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„Kettenbewährungen, Kritik am Bundesjustizministerium, EU-Richtlinie zur Bestellung von Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidigern – Worum genau geht es Justizministerin Havliza?“

Rede der Niedersächsischen Justizministerin Barbara Havliza auf die Dringliche Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen


Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20. Juni 2019, TOP 33 a

Es gilt das gesprochene Wort!

„Der Schutz der Bevölkerung vor Wiederholungstätern ist mir ein wichtiges Anliegen. Daher sehe ich das Phänomen der sogenannten „Bewährungsversager“ – also Täter, die innerhalb einer laufenden Bewährungszeit erneut Straftaten begehen – besonders kritisch. Meines Erachtens muss im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung sehr genau geprüft werden, ob „Bewährungsversagern“ trotz der von ihnen enttäuschten Erwartung, künftig keine Straftaten mehr zu begehen, eine oder gar mehrere erneute Bewährungschance(n) gegeben werden kann. Dies sieht die Mehrzahl meiner Amtskolleginnen und Amtskollegen aus den übrigen Bundesländern genauso. Wir haben uns auf der Justizministerkonferenz Anfang dieses Monats daher mehrheitlich für Regelungen ausgesprochen, nach denen wegen innerhalb der Bewährungszeit begangener Straftaten verhängte Freiheitsstrafen in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden sollen. Ausnahmen sollen nur zugelassen werden, wenn aufgrund von besonderen Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Täter die Erwartung künftig straffreier Führung nicht wieder enttäuschen wird. Die Justizministerinnen und Justizminister haben die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz deshalb gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der diesen Anforderungen gerecht wird.

Zu Frage 1:

Frage 1: In wie vielen Fällen führten im Jahr 2018 und 2019 in Niedersachsen Straftaten bislang zu Bewährungsstrafen, obwohl der Täter bereits unter Bewährung stand?

Im Detail ist nicht bekannt, wie häufig in der Praxis die Vollstreckung von Freiheitsstrafen ausgesetzt wird, obwohl der Täter zur Tatzeit bereits unter Bewährung stand. Die Strafverfolgungsstatistik führt nur die Gesamtzahl der Verurteilten auf, die mit einer Freiheitsstrafe zur Bewährung belegt worden sind. Um herauszufinden, ob die Verurteilten zur Tatzeit bereits unter Bewährung standen, müsste man jeden Einzelfall untersuchen. Dies würde einen – auch Zeit- – Aufwand verursachen, der in der für eine Dringliche Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit und mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht bewältigt werden kann. 2017 etwa wurden in Niedersachsen 6629 Personen zu Bewährungsstrafen verurteilt. Für die von Ihnen abgefragten Jahre 2018 und 2019 liegen die Strafverfolgungsstatistiken noch nicht vor.

Allerdings gibt es bundesweite Rückfalluntersuchungen, die Daten enthalten, die darauf schließen lassen, dass die Fälle einer erneuten Strafaussetzung bei „Bewährungsversagern“ häufig sind. Entsprechendes Datenmaterial enthält etwa die vom Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Jahr 2016 veröffentlichte Studie „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 bis 2013 und 2004 bis 2013“ von Jehle u.a.

Der Studie ist unter anderem eine Übersichtstabelle für den Risikozeitraum 2010 - 2013 beigefügt. Für die 86.615 erfassten Fälle einer Ausgangsverurteilung zu einer Bewährungsstrafe kam es danach innerhalb des Risikozeitraums von drei Jahren zu 19.454 erneuten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. In 53,5 % der Fälle wurden die Freiheitsstrafen erneut zur Bewährung ausgesetzt.

Da die Gerichte überwiegend eine Bewährungszeit von drei Jahren festsetzen, ist es mehr als wahrscheinlich, dass die den erneuten Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten innerhalb laufender Bewährungszeit begangen worden sind.

Zu Frage 2:

Frage 2: Welche konkreten Projekte sind nach Auffassung der Landesregierung in der Amtszeit von Bundesjustizministerin Barley bislang liegen geblieben?

An dieser Stelle möchte ich eines ganz klarstellen: Ich schätze meine Kollegin Dr. Barley als kluge und umsichtige Bundesministerin. Angesichts der in der Dringlichen Anfrage bereits geschilderten Gesamtumstände in Berlin kann man ihr persönlich daher keine Versäumnisse vorwerfen. Dies habe ich gegenüber der Presse auch sehr deutlich gemacht.

Seit gestern wissen wir zudem auch, dass das BMJV ab dem 1. Juli 2019 eine neue Hausspitze haben wird. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit der neuen Bundesministerin.

Gleichwohl gibt es leider einige Projekte, zu denen im Kern Gesetzgebungsvorhaben zählen, die im BMJV nicht so vorangebracht worden sind, wie es erforderlich gewesen wäre.

Ich möchte hier nur einige zentrale Beispiele nennen:

Im strafrechtlichen Bereich gibt es zunächst drei EU-Richtlinien, die nicht fristgerecht umgesetzt worden sind.


Die EU-Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder ist am 11. Juni 2016 in Kraft getreten. Die Richtlinie war innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten, das heißt spätestens zum 11. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen. Am 12. Juni 2019, einen Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist, hat das Bundeskabinett dann nun endlich einen Regierungsentwurf beschlossen. Wann ein entsprechendes Gesetz nun in Kraft treten wird, ist unklar.


Die sog. „PKH-Richtlinie“ ist am 26. Oktober 2016 in Kraft getreten. Sie enthält Vorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren und für Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anhängig ist. Eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie zum 25. Mai 2019 ist in Deutschland bis heute nicht erfolgt.


Die Bundesländer mussten in beiden Fällen kurzfristig, nachdem jeweils in der ersten Jahreshälfte 2019 offenbar wurde, dass eine Umsetzung nicht mehr fristgerecht erfolgen wird, die unmittelbare Bindungswirkung der Regelungen der beiden Richtlinien prüfen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Vom Bund war hierzu nichts zu vernehmen.


Die JI-Datenschutzrichtlinie ist am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Seit diesem Zeitpunkt war bekannt, dass die Umsetzung bis zum 6. Mai 2018 erfolgen musste. Diese Frist ist ohne Umsetzung abgelaufen. Der Zustand dauert bis heute an.

Neben den genannten Richtlinien ist weiter auf den auf die niedersächsische Bundesratsinitiative zurückgehenden Gesetzentwurf des Bundesrates vom 02.03.2018 zur effektiven Bekämpfung von sogenannten „Gaffern“ sowie zur Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen hinzuweisen. Die Bundesregierung hatte das Anliegen des Gesetzentwurfes, den strafrechtlichen Schutz gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von verstorbenen Personen zu verbessern, begrüßt und angekündigt, das Anliegen aufgreifen zu wollen.


Das innerhalb der Bundesregierung federführende BMJV ist jedoch in der Folgezeit in dieser Sache untätig geblieben. Der Bundesrat hat daher im vergangenen Monat den Gesetzentwurf in Erinnerung gerufen und die Bundesregierung aufgefordert, dieses Gesetzgebungsvorhaben nunmehr konstruktiv zu begleiten.

Auch die Reform des Sexualstrafrechts ist ein Projekt, dem sich das BMJV endlich zeitnah wird annehmen müssen. Die Justizministerkonferenz hatte das BMJV bereits auf ihrer Herbstkonferenz 2017 gebeten, das Sexualstrafrecht in Anbetracht des im Juli 2017 vorgelegten umfangreichen Abschlussberichts der Reformkommission zum Sexualstrafrecht systematisch zu überarbeiten und die Länder an den Arbeiten zu beteiligen.

Da das BMJV in der Folge nicht tätig geworden ist, haben die Justizministerinnen und Justizminister auf ihrer Frühjahrskonferenz Anfang Juni 2019 ihre Auffassung bekräftigt, dass die systematische Überarbeitung des Sexualstrafrechts auch im Interesse eines effektiven Opferschutzes keinen weiteren Aufschub duldet.

Die weitere Modernisierung des Strafprozessrechts ist ebenfalls nicht mit der nötigen Intensität gefördert worden ist.

Nachdem zum 24. August 2017 das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft getreten ist, sind die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bereits auf ihrer Herbstkonferenz am 9. November 2017 zu dem Schluss gekommen, dass trotz der neuen Gesetzeslage weitere Reformen des Strafprozessrechtes dringend erforderlich sind. Sie haben das BMJV gebeten, den Reformprozess in enger Abstimmung mit den Ländern fortzusetzen.

Auch der Koalitionsvertrag der Großen Koalition auf Bundesebene sieht vor, die Strafprozessordnung zu modernisieren und Strafverfahren zu beschleunigen. Im Koalitionsvertrag werden insbesondere die gebündelte Vertretung von Nebenklägern, ein Vorabentscheidungsverfahren für Besetzungsrügen sowie weitere Reformen des Rechts der Beweiserhebung und Beweisverwertung und eine Vereinfachung der Ablehnungsmöglichkeiten von missbräuchlich gestellten Befangenheits- und Beweisanträgen genannt. Trotzdem liegt bisher kein Gesetzgebungsvorschlag des BMJV vor.

Ein weiteres wichtiges Gesetzgebungsvorhaben, das noch immer aussteht, ist die zu regelnde Beteiligung des Bundes an den Personal- und Sachkosten der Länder in Staatsschutzsachen. Im Rahmen der Frühjahrskonferenz 2018 der Justizministerinnen und Justizminister wurde das BMJV einstimmig gebeten, bis zur Herbstkonferenz 2018 einen Gesetzentwurf zu der Beteiligung des Bundes an den Personal- und Sachkosten der Länder in Staatsschutzsachen auszuarbeiten. Da dies nicht geschehen ist, erfragte Schleswig-Holstein als Vorsitzland der 90. Justizministerkonferenz im April 2019 bei der Bundesjustizministerin, wann mit einem entsprechenden Entwurf zu rechnen sei. Das BMJV antwortete im vergangenen Monat, die bislang fehlende Reaktion sei der Vielschichtigkeit des Themas geschuldet. Es bestehe noch erheblicher Prüfungs- und Abstimmungsbedarf.

Letztlich ist es leider auch im Bereich des Zivilrechts zu Versäumnissen und Verzögerungen gekommen.

Ich nenne nur kurz folgende Beispiele:

Die Übergangsregelung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Zivilsachen.

Der Scheinvaterregress: Einem Scheinvater, also einem nicht leiblichen Vater, der rechtlich als Vater gilt, weil er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, steht hinsichtlich der an das Kind geleisteten Unterhaltszahlungen ein Regressanspruch gegen den leiblichen Vater zu. Der Scheinvater benötigt hierzu regelmäßig Angaben zum (möglichen) leiblichen Vater. Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es für eine Auskunftspflicht der Mutter eines Gesetzes bedarf. Diese Beispiele sollen genügen.

Zu Frage 3:

An welchen Gerichtsstandorten stehen nach Auffassung der Landesregierung nicht genügend Strafverteidiger zur Verfügung, um bei drohenden Haftstrafen auch im beschleunigten Verfahren den Beschuldigten Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen?

Konkrete Zahlen zu Verteidigern an den verschiedenen Gerichtsstandorten liegen nicht vor. Eine solche Erhebung ist auch weder veranlasst noch zielführend. Grundsätzlich ist es Beschuldigten unbenommen, auch „auswärtige“ Verteidiger zu mandatieren. Darüber hinaus können auch Rechtsanwälte als notwendige Verteidiger beigeordnet werden, die sich nicht auf den Bereich des Strafrechts spezialisiert haben.

Die Problematik, die sich vielmehr stellt, sind die zeitlichen Kapazitäten von Verteidigern bzw. Rechtsanwälten. Erfahrungsgemäß sind Rechtsanwälte terminlich eng gebunden. Bereits in „normalen“ Strafverfahren ist es zumeist schwierig, Termine mit Verteidigern zu vereinbaren. Diese Problematik stellt sich erst Recht, wenn eine erste Beschuldigtenvernehmung und ein kurzfristiger Verhandlungstermin (beides ginge ohne beigeordneten Verteidiger nicht mehr) innerhalb kürzester Zeit erfolgen soll, um ein beschleunigtes Verfahren durchführen zu können. Diese Verfahrensart wäre damit praktisch ausgehebelt.


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!“


Justizministerin Havliza hält eine Rede im Landtag  

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.06.2019

Ansprechpartner/in:
Martin Speyer

Nds. Justizministerium
Stv. Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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