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Keine Angst vor der Justiz

Für manche Bürgerinnen und Bürger ist die Justiz immer noch ein unbekannter, oft sogar unheimlicher Apparat, scheinbar dazu geschaffen, ihnen das Leben schwer zu machen. Aber diese Angst ist unbegründet: Alle Angehörigen der Justiz sind - ebenso wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Behörden für die Bürgerinnen und Bürger da:

Aufgabe der Gerichte ist es, Streitigkeiten nach Recht und Gesetz aus der Welt zu schaffen und dabei jedem zu seinem Recht zu verhelfen - ohne Rücksicht auf soziale Zugehörigkeit, Religion oder Geschlecht. Die Gerichte sind jeder Bürgerin und jedem Bürger gegenüber verpflichtet.

  • Rechtsantragstellen
    Bei allen Amtsgerichten und bei den Arbeitsgerichten sind Rechtsantragstellen zu finden, in denen rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern kostenlos geholfen wird, Anträge und Erklärungen zu formulieren, die dem Gericht zugeleitet werden sollen. Diese Hilfstätigkeit darf nur dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Gesetz die Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts vorschreibt.
  • Beratungshilfe
    Wer Rechtsrat oder Hilfe bei einer außergerichtlichen Auseinandersetzung braucht und von seinem geringen Einkommen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht bezahlen kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe. Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts, des Arbeits- und Sozialrechts, des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts, des Verfassungsrechts sowie eingeschränkt auch in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts.
    Zunächst kann man sich an das Amtsgericht an seinem Wohnort wenden. Dort erhält man, wenn die Angelegenheit sich nicht dort schon erledigen lässt, einen Berechtigungsschein, mit dem man sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eigener Wahl beraten und, soweit erforderlich, auch außergerichtlich vertreten lassen kann. Man kann sich wegen Beratungshilfe aber auch unmittelbar an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden, die dann einen Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen können. An die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt, die oder der Beratungshilfe gewährt, ist eine Gebühr von 15 € zu zahlen, die nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ratsuchenden auch erlassen werden kann.
  • Prozesskostenhilfe
    Auch wer sein Recht in einem Prozess wahrnehmen muss, sei es als Klägerin oder Kläger, sei es als Beklagte oder Beklagter, hat Anspruch auf finanzielle Hilfe, wenn und soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Die Prozesskostenhilfe wird aber nur bewilligt, wenn die Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe brauchen die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts entweder überhaupt nicht oder - bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen - nur in Ratenbeträgen gezahlt zu werden. Geht allerdings der Prozess verloren, schützt die Prozesskostenhilfe nicht davor, von der Gegenpartei auf Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten in Anspruch genommen zu werden.
  • Pflichtverteidigung
    Im Strafverfahren wird jeder Angeklagten und jedem Angeklagten insbesondere bei schweren Straftaten oder Untersuchungshaft gemäß § 112 ff StPO eine Pflichtverteidigerin oder ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn sie oder er selbst keine Rechtsanwältin oder keinen Rechtsanwalt mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragt. Diese Pflichtverteidiger werden aus der Staatskasse bezahlt. Im Falle einer Verurteilung ist das Verteidigerhonorar von der oder dem Angeklagten zu tragen. Grundsätzlich muss sich jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung stellen. Nur bei Verhinderung aus wichtigem Grund darf die Vertretung abgelehnt werden.
  • Opferschutz
    Jedes Opfer einer Straftat erhält von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ein Merkblatt, aus dem es seine Rechte ersehen kann, z. B. anwaltliche Beratung und Vertretung bei der Wahrnehmung seiner Interessen im Strafverfahren, Erlangung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und sonstiger Entschädigung.
    Darüber hinaus erhalten Opfer von Straftaten Hilfe in regionalen Opferhilfebüros der "Stiftung Opferhilfe Niedersachsen". Außerhalb der gesetzlichen Leistungen und über die Hilfe anderer Opferhilfeeinrichtungen hinaus bieten die Opferhilfebüros den Betroffenen neben Beratung, Betreuung, Prozessbegleitung und Informationen auch materielle Hilfe.
    Opferhilfebüros bestehen in Braunschweig, Oldenburg, Hannover, Aurich, Bückeburg, Göttingen, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück, Stade und Verden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.01.2010
zuletzt aktualisiert am:
06.06.2017

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