Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Ungewollte Nebenkläger im Prozess um den Brandanschlag in Salzhemmendorf“
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 10. März 2016, Mündliche Anfrage Nr. 19
Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 19 der Abgeordneten Petra Joumaah, Lutz Winkelmann und Volker Meyer (CDU):
Vorbemerkung der Abgeordneten
Die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ) berichtete in ihrer Ausgabe vom 15. Februar 2016, dass im Prozess zu dem Brandanschlag in Salzhemmendorf auf ein von Asylbewerbern bewohntes Gebäude vier der Bewohner des Hauses zu Nebenklägern geworden seien, obwohl sie dies gar nicht wollten. Laut HAZ würden sie von zwei Rechtsanwälten aus Bonn und zwei Rechtsanwälten aus Berlin in dem Prozess vertreten. Zwei Flüchtlingshelfer aus dem Ort berichten in der HAZ, dass diese Anwälte die Bewohner des Hauses als Nebenkläger geworben hätten. So seien auch Anwälte in dem von 40 Personen bewohnten Haus von Tür zu Tür gegangen. Zum Teil sollen die Bewohner Prozessvollmachten unterschrieben haben, die sie gar nicht verstanden hätten. Andere Vollmachten wiederum sollen später widerrufen worden sein, und dennoch würden die betreffenden Personen nun im Prozess als Nebenkläger vertreten. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle wird mit der Aussage zitiert, dass die Werbung für ein konkretes Mandat eigentlich unzulässig sei.
Die Deister-Weser-Zeitung berichtete am 16. Februar 2016, dass vier Personen gegen ihren Willen von Rechtsanwälten als Nebenkläger in dem Prozess vertreten würden.
Die Verteidiger der Angeklagten haben wegen dieser Sachverhalte erfolglos die Aussetzung des Prozesses beantragt.
1. Wie viele Nebenkläger wurden bei Prozessbeginn und wie viele werden jetzt in dem Strafverfahren zu dem Brandanschlag anwaltlich vertreten?
In dem genannten Strafverfahren sind zu Prozessbeginn 13 Nebenkläger anwaltlich vertreten gewesen. Jetzt werden neun Nebenkläger anwaltlich vertreten.
2. Waren und sind alle der für die Nebenkläger auftretenden Rechtsanwälte rechtmäßig und auf standesrechtlich zulässige Art und Weise mandatiert worden?
Zu den Einzelheiten der anwaltlichen Mandatierung sind während des Prozesses keine Feststellungen getroffen worden. Die Zulassung der Nebenkläger ist auf Grundlage von §§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 396 StPO erfolgt. Die Bestellung der Rechtsanwälte als Beistand ist gemäß § 397a Abs. 1 StPO erfolgt.
3. Was folgt aus diesem Sachverhalt?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
10.03.2016
Ansprechpartner/in:
Herr Marco Hartrich
Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5162