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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Haftvollstreckung im Herkunftsland“

22. Sitzung des Niedersächsischen Landtages, Mündliche Anfrage Nr. 19


Die Justizministerin Barbara Havliza beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 19 der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Christian Grascha, Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen und Jörg Bode (FDP):

Vorbemerkung der Abgeordneten

In der Onlineausgabe vom 30. Juli 2018 berichtet die WELT unter der Überschrift, „Deutschland überstellt nur wenige Häftlinge an Herkunftsländer“ über den Umstand, dass 16 000 Ausländer in hiesigen Gefängnissen säßen, obwohl ihr Aufenthaltsrecht in der Regel verwirkt sei. Dennoch würden selten die gesetzlichen Instrumente genutzt, wonach ausländische Straftäter ihre Haftstrafe im Heimatstaat verbüßen könnten oder wegen der Möglichkeit der Abschiebung von einer weiteren Inhaftierung in Deutschland abgesehen werden könnte. Diese gesetzlichen Möglichkeiten könnten zu einer spürbaren Entlastung des Strafvollzugs führen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zahl der inhaftierten Ausländer zurzeit ansteige.


Vorbemerkung der Landesregierung

Die Überstellung zu einer Freiheitsstrafe verurteilter ausländischer Straftäter richtet sich zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – derzeit noch mit Ausnahme Bulgariens – nach dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 v. 28.3.2009, S. 24), die innerstaatlich durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1349) mit den Bestimmungen der §§ 84 bis 85f und § 98b des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) umgesetzt worden sind.

Im Verhältnis zu den nicht der EU angehörenden Staaten bilden hauptsächlich das Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl. 1991 II S. 1006; 1992 II S. 98) und sein Zusatzprotokoll (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II 45), die für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein als Schengen-Assoziierte durch Art. 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, BGBl. 1993 II S. 1010, 1902; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242, 2542; 1997 II S. 966) ergänzt werden, die völkerrechtliche Grundlage des Überstellungsverkehrs. Einschließlich der EU-Mitgliedstaaten, für die diese nach Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI nicht mehr anwendbar sind, haben 66 Staaten das Überstellungsübereinkommen und 38 Staaten, von denen lediglich 11 nicht der Europäischen Union angehören, das Zusatzprotokoll ratifiziert.

Bilateral existieren noch ein Vertrag mit Thailand (BGBl 1995 II S. 1011; 1996 II S. 1220) und ein in seinem Artikel 5 die wesentlichen Bestimmungen des Überstellungsübereinkommens und seines Zusatzprotokolls bilateral für anwendbar erklärender Vertrag mit der Republik Kosovo (BGBl. 2016 II S. 938).

Eine grundsätzliche völkerrechtliche Verpflichtung des Heimatstaates zur Übernahme der verurteilten Person besteht lediglich für EU-Mitgliedsstaaten auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI, wogegen dies nach dem Überstellungsübereinkommen, seinem Zusatzprotokoll und den bilateralen Verträgen mit Thailand und dem Kosovo nicht der Fall ist.

Zusätzlich bedarf es grundsätzlich auch des Einverständnisses der verurteilten Person mit der Überstellung. Ausnahmen gelten lediglich für die Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, wenn es sich um den Heimatstaat handelt (Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI), in Fluchtfällen (Art. 2 des Zusatzprotokolls zu dem Überstellungsübereinkommen, Art. 68, 69 SDÜ; Art. 6 Abs. 2 Buchst. c des Rahmenbeschlusses) und wenn eine zumindest vollziehbare Ausreiseverpflichtung der verurteilten Person vorliegt (Art. 3 des Zusatzprotokolls, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses). Der Zustimmung des Heimatstaates bedarf es, soweit dieser nicht der Europäischen Union angehört, jedoch auch in diesen Fällen, wobei die Anwendung von Art. 3 des Zusatzprotokolls nach dessen Absatz 6 auch durch generelle Erklärung ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass die Vollstreckungshilfe nicht gegen die wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung bzw. bei der Überstellung an einen anderen EU-Mitgliedsstaat nicht gegen die Grundsätze von Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union verstoßen darf (§ 73 IRG). Dies setzt insbesondere voraus, dass der in Aussicht genommene Vollstreckungsstaat vollzugliche Verhältnisse gewährleisten kann, die den Mindestanforderungen des Europarats entsprechen.

Unter den Voraussetzungen von § 456a StPO kann statt einer Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung unter anderem auch im Falle einer Abschiebung in einen anderen Staat von der weiteren Strafvollstreckung abgesehen werden.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

1. Wie viele verurteilte Ausländer wurden zur Verbüßung ihrer Haft jeweils im Jahr 2016, 2017 und im ersten Halbjahr 2018 ins Ausland gebracht?

im Jahr 2016 13

im Jahr 2017 7

im Jahr 2018 (bis 30.06.) 4

2. In wie vielen Fällen jeweils im Jahr 2016, 2017 und im ersten Halbjahr 2018 wurde von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen, da eine Abschiebung des Betroffenen erfolgen konnte?

im Jahr 2016 99

im Jahr 2017 122

im Jahr 2018 (bis 30.06.) 59

3. Wie viele verurteilte Ausländer verbringen zurzeit eine Haftstrafe in niedersächsischen Einrichtungen, bei denen eine Abschiebung oder Ausweisung, gegebenenfalls auch zur weiteren Haftverbüßung im Herkunftsland, möglich wäre?

Von den 53 abgefragten niedersächsischen Ausländerbehörden haben 48 geantwortet. Danach befinden sich aktuell insgesamt 217 vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Straf- oder Untersuchungshaft. In 88 Fällen wird voraussichtlich der tatsächliche Vollzug der Aufenthaltsbeendigung aus der Strafhaft heraus möglich sein.

In den anderen Fällen stehen der zeitnahen Durchführung einer Rückführung Vollzugshindernisse entgegen, da beispielsweise die Identität der ausreisepflichtigen Person nicht geklärt ist oder der Herkunftsstaat die für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlichen Dokumente noch nicht ausgestellt hat. In diesen Fällen ist die Rückführung unverzüglich nach Wegfall der Vollzugshindernisse einzuleiten.

Einige Ausländerbehörden haben darauf hingewiesen, dass die von ihnen gemeldeten Zahlen aufgrund der kurzen Fristsetzung nicht im Einzelfall gegengeprüft werden konnten, sodass die Validität der gemeldeten Zahl unter diesem Vorbehalt steht.
Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.08.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Christian Lauenstein

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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