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Gerichtshilfe

Hinweise für Beschäftigungsstelle und Antragsteller


  1. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller darf kein Arbeitsentgelt gezahlt werden. Der Ersatz von Aufwendungen (z.B. für Fahrtkosten oder Verpflegung) ist zulässig, wird jedoch in keiner Weise vorausgesetzt.

  2. Wegen der Unentgeltlichkeit der Arbeitsleistung besteht keine Pflicht zur Versicherung in der Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Während der Arbeitsleistung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

  3. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde und im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen.

  4. Versäumte Arbeitszeit kann - auch wenn das Fernbleiben entschuldigt ist - nicht angerechnet werden.

  5. Die Beschäftigungsstelle verpflichtet sich, die Vollstreckungsbehörde umgehend zu unterrichten, wenn der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung die freie Arbeit nicht aufnimmt, wiederholt versäumt oder vorzeitig beendet, gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen der Vollstreckungsbehörde oder Anordnungen der Beschäftigungsstelle verstößt, insbesondere trotz Abmahnung mit seiner Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die üblicherweise an ihn gestellt werden können, durch sonst schuldhaftes Verhalten seine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar macht, oder aus sonstigem Grund nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann.

  6. Die Beschäftigungsstelle erklärt sich ferner bereit, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Bescheinigung über die von ihm geleistete gemeinnützige, unentgeltliche Arbeit zu erteilen.

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