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Rede der Niedersächsischen Justizministerin Barbara Havliza zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen „Rechte der Nebenkläger stärken - Niedersächsische Gnadenordnung anpassen“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18. Februar 2021, (TOP 21)


Es gilt das gesprochene Wort!

„Nebenklagerechte zu wahren und zu stärken, ist wichtig! Ich setze mich seit jeher umfassend für einen besseren Opferschutz ein. Die Rechte muss man allerdings an der richtigen Stelle wahren und stärken. Und dies ist nicht das Gnadenverfahren.

Das Gnadenverfahren ist ein komplett anderes Verfahren als der Strafprozess. In diesem sind die vielfältigen Nebenklagerechte festgeschrieben und finden auch uneingeschränkt statt. Das Gnadenverfahren, um das nach Feststellungen von Tat, Schuld und Strafe/Buße ersucht werden kann, befasst sich mit rein individuellen Erwägungen bezüglich des Verurteilten. Deshalb müssen bzw. sollen in diesem speziellen Verfahren auch nur solche Institutionen gehört werden, die außerhalb jeglicher persönlicher Involviertheit zu den Gnadenkriterien etwas beitragen können. Das trifft auf die mit dem Antrag geforderte „Beteiligung“ von Nebenklägern nicht zu. Sie sind aufgrund persönlicher Betroffenheit Beteiligte des Strafverfahrens und eben nicht des Gnadenverfahrens.

Der Entschließungsantrag der Grünen sieht nun vor, dass Nebenklägerinnen und Nebenkläger in den exemplarischen Katalog des § 17 Abs. 2 der Nds. Gnadenordnung aufgenommen werden. Damit soll auch eine Anhörung der Nebenkläger ermöglicht werden. Dagegen sprechen allerdings eine ganze Reihe von Aspekten. Nur fünf davon möchte ich kurz anreißen:

Erstens:
Das Gnadenverfahren ist grundsätzlich ein Eilverfahren, da schon parallel häufig die Vollstreckung bereits eingeleitet ist bzw. läuft. Die Ermittlung einer möglichen Vielzahl von betroffenen Personen, die z.B. ihre Anschrift gewechselt haben können oder im Ausland leben, kann sich indes als sehr zeitaufwendig darstellen – gerade wenn es sich um ein Verfahren mit internationalen Bezügen handelt, wie in dem Entschließungsantrag angeführt.

Zweitens:
Für die Gnadenfrage sind häufig nachträgliche Umstände relevant, die erst nach Rechtskraft des Urteils eingetreten und daher vom Gericht nicht berücksichtigt worden sind. Nebenkläger können aber regelmäßig nichts zur weiteren Entwicklung des Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils beitragen.

Drittens:
Das Gnadenverfahren ist kein neues Erkenntnisverfahren mit nochmaligen Zeugenanhörungen.

Viertens:
Viele Opfer von Straftaten wollen mit der Straftat abschließen. Ein Gnadenverfahren kann auch erst viele, sehr viele Jahre nach der Verurteilung durchgeführt werden. In solchen Fällen ist es mehr als fraglich, ob Opfer von Straftaten erneut erinnert und einbezogen werden wollen.

Fünftens:
Die Rechte von Nebenklägern, die am Fortgang der Vollstreckung interessiert sind, werden bereits durch Regelungen in der StPO ausreichend gewahrt. So gewährt beispielweise § 406d StPO umfangreiche Auskunftsrechte über den Verfahrensstand, zum Beispiel über anstehende Haftentlassungen. Es ist also nicht so, dass ein interessierter Nebenkläger plötzlich und unvermittelt einem begnadigten Verurteilten gegenüberstehen kann oder erstmalig aus der Presse von der Begnadigung erfährt.

Aus diesen Gründen geht der Entschließungsantrag in die falsche Richtung.“


Justizministerin Barbara Havliza hält eine Rede im Landtag   Bildrechte: MJ / Clemens Heidrich

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2021

Ansprechpartner/in:
Herr Christian Lauenstein

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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