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Zuweisungen von Geldauflagen 2021

Gut 4,6 Mio. Euro gehen an gemeinnützige Einrichtungen


Im Jahr 2021 haben die Justizbehörden in Niedersachsen gemeinnützigen Organisationen insgesamt rund 4,63 Mio. Euro zugewiesen. Die Zuweisungen beruhen auf Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren, in denen Tatverdächtigen bzw. rechtskräftig verurteilte Straftäter Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen auferlegt wurden.

Gut 1,14 Mio. Euro gingen an Einrichtungen des allgemeinen Sozialwesens. Rund 732.000 Euro flossen an Einrichtungen der allgemeinen Jugendhilfe, etwa 615.000 Euro an Hilfseinrichtungen für beeinträchtigte Kinder und 324.000 Euro an Natur- und Umweltschutzeinrichtungen.

Die größte Summe für eine einzelne Einrichtung ging wie in den Vorjahren an die Stiftung Opferhilfe mit gut 336.000 Euro. Rund 208.000 Euro erhielt das Kinderhospiz Löwenherz in Syke. Fast 90.000 Euro flossen an den Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr. 23 Tafeln in Niedersachsen erhielten insgesamt rund 78.000 Euro.

Die Zuweisungen betragen insgesamt gut 600.000 Euro weniger als im Jahr 2020. Ein Grund dafür liegt darin, dass in den Vorjahren mehrere umfangreiche Ermittlungsverfahren gegen hohe Geldauflagen eingestellt wurden. Vergleichbare Verfahren hat es im vergangenen Jahr nicht gegeben.

Auf der Homepage des Justizministeriums (--> Themen --> Strafrecht und Soziale Dienste à Geldauflagen aus Ermittlungs- und Strafverfahren) steht eine detaillierte Übersicht über die Zuweisungen des Jahres 2021 zur Verfügung. Anhand der jährlich veröffentlichen Auflistungen können auch angeordneten Auflagen im Einzelnen nachvollzogen werden. Aus den Übersichten gehen die anordnenden Stellen, die begünstigten Einrichtungen und die Höhe der zugewiesenen Geldbeträge hervor.

Zum Verständnis: Werden Ermittlungs- oder Strafverfahren eingestellt, kann dies gegen Zahlung einer Geldauflage geschehen. Auch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann mit der Zahlung eines Geldbetrages verknüpft werden. Diese Gelder können von den Staatsanwaltschaften und Gerichten gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt allerdings nicht für Geldstrafen, die immer an die Landeskasse gezahlt werden müssen.

Die Auferlegung einer Zahlung bietet keine Gewähr dafür, dass der Betrag tatsächlich gezahlt wird. Bleiben die Zahlungen ganz oder teilweise aus, wird das Strafverfahren fortgesetzt – oder eine Strafaussetzung widerrufen.

An Auflagenzuweisungen interessierte gemeinnützige Einrichtungen können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist über die Homepage des Oberlandesgerichts Oldenburg abrufbar.

Schmuckgrafik   Bildrechte: MJ

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.07.2022

Ansprechpartner/in:
Herr Christian Lauenstein

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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