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Antwort auf Mündliche Anfrage „Heiko Maas – Einführung von ergänzenden Strafzumessungsgründen“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 16.05.2014, Mündliche Anfrage Nr. 51


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Dr. Stefan Birkner (FDP)

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Der Bundesminister der Justiz, Heiko Maas, plant zurzeit eine Änderung des § 46 des Strafgesetzbuchs (StGB). Ein entsprechender Gesetzentwurf enthält eine textliche Ergänzung, wonach insbesondere „rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Motive strafverschärfend sein sollen. Diese Motive sollen also von den Gerichten bei der Strafzumessung zukünftig stärker berücksichtigt werden.

Rechtsexperten kritisieren vor allem den Begriff „menschenverachtend“. Dieser sei zu unbestimmt, da der Begriff „menschenverachtend“ sehr subjektiv sei. Die Entscheidung darüber, ob sich eine Straftat über das Kriterium „sonstige menschenverachtende“ Motive für eine höhere Strafzumessung qualifiziert, würde somit stark von der individuellen Einschätzung des befassten Richters abhängen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung den Gesetzentwurf, insbesondere in Hinblick auf die neu einzuführenden Motive, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Formulierung „sonstige menschenverachtende“ Motive hinsichtlich des Bestimmtheitsgebotes?

3. Wird die Landesregierung einen Gesetzentwurf unterstützen, der die oben genannten Motive bei der Strafzumessung nach § 46 StGB ergänzt?

Ministerin Niewisch-Lennartz beantwortet die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dem Niedersächsischen Justizministerium mit Schreiben vom 25.04.2014 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Über die konkreten Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses hinaus sieht der Entwurf eine Regelung vor, wonach rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.

Um dies zu erreichen, wird folgende Änderung des Strafgesetzbuches vorgeschlagen:

In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Ziele des Täters“ die Wörter „besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ eingefügt.

Zu dieser wie zu den anderen in dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen werden derzeit die Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften des Landes angehört. Erst nach Abschluss dieser Beteiligung wird sich das Niedersächsische Justizministerium zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz äußern. Mit Rücksicht auf diesen Sachstand ist eine Bewertung des Referentenentwurfs durch die Niedersächsische Landesregierung derzeit nicht möglich und nicht veranlasst. Die Landesregierung wird sich mit den Vorschlägen des Bundes-ministeriums erst befassen, wenn sie in einen von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf Eingang gefunden haben und dieser dem Bundesrat zur Stellungnahme vorliegt.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1. – 3.:

Auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.05.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Alexander Wiemerslage

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5044
Fax: 0511 / 120 - 5181

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