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Missbrauch einer Bediensteten der JVA Lingen während begleiteten Ausgangs in Delmenhorst

Täter begeht Suizid


Am 16.10.2017 wurde einem Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lingen Ausgang in Begleitung einer Mitarbeiterin in sein familiäres Umfeld gewährt. Diesen Ausgang nutzte der Gefangene, um die Mitarbeiterin in seine Gewalt zu bringen und zu missbrauchen. Der Gefangene hat sich nach der Tat suizidiert.

Die geschädigte Mitarbeiterin erhält die bestmögliche medizinische und psychologische Betreuung. Die mittelbar betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JVA Lingen werden durch das Kriseninterventionsteam des niedersächsischen Justizvollzugs betreut.

Die Entscheidung über die gewährte Vollzugslockerung beruht auf einer Prognoseentscheidung der JVA. Dabei hat die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des niedersächsischen Justizvollzugs sowie der Bevölkerung oberste Priorität. Der Vorgang wird gegenwärtig im Niedersächsischen Justizministerium geprüft. Bislang sind Regelverstöße oder fachliche Fehler nicht zu erkennen.

Der Gefangene ist wegen sexueller Nötigung in Spanien zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Strafende wäre der 23.08.2018 gewesen. Die Strafvollstreckung erfolgte seit Juli 2014 in Deutschland. Der Gefangene war erstmals in Haft und nicht vorbestraft. Im Mai 2015 wurde der Gefangene in das Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS) aufgenommen. Hier absolvierte er bis Februar 2017 alle erforderlichen Behandlungsmodule.

Begleitete Ausgänge stellen für Strafgefangene in der Regel die erste spürbar „gelockerte“ Vollzugsöffnung dar und sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles Bestandteil der Behandlung der Gefangenen. Lockerungen des Vollzuges dürfen nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die oder der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen wird. Im Gegensatz zu Ausführungen, bei der die Begleitung durch Vollzugsbedienstete zur Vermeidung von Flucht und Missbrauch erfolgt, dient sie bei Ausgängen zuvorderst der Unterstützung der Gefangenen. Zudem können die Beobachtungen der Begleitpersonen für die künftige Gestaltung von Vollzugslockerungen und für die weitere Vollzugs- und Behandlungsgestaltung von Bedeutung sein. Der Gewährung von Lockerungen des Vollzuges geht ein umfangreiches Prüfungsverfahren voraus. Unter anderem bei Gefangenen, die - wie in diesem Fall - wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilt worden sind, umfasst dieses Prüfungsverfahren zudem eine psychologische und/oder psychiatrische Begutachtung.

Der Gefangene hatte in der Vergangenheit insgesamt 50 begleitete Ausgänge beanstandungsfrei absolviert.

Der Unterausschuss Justizvollzug und Straffälligenhilfe sowie der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen des Niedersächsischen Landtages wurden am heutigen Tag in Kenntnis gesetzt.

Hintergrund:

Im Justizvollzug ist ein Kriseninterventionsteam eingerichtet, dass zeitnah professionelle Hilfe nach besonders belastenden beruflichen Ereignissen und im Rahmen der Nachbetreuung anbietet. Krisenintervention ist eine psychosoziale Akuthilfe. Im vorliegenden Fall hat das Kriseninterventionsteam seine Arbeit für die geschädigte Mitarbeiterin und weitere mittelbar betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.10.2017

Ansprechpartner/in:
Frau Marika Tödt

Nds. Justizministerium
Pressesprecherin
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5043
Fax: 0511 / 120-5181

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