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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Ermittlungsverfahren gegen potenzielle islamistische Terroristen in Niedersachsen“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 19. Februar 2016, Mündliche Anfrage Nr. 12


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 12 der Abgeordneten Helge Limburg und Meta Janssen-Kucz (Grüne):

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Terroristen ist in Europa weiterhin präsent. Besonders die Anschläge in Paris haben die von Islamisten ausgehende Bedrohung auf schreckliche Weise verdeutlicht. Dass diese Gefahr auch in Deutschland besteht, zeigten zunächst die Absage des Länderspiels in Hannover im vergangenen Herbst und dann zuletzt auch die Razzien gegen mutmaßliche Terrorhelfer u. a. in Hannover. Auch der Attentäter, der in Paris eine Polizeistation mit einer Axt stürmen wollte, hielt sich zuvor in Deutschland auf. Am 8. Februar 2016 berichtete die BILD-Zeitung Hannover, dass bereits im Juli 2014 auf der Autobahnraststätte Garbsen bei Hannover zwei Waffenschmuggler durch den Zoll aufgegriffen worden sind, die u. a. Schnellfeuergewehre transportierten. Die Waffen sollten mutmaßlich nach Frankreich oder in die Niederlande verbracht werden.

Niedersachsen hat Ermittlungsverfahren gegen islamistische Terroristen zentral bei der Staatsanwaltschaft Hannover als Schwerpunktstaatsanwaltschaft gebündelt. Als eine spezielle Gefahr des islamistischen Terrorismus werden Personen angesehen, die eine Ausbildung in einem ausländischen Terrorcamp durchlaufen oder für den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft haben und anschließend nach Niedersachsen zurückgekehrt sind. Eine solche Ausbildung und die anschließende Vorbereitung einer Straftat könne gemäß §§ 89 a und 89 b Strafgesetzbuch bestraft werden. Die Mitgliedschaft im IS oder bei Al Quaida könnte gemäß § 129 a i. V. m. § 129 b als Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bestraft werden. Diese Ermittlungen fallen gemäß § 142 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.

1. Gegen wie viele Personen in Niedersachsen laufen gegenwärtig strafrechtliche Ermittlungen oder Strafprozesse gemäß §§ 89 a, 89 b oder 129 a i. V. m. 129 b StGB mit einem islamistischen Hintergrund?

Derzeit sind bei der Staatsanwaltschaft Hannover – Zentralstelle zur Bekämpfung des politisch und religiös motivierten Terrorismus – 19 Ermittlungsverfahren gegen 21 Personen wegen des Verdachts einer Straftat gemäß §§ 89a, 89b StGB mit islamistischem Hintergrund anhängig. Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat gemäß §§ 129a, 129b StGB im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft im IS oder bei Al Qaida werden bei niedersächsischen Staatsanwaltschaften nicht geführt. Diese fallen gemäß § 142a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der gegenwärtig in zehn Ermittlungsverfahren das Landeskriminalamt Niedersachsen mit den Ermittlungen gegen insgesamt zehn Beschuldigte beauftragt hat.

Darüber hinaus sind dem Landeskriminalamt Niedersachsen derzeit drei Fälle bekannt, in denen Staatsanwaltschaften anderer Bundesländer oder der Generalbundesanwalt gegen weitere Beschuldigte in Niedersachsen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 89a StGB bzw. §§ 129a, 129b StGB führen.

2. Gegen wie viele der in Frage 1 genannten Personen wurde ein Haftbefehl verhängt (bitte auflisten, falls derzeit außer Vollzug)?

Gegen zwei in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte, die einer Straftat nach §§ 129a, 129b StGB verdächtig sind, ist am 7. Dezember 2015 ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle ergangen. Derzeit läuft das Revisionsverfahren.

Gegen einen Beschuldigten wurde bislang ein Haftbefehl wegen Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 StGB erwirkt. Dieser Beschuldigte soll sich in Syrien aufhalten und unbestätigten Hinweisen zufolge dort inzwischen ums Leben gekommen sein.

3. In wie vielen Fällen hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen übernommen?

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat seit der Antwort vom 15. Oktober 2015 auf die letzte Mündliche Anfrage zwei weitere Verfahren übernommen. Damit sind nunmehr insgesamt elf Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover unter dem Gesichtspunkt einer Straftat nach §§ 129a, 129b StGB – Anfangsverdacht (auch) wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (ISIG bzw. IS) – übernommen worden.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.02.2016

Ansprechpartner/in:
Herr Marco Hartrich

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5162

www.mj.niedersachsen.de

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