Bundesratsinitiative zur Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung
§ 119 BetrVG soll Offizialdelikt werden
Die Niedersächsische Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann bringt heute einen Entschließungsantrag in den Bundesrat ein, der die betriebliche Mitbestimmung in Deutschland deutlich stärken soll. Unter dem Titel „Betriebsratswahlen besser schützen - Behinderungen von Betriebsratsarbeit als Offizialdelikt ausgestalten“, setzt Niedersachsen damit ein starkes Signal, die Arbeit der Betriebsverfassungsorgane wirksam zu schützen. Konkret sollen die Straftaten des § 119 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die bislang als Antragsdelikte ausgestaltet sind, künftig als Offizialdelikt verfolgt werden.
Derzeit werden Straftaten wie die Behinderung oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen oder die Störung der Betriebsratsarbeit nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wird. In der Praxis kann dies dazu führen, dass Verstöße ungeahndet bleiben – und zwar nicht nur aus Sorge vor Repressalien oder Benachteiligung, sondern insbesondere auch deshalb, weil es an der notwendigen Antragsberechtigung fehlen kann: Nach § 119 Abs. 2 BetrVG sind nur der Betriebsrat oder weitere Betriebsverfassungsorgane sowie die im Betreib vertretene Gewerkschaft, der Wahlvorstand oder das Unternehmen selbst antragsberechtigt. Sofern jedoch noch kein Betriebsrat besteht und auch keine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, so laufen die Rechte praktisch nahezu leer. Mit der geplanten Änderung soll die Strafverfolgung künftig von Amts wegen, das heißt auch ohne vorherigen Strafantrag, erfolgen. Das bedeutet: Staatsanwaltschaften wären verpflichtet, bei entsprechenden Verdachtsmomenten Ermittlungen aufzunehmen – unabhängig davon, ob zuvor ein Strafantrag gestellt wurde.
Die Niedersächsische Justizministerin Dr. Wahlmann unterstreicht die Initiative als wichtiges politisches Signal: „Betriebsräte leisten einen unverzichtbaren Beitrag für eine funktionierende, gerechte und zukunftsfähige Arbeitswelt. Sie tragen wesentlich dazu bei, die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern konstruktiv zu gestalten. Wer die Arbeit des Betriebsrates behindert oder demokratische Prozesse im Betrieb boykottiert, stellt sich gegen Arbeitnehmerrechte und untergräbt damit fundamentale, demokratische Schutzmechanismen. Solche Straftraten zu verfolgen, muss eine auch originär staatliche Aufgabe sein.“
Hintergrund: § 119 BetrVG
§ 119 BetrVG stellt unter anderem die Behinderung der Arbeit von Betriebsräten sowie die Beeinflussung von Wahlen unter Strafe. Nach bisheriger Rechtslage ist für die Strafverfolgung ein Strafantrag notwendig, wobei antragsberechtigt nur der Betriebsrat oder weitere Betriebsverfassungsorgane sowie die im Betreib vertretene Gewerkschaft, der Wahlvorstand oder das Unternehmen selbst sind.
Artikel-Informationen
erstellt am:
08.05.2026
Ansprechpartner/in:
Frau Verena Brinkmann
Nds. Justizministerium
Pressesprecherin
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 5044
