Logo Niedersächsisches Justizministerium: zur Startseite Niedersachsen klar Logo

Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Ist Privateigentum böse? - Grund und Boden vergesellschaften?“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 3. März 2017, Mündliche Anfrage Nr. 22


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr.22 der Abgeordneten Clemens Große Macke, Sebastian Lechner und Adrian Mohr (CDU):

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Bayern hat am 29. Oktober 2016 ein Papier unter dem Titel „Schere schließen - Gemeingut statt Privatbesitz“ beschlossen. Unter anderem positioniert sich die Grüne Jugend dabei wie folgt: „Dabei müssen Grund und Boden als ein gesamtgesellschaftliches Gut betrachtet und so behandelt werden. Langfristig verfolgen wir das Ziel der Vergesellschaftung allen Grund und Bodens. Die GRÜNE JUGEND Bayern fordert daher, dass auf Grundlage der jetzigen Möglichkeiten ein Gesetz zur Vergesellschaftung allen Grund und Bodens in Deutschland auf den Weg gebracht wird, um diesen in Gemeineigentum zu überführen. Wir fordern deshalb die Staatsregierung auf, im Bundesrat eine entsprechende Gesetzesinitiative einzubringen. Über die Vergabe und Nutzung des Bodens sollen die Kommunalparlamente unter Einbeziehung der betroffenen Bevölkerung, der vormaligen Nutzung und eines hohen Umweltschutzes entscheiden können.“

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Grünen Jugend Bayern, dass sämtlicher Grund und Boden vergesellschaftet werden soll?

Nein.

2. Im Falle einer Verneinung der ersten Frage: Was tut die Landesregierung, um entsprechenden politischen Tendenzen zur Abschaffung des Privateigentums an Grund und Boden entgegenzuwirken?

Ernstzunehmende politische Bestrebungen zur Abschaffung des Privateigentums an Grund und Boden in Niedersachsen sind der Landesregierung nicht bekannt. Die Landesregierung konzentriert ihre Arbeitskraft und den Einsatz von Steuermitteln daher auf die Lösung tatsächlich bestehender Probleme.

3. Wäre die im Entwurf zum LWG vorgesehene Regelung, mit dem eine entschädigungslose Beschränkung von Nutzungs- und Düngemöglichkeiten entlang der Randstreifen an Gewässern 1., 2. und künftig auch 3. Ordnung gesetzlich festgeschrieben werden soll, ein enteignungsgleicher Einstieg zu Lasten der Eigentümer und Pächter landwirtschaftlicher Flächen in Niedersachsen?

Nein. Ein enteignungsgleicher Eingriff im Sinne eines rechtswidrigen hoheitlichen Handelns läge nicht vor. Vielmehr lässt § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG entsprechende landesrechtliche Regelungen ausdrücklich zu.

Das Bundesrecht (WHG von 2009, zuletzt geändert 2016) sieht in § 38 Abs. 3 zudem Gewässerrandstreifen im Außenbereich von 5 Metern vor.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2017

Ansprechpartner/in:
Frau Katja Josephi

Nds. Justizministerium
Pressesprecherin
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln