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Erfolgsmodell „beschleunigtes Strafverfahren“

Staatssekretäre aus anderen Bundesländern informieren sich beim Amtsgericht Hannover / Baden-Württemberg hat bereits ein Pilotprojekt gestartet


Es sind Vorschriften aus der Strafprozessordnung, die es so bereits seit den 1990er-Jahren gibt. Einfach gelagerte Sachverhalte – eine klare Beweislage: Solche Fälle können bei den Amtsgerichten in einem „beschleunigten Verfahren“ erledigt werden. Eine Frist vor der Verfahrenseröffnung entfällt, der Beschuldigte muss nicht unbedingt schriftlich geladen werden, wenn er erscheint. Und die Staatsanwaltschaft kann sogar mündlich anklagen.

Gleichwohl fristen diese Vorschriften in vielen Bundesländern eher ein Schattendasein. Dabei liegen die Vorteile auf der Hand. Insbesondere reisenden Tätern aus dem Bereich der leichteren Kriminalität kann die Justiz auf diesem Wege effektiv begegnen. Einfache Ladendiebstähle, kleine Drogengeschäfte oder Schwarzfahrten können zügig abgeurteilt werden.

Die Justiz in Hannover macht von dieser Verfahrensart vielfach Gebrauch, die Tendenz ist steigend. Während im Jahr 2017 noch 463 beschleunigte Strafverfahren geführt wurden, waren es 2019 schon 842. Andere Bundesländer machen sich nun ein Bild von den Erfahrungen und möchten das beschleunigte Verfahren auch etablieren.

Justizstaatssekretär Dr. Stefan von der Beck hatte deshalb Kollegen aus anderen Ländern nach Hannover eingeladen. „Das beschleunigte Verfahren zeigt, dass die Justiz konsequent und zügig reagiert. Oft fällt schon weniger als 24 Stunden nach einer Tat ein Urteil. Das spricht sich auch in den Täterkreisen herum und schreckt ab“, so Dr. von der Beck. Bereits 2019 hatte sich das Land Baden-Württemberg ausführlich über die Abläufe im Amtsgericht Hannover informiert. Derzeit ist eine Richterin aus Stuttgart nach Hannover abgeordnet; Baden-Württemberg unternimmt Modellversuche in Stuttgart, Mannheim und Freiburg im Breisgau.

Die Konsequenzen der Urteile in einem „beschleunigten Verfahren“ sind häufig auch Geldstrafen. „Für vielfach geständige Ersttäter ist auch dies ein deutliches Signal“, so Dr. von der Beck weiter. Werden solche Geldstrafen nicht gezahlt, ordnet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine Ersatzfreiheitsstrafe an – und der Verurteilte muss diese absitzen, wenn er aufgegriffen wird. Darüber hinaus arbeiten die Strafverfolger auch mit der Ausländerbehörde zusammen. In manchen Fällen wird der Betroffene anschließend auch direkt in Abschiebungshaft genommen.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.02.2020

Ansprechpartner/in:
Herr Hans-Christian Rümke

Nds. Justizministerium
Stv. Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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