldet. Diese Anmeldungen waren kostenfrei und sind für die Anmelder ohne Prozesskostenrisiko. Demgegenüber wäre bei einem wie auch immer konstruierten Gruppenverfahren die kostenauslösende Teilnahme jedes Einzelnen erforderlich. Gegen die Musterfeststellungsklage wird eingewandt, dass sie nicht unmittelbar zu einem Leistungstitel führen kann. Gerade das Beispiel der Klage gegen VW zeigt aber, dass es durchaus sinnvoll ist, Grundsatzfragen mittels Feststellungen abzuschichten. Wenn die Klage im Grundsatz Erfolg hat, scheint es kaum vorstellbar, dass in einem wie auch immer konstruierten Gruppenverfahren über 400.000 einzelne Ansprüche in überschaubarer Zeit sachgerecht entschieden werden könnte.

Wie auch immer werden schon die anhängigen Musterfeststellungsklagen und die noch Folgenden sicher Gelegenheit bieten, Erfahrungen zu sammeln. Vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Europäischen Richtlinie in diesem Zusammenhang werden diese Erfahrungen auch recht bald ausgewertet werden. Das Thema kommt also gewiss schnell wieder auf die politische Agenda. Einer Initiative aus Niedersachen bedarf es hierzu wahrlich nicht.

Zu den mit Ziffer 4 des Antrages aufgeworfenen Fragen des beamtenrechtlichen und des arbeitsrechtlichen Whistleblowerschutzes haben die Vertreter des Innen- und Wirtschaftsministeriums in den Ausschussberatungen umfassend dargelegt, dass keine Schutzlücken bestehen. In Umsetzung europäischer Regelungen befindet sich gerade ein Gesetzentwurf in den parlamentarischen Beratungen des Bundestags.

Insgesamt hat die Landesregierung nicht den Eindruck, dass die hinter dem Antrag stehenden Vorstellungen geeignet sind, bundespolitische Prozesse zielführend zu beeinflussen.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.“


Justizministerin Havliza hält eine Rede im Landtag  

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.03.2019

Ansprechpartner/in:
Herr Christian Lauenstein

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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