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Antwort auf Mündliche Anfrage: Kostenlose Änderung des Vereinsregisters bei gemeinnützigen Vereinen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27.09.2013, Mündliche Anfrage (TOP 35)


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Jan-Christoph Oetjen, Dr. Marco Genthe, Hillgriet Eilers, Gabriela König und Christian Dürr (FDP):

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Grundsätzlich werden für die Änderungen des Vereinsregisters bei den Amtsgerichten Kosten in Rechnung gestellt. Gemeinnützige Vereine werden aber von der Kostenpflicht befreit, wenn sie eine Freistellungserklärung vorlegen. Die Freistellungserklärungen werden grundsätzlich für mehrere Jahre erteilt. Nun beruft sich das Amtsgericht Westerstede (als Registergericht) auf Anordnung seitens der Bezirksrevision darauf, dass die Kostenbefreiung nur gewährt wird, wenn eine Freistellungserklärung für das laufende Jahr vorliegt. Die gemeinnützigen Vereine werden darauf hingewiesen, dass sie die Freistellungserklärung nachträglich beantragen können, damit sie die gezahlten Gebühren erstattet bekommen. Dieser Vorgang ist mit bürokratischem Aufwand verbunden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Seit wann sind die gemeinnützigen Vereine von der Kostenpflichtbefreiung ausgeschlossen?

2. Gelten die Änderungen für das gesamte Land Niedersachsen, oder können die einzelnen Bezirksrevisionen selbstständig über die Voraussetzungen der Befreiung entscheiden?

3. Welche Gründe liegen für die Änderung der bisherigen Praxis vor?

Ministerin Niewisch-Lennartz beantwortet die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. 353), sind u.a. Vereine von der Zahlung von Gebühren für Eintragungen im Vereinsregister befreit, wenn sie gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des genannten Gesetzes durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

Soweit in der Anfrage auf die angebliche Handhabung dieser Gebührenbefreiung bei dem „Amtsgericht Westerstede (als Registergericht)“ Bezug genommen wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei dem Amtsgericht Westerstede kein Vereinsregister besteht. Das Vereinsregister für den Amtsgerichtsbezirk Westerstede wird gemäß § 16 Abs. 1 ZustVO-Justiz vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2012 (Nds. GVBl. S. 358), vom Amtsgericht Oldenburg geführt.

Im Rahmen ihrer Kostenprüfung im Januar 2013 bei dem Amtsgericht Oldenburg hat die zuständige Bezirksrevisorin Vorgänge festgestellt, in denen die Gebühren in Vereinsregistersachen außer Ansatz gelassen wurden, obwohl entweder kein Bescheid oder jedenfalls kein aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamts vorlag. In ihren Prüfungsbemerkungen hat sie darauf hingewiesen, dass eine endgültige Gebührenbefreiung nur gegen Vorlage eines für das Jahr der beantragten Registereintragung geltenden Freistellungsbescheids des Finanzamts gewährt werden darf.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Registergericht kann ein derartiger Bescheid allerdings regelmäßig noch nicht vorgelegt werden, weil das Finanzamt die Bescheini­gung der Gemeinnützigkeit erst nachträglich vornimmt. Daraus folgt, dass die Kosten im Grundsatz zunächst anzusetzen und im Fall der späteren Vorlage einer für den Zeitpunkt der Eintragung maßgeblichen Bescheinigung zu erstatten wären. Die Prüfungsbemerkungen der Bezirksrevisorin enthalten aufgrund dieser Problematik folgenden weiteren Hinweis:

„Im Fall der Vorlage einer für das Antragsjahr geltenden vorläufigen Bescheinigung sind die Gebühren zunächst außer Ansatz zu lassen. Es ist eine Frist zu notieren, damit der Eingang der endgültigen Bescheinigung überwacht werden kann. Wird eine solche nicht vorgelegt, so sind die Kosten anzusetzen.“

Das Amtsgericht Oldenburg hat in zwei Fällen Kostenansätze des Registergerichts wegen fehlender Vorlage eines aktuellen Freistellungsbescheids durch richterliche Entscheidung gebilligt, indem Erinnerungen gegen die entsprechenden Kostenrechnungen zurückgewiesen wurden. Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde an das Ober­landesgericht wurde bislang nicht eingelegt.

Die Prüfungsbemerkungen der Bezirksrevisorin sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen dem geltenden Recht. Dabei verkenne ich nicht, dass die Anforderung und spätere Rückerstattung von Gebühren umständlich und mit zusätzlicher Arbeit verbunden sein kann. Die Bezirksrevisorin hat aber insoweit mit ihrem Hinweis auf die Möglichkeit einer vorläufigen Gebührenbefreiung bei Vorlage einer vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts eine praktikable Lösung aufgezeigt, die sowohl den Interessen der betroffenen Vereine als auch den fiskalischen Interessen des Landes angemessen Rechnung trägt.

Angesichts des engen Zeitrahmens war es nicht möglich, sämtliche anderen Registergerichte nach der dortigen Handhabung zu befragen. Soweit hier bekannt, wird dort ähnlich verfahren.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:

Gemeinnützige Vereine sind nicht von der Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit ausgeschlossen worden. Die gesetzliche Lage ist seit Bestehen des Gesetzes unverändert.

Zu Frage 2:

Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren sind nicht befugt, über die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung von gemeinnützigen Vereinen zu entscheiden, da diese gesetzlich geregelt sind. Sie haben aber aufgrund ihrer Aufgabe als Kostenprüfungsbeamte gemäß §§ 41, 42 der Kostenverfügung die ordnungsmäßige Erledigung des Kostenansatzes zu überwachen. Hierzu gehört insbesondere auch die Feststellung, ob die gesetzlichen Vorgaben vom Gericht bei der Kostenberechnung hinreichend beachtet werden.

Zu Frage 3:

Die Gründe für die Änderung der bisherigen Praxis bei dem Registergericht Oldenburg ergeben sich aus der Vorbemerkung.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.09.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Alexander Wiemerslage

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5044
Fax: 0511 / 120 - 5181

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