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Antwort auf Mündliche Anfrage: „Opferschutz im Strafrecht (Teil 2)“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 28.03.2014, Mündliche Anfrage Nr. 21


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Dr. Stefan Birkner (FDP)

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Es ist Aufgabe der Justiz, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen nicht nur mithilfe aller zur Verfügung stehenden Mittel aufzuklären, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass die Opfer bei der Durchführung des Strafverfahrens keine weiteren seelischen Schäden erleiden.

Die Landesregierung hat auf die Mündliche Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion „Opferschutz im Strafrecht“ (Drs.17/1250, Frage 66) geantwortet, dass das Fortbildungspotenzial im Bereich Opferschutz mit dem vorhandenen Angebot an Fortbildungsmaßnahmen noch nicht völlig ausgeschöpft ist.

Weiterhin hat die Landesregierung in der obigen Antwort erwähnt, dass das Justizministerium auch den Landespräventionsrat (LPR) bei der Planung und Ausgestaltung neuer Konzepte im Bereich Opferschutz mit einbezogen hat.

Beim LPR wurde eine „Fachstelle Opferschutz“ eingerichtet. Am 5. März 2014 stellte diese Fachstelle ihre Arbeit in Göttingen vor. Ein Bereich ihrer Aufgaben ist das „Fördern der Videovernehmung“ (Pressemitteilung des Justizministeriums vom 5. März 2014).

Ferner hat das Justizministerium in der Antwort einige niedersächsische Gerichte aufgelistet, in denen aktuell eine Videovernehmung möglich ist.

Wir fragen die Landesregierung:

  • 1. Welche weiteren konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung bei der angekündigten „Förderung der Videovernehmung“?
  • 2. Wann beabsichtigt die Landesregierung, die übrigen niedersächsischen Gerichte mit kindgerecht eingerichteten Vernehmungsräumen auszustatten?
  • 3. Welchen Finanzrahmen plant die Landesregierung für die Einrichtung von kindgerecht eingerichteten Vernehmungsräumen der übrigen niedersächsischen Gerichte ein?

Ministerin Niewisch-Lennartz beantwortet die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Die Landesregierung nimmt die Aufgabe, Opfer von Straftaten zu unterstützen und vor erneuter Viktimisierung, Einschüchterung oder Verletzung zu schützen, sehr ernst. Sie ist bestrebt, die in der Opferschutzrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2012/29/EU) vom 25.10.2012 genannten Ziele auf allen Ebenen zu realisieren. Dazu gehört zum einen die in Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 a) der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, sicherzustellen, dass sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter in strafrechtlichen Ermittlungen audiovisuell aufgezeichnet und die Aufzeichnungen als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden können. Zum anderen umfasst dies insbesondere aber auch die hiermit korrespondierende Verpflichtung in Artikel 25 Absatz 1 und 2, das Bewusstsein der an Strafverfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte für die Bedürfnisse der Opfer unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern. Deshalb wird die in der Opferschutz-konzeption der Landesregierung vorgesehene Förderung der Videovernehmung durch eine spezifische Fortbildung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Richterinnen und Richter umgesetzt, wobei insbesondere auch die Sensibilisierung für die besonderen Bedürfnisse der besonders belasteten Opferzeuginnen und Opferzeugen angestrebt wird. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um Personen unter 18 Jahren (Kinder und Jugendliche) als Opferzeuginnen und Opferzeugen handelt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Mehrfachvernehmungen von Kindern und Jugendlichen und Personen, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren, sollen nach Möglichkeit vermieden werden. Hierzu ist die Videovernehmung durch das Zeugenschutzgesetz im Jahre 1998 in die StPO eingefügt und durch Folgereformen wie zuletzt das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 29. Juni 2013 in der Anwendung weiter konkretisiert worden. Richterliche Vernehmungen im Ermittlungsverfahren können unter Wahrung bestimmter Förmlichkeiten die Vernehmung des insbesondere kindlichen Opfers und besonders schutzbedürftiger kindlicher Tatzeugen ersetzen. Eine persönliche Vernehmung ist dann allenfalls noch zu ergänzenden Fragen erforderlich. In der Praxis werden Videovernehmungen noch nicht in dem Umfang eingesetzt, wie dies wünschenswert wäre. Das Justizministerium wird daher in Zusammenarbeit mit dem Landespräventionsrat gezielt weitere, bereits konzipierte Fortbildungen im Bereich des Opferschutzes anbieten. Zielsetzung dieser Veranstaltung ist es auch, Anwendungsfragen zu beantworten und die Bereitschaft zur Nutzung der Videovernehmung zu fördern.

Zu 2.:

Soweit künftig auch von weiteren Gerichten der Bedarf nach kindgerecht eingerichteten Vernehmungszimmern angemeldet werden wird, wird die Landesregierung dies im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel selbstverständlich unterstützen. Insoweit verweise ich auf die Antwort der Landesregierung zu der Mündlichen Anfrage „Opferschutz im Strafrecht“ (Drs. 17/1260, Frage 66) vom 27. Februar 2014.

Zu 3.:

Ein gesonderter Finanzrahmen für die Einrichtung von kindgerecht eingerichteten Vernehmungsräumen ist nicht erforderlich. Bei Bedarf prüfen die betreffenden Gerichte zunächst selbst, ob dieser im Rahmen der dortigen Ansätze oder aus Ausgaberesten

finanziert werden kann. Nur wenn das nicht der Fall ist, treten diese an das Justiz-ministerium heran.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.03.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Alexander Wiemerslage

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5044
Fax: 0511 / 120 - 5181

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