Logo Niedersächsisches Justizministerium: zur Startseite Niedersachsen klar Logo

Rede der niedersächsischen Justizministerin Frau Niewisch-Lennartz zu TOP 97 (Staatstrojaner) der 959. Sitzung des Bundesrates am 07.07.2017:

Niewisch-Lennartz: „Staatstrojaner führt zum gläsernen Bürger!“


Es gilt das gesprochene Wort!

„Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss des Bundestages sollen die Rechtsgrundlagen für die sog. Quellen-TKÜ und die Online-Durchsuchung geschaffen werden.

Bei der Online-Durchsuchung im Sinne des beabsichtigten § 100b StPO kann mithilfe einer speziellen Schadsoftware, dem sog. Staats- oder Bundestrojaner, heimlich auf informationstechnische Systeme von Beschuldigten und deren Speicher zugegriffen werden. Auch über einen längeren Zeitraum. Damit kann nicht nur die Kommunikation des Betroffenen über sein Smartphone überwacht, sondern auf all seine gespeicherten Daten zugegriffen werden. Alle digital gespeicherten Daten einer Person - was bedeutet dies? Denken Sie an Ihre eigenen Smartphones, Notebooks und Laptops. Was befindet sich darauf? Die Dateiinhalte können je nach Nutzertyp von beruflichen Kalendereinträgen und der Korrespondenz mit einer Versicherung oder einem Handwerker über private Briefe oder tagebuchähnliche Einträge bis hin zur Online-Verwaltung der Bankgeschäfte oder von Wunschzetteln Angehöriger reichen. Auch der Verlauf des verwendeten Internetbrowsers ist betroffen. Die in den informationstechnischen Systemen eingebauten Kameras sind ansteuer- und damit auswertbar. Durch eine heimliche Online-Durchsuchung wird der Betroffene gleichsam gläsern.

Der vorgelegte Gesetzesentwurf führt also zur massiven Ausweitung staatlicher Überwachungsbefugnisse. Und dies vollkommen ohne vorangegangene Länderbeteiligung und ohne gesellschaftliche Auseinandersetzung. Denn die weitreichenden verfassungsrelevanten Änderungen wurden erst mit einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Änderungsantrag am 20.06.2017 im Bundestags-Rechtsausschuss eingebracht. Ein solches Vorgehen wird der erheblichen Bedeutung der neuen Überwachungsmöglichkeiten nicht gerecht! Das Fehlen einer vorherigen Beteiligung der Länder, der Verbände und sogar der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nicht hinnehmbar. Aus diesem Grund ist von der Einführung einer Befugnis zur Online-Durchsuchung gegenwärtig Abstand zu nehmen! Vielmehr bedarf es einer gewissenhaften Beteiligung gerade der Praxis, um eine angemessene Regelung für die Online-Durchsuchung zu finden.

Die beabsichtigte Übernahme des bisherigen Straftatenkatalogs des § 100c Abs. 2 StPO für die Online-Durchsuchung stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2008 entschieden, dass der weitreichende Eingriff in das sog. Computer-Grundrecht, das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen, nur zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter in Betracht kommt. Dazu zählen Leib, Leben und Freiheit der Person. Darüber hinaus auch solche Rechtsgüter, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates berühren oder die Grundlage der Existenz der Menschen.

Davon kann etwa bei der im Straftatenkatalog des § 100c Abs. 2 StPO enthaltenen gewerbsmäßigen Hehlerei oder der Geld- und Wertzeichenfälschung keineswegs die Rede sein.

Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Online-Durchsuchung unterliegt erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es besteht auch keinerlei besondere Eilbedürftigkeit für eine sofortige gesetzliche Verankerung der Online-Durchsuchung. Denn eine praxistaugliche technische Umsetzung, die den Verfassungsvorgaben entspricht, bedarf ohnehin eines längeren Vorlaufs.

Bei dem so wichtigen Thema der Online-Durchsuchung dürfen nicht aus grundloser Eile elementare Grundrechtspositionen gefährdet werden.“



Ministerin im Bundesrat

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.07.2017

Ansprechpartner/in:
Herr Dr. Ehsan Kangarani

Nds. Justizministerium
Referent für Öffentlichkeits- und Pressearbeit
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5077
Fax: 0511 / 120-5181

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln