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Führerscheinsperrfrist

So erhalten Sie Ihren Führerschein zurück!


Hat Ihnen das Gericht durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Strafbefehl wegen eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (insbesondere durch Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) die Fahrerlaubnis entzogen und nach § 69a des Strafgesetzbuches (StGB) zudem eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet?

Was ist zu beachten?

Die vom Gericht festgesetzte Sperrfrist richtet sich mittelbar an die Fahrerlaubnisbehörde, die dadurch angewiesen wird, Ihnen vor Ablauf der bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Ihre alte Fahrerlaubnis ist mit Rechtskraft der Entscheidung erloschen).

Der Sinn dieser Regelung besteht neben dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern darin, dass Sie während dieser Frist Gelegenheit bekommen sollen, Ihre innere Einstellung zur Rechtsordnung und besonders zu dem begangenen Verstoß zu überdenken, damit Sie zukünftig dauerhaft derartige Delikte vermeiden.

Das Gericht kann die Dauer der Sperre auf 6 Monate bis 5 Jahre festlegen; sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, wobei in der Regel die Zeit einer vorläufigen Entziehung, Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins in die Frist eingerechnet wird. In Ausnahmefällen kann das Gericht die Sperre auch für immer anordnen.

Frage: Bekomme ich meinen Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist automatisch zurück?
Antwort: Nein. Frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist können Sie einen Antrag bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Dort wird geprüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfüllen.

Weiterführende Informationen dazu sind der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr/Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu entnehmen oder über die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Fahrerlaubnisbehörden zu erlangen.

Frage: Wann muss ich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen?
Antwort: Ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann beispielsweise notwendig werden,

  • wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war,

  • bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,

  • bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder eine erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, oder

  • wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Frage: Kann das Gericht die angeordnete Sperrfrist im Nachhinein verkürzen?
Antwort: Ja. Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nachträglich verkürzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sperre mindestens 3 Monate (im Wiederholungsfall 1 Jahr) gedauert hat. Dazu müssen neue Tatsachen vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorgelegen haben. Hier kann möglicherweise der Besuch eines sog. Nachschulungskurses oder eines Aufbauseminars berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich jedoch, sich vorab bei dem jeweiligen Gericht zu informieren, ob durch die Teilnahme an einer solchen Nachschulung etwa für alkoholauffällige Kraftfahrer eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht kommt, auch wenn das Gericht dazu noch keine bindende Entscheidung fällen wird.

Führerschein Bildrechte: MJ

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.02.2008
zuletzt aktualisiert am:
12.12.2017

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