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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Beendet die Landesregierung die Abschiebungshaftberatung?“

20. Sitzung des Niedersächsischen Landtages, Mündliche Anfrage Nr. 3


Die Justizministerin Barbara Havliza beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 3 des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE):

Vorbemerkung der Abgeordneten

Seit August 2016 finanziert die Landesregierung eine kostenlose und unabhängige Rechtsberatung in der einzigen niedersächsischen Abschiebungshaftanstalt in Langenhagen. In diesem Rahmen bietet der Flüchtlingsrat Niedersachsen dort mindestens zweimal wöchentlich eine Beratung an. Das Pilotprojekt ist bis Ende Juli 2018 befristet.

Laut einer Pressemitteilung des Flüchtlingsrats werde die Landesregierung die Förderung der Beratung zu Ende Juli 2018 einstellen. Die Beratung habe „erhebliche strukturelle Mängel bei der Inhaftierung Geflüchteter zum Zwecke der Abschiebung aufgedeckt.“ Circa 44 % der Inhaftierungen haben sich laut Flüchtlingsrat als rechtswidrig erwiesen.

Auf eine frühere Anfrage hat die Landesregierung geantwortet (Drucksache 17/8752), nach Einschätzung des Flüchtlingsrats sei die Beratung in diversen Fällen zumindest mitursächlich für die Verkürzung oder Aufhebung der Haft gewesen.


Vorbemerkung der Landesregierung


Mit einer unabhängigen Rechtsberatung geht es einher, dass die aus dem Projekt vom Flüchtlingsrat gewonnenen Erkenntnisse von der Landesregierung weder bestätigt noch dementiert werden können. Die Aussage, dass sich circa 44 % der Inhaftierungen als rechtswidrig erwiesen haben, kann allerdings so nicht nachvollzogen werden, da in der Pressemitteilung des Flüchtlingsrats vom 11.01.2018 unterschiedliche Angaben zu den Quoten vermeintlich rechtswidriger Inhaftierungen gemacht werden.

1. Spielt die verkürzende/aufhebende Wirkung der Beratung auf rechtswidrige Inhaftierungen eine Rolle, oder welche Gründe hat die Landesregierung sonst für die Einstellung der Förderung?

Das Auslaufen der Förderung erfolgt aufgrund des Umstandes, dass das Projekt von vornherein zeitlich befristet war. Es bleibt dem Flüchtlingsrat weiterhin unbenommen, seine Beratungstätigkeit in der Abteilung Langenhagen der JVA Hannover fortzusetzen.

2. Welche Möglichkeiten zur Fortsetzung der kostenlosen, unabhängigen Rechtsberatung in Abschiebungshaft sowie deren Finanzierung im Sinne des Anspruchs der Gefangenen auf Beratung aus der Aufnahmerichtlinie, der Dublin-III-Verordnung, der Asylverfahrensrichtlinie, der Rückführungsrichtlinie sowie dem Beratungshilfegesetz sieht die Landesregierung?

Da der Flüchtlingsrat alle Flüchtlinge - unabhängig von ihrem Status - unterstützt, besteht wie bereits vor Projektbeginn auch weiterhin die Möglichkeit, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern inhaftierte Flüchtlinge besuchen und beraten. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 62a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Der Anspruch auf Beratungshilfe steht jedem offen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Beratungshilfegesetz erfüllt sind. Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen verweist sowohl die Dublin-III-Verordnung (Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung) als auch die Asylverfahrensrichtlinie (Art. 26 der Asylverfahrensrichtlinie) auf die entsprechenden Regelungen der Aufnahmerichtlinie. Auch nach Beendigung des Projekts ist gewährleistet, dass die betroffenen Abschiebungsgefangenen - durch das Institut der Verfahrenskostenhilfe - eine unentgeltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen können.

Der BGH hat festgestellt, dass die derzeitige Regelung der Verfahrenskostenhilfe den Vorgaben des Art. 9 VI–VIII der der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26.6.2013 (Aufnahmerichtlinie) entspricht. Gemäß Art. 9 VIII b der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird. So verhält es sich bei den Vorschriften der § 76 I FamFG, § 114 I ZPO; sie setzen eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus und gelten in gleicher Weise für deutsche und ausländische Staatsangehörige (NVwZ 2016, 1430, beck-online).

Die in der Rückführungsrichtlinie geregelten Informationsansprüche sind in § 62a Abs. 5 AufenthG aufgegangen. Nach § 62a Abs. 5 AufenthG sind Abschiebungsgefangene über „ihre Rechte und Pflichten“ und über „die in der Einrichtung geltenden Regeln“ zu informieren. Die JVA Hannover wird die Betroffenen dementsprechend über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über die Möglichkeiten der Verfahrenskostenhilfe, über den Anspruch auf Kontaktaufnahme zu den einschlägigen Hilfsorganisationen und zu den Kontaktmöglichkeiten mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden. Die Betroffenen werden im Bedarfsfall bei der Kontaktaufnahme zu einem Rechtsbeistand unterstützt.

3. Was wird die Landesregierung angesichts der zitierten strukturellen Mängel und rechtswidrigen Inhaftierungen unternehmen, um ausreisepflichtige Personen vor rechtswidriger Inhaftierung zu schützen und die Missstände abzustellen?

Was mit „strukturellen Mängeln“ konkret gemeint ist, ergibt sich weder aus der Anfrage noch aus der Presseerklärung des Flüchtlingsrats vom 8. Juni 2018. Mit Wirkung zum 01.01.2018 sind gemäß § 8b der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) für Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaftsachen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zentral die Amtsgerichte Aurich, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Meppen, Oldenburg, Osnabrück, Stade und Verden (Aller) zuständig. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass in einer Angelegenheit, die seltener vorkommt und die ein Spezialgebiet betrifft, erfahrungsgemäß eine bessere Qualität der Rechtsprechung gewährleistet ist, wenn ein Gericht regelmäßig damit befasst ist. Ebenso werden die Konstanz der Rechtsprechung und eine an vielen praktischen Erfahrungen orientierte Rechtsfortbildung gewährleistet und die Spezialisierung der Richterinnen und Richter gefördert.

Darüber hinaus werden jährlich überregionale niedersächsische Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Abschiebungshaftrecht“ für Richterinnen und Richter durchgeführt. Als Referentin steht eine Richterin am Bundesgerichtshof zur Verfügung. Die nächste Fortbildung wird im September des laufenden Jahres stattfinden. Bundesweit bietet außerdem die Deutsche Richterakademie entsprechende Fortbildungen an.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.06.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Christian Lauenstein

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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