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5.6 Das Verfahren vor dem Arbeits∙gericht

Das Arbeits∙gericht regelt Streite

zwischen Arbeit∙gebern und Arbeit∙nehmern.

Zum Beispiel:

Sie streiten mit Ihrem Arbeitgeber über den Lohn.

Oder Sie streiten mit Ihrem Arbeitgeber über Ihre Entlassung.


Der Prozess vor dem Arbeits∙gericht hat mehrere Teile:

  • Die Klage.
  • Die Güte∙verhandlung
  • Die mündliche Verhandlung.
  • Die Beweis∙aufnahme.
  • Das Urteil.
  • Die Berufung.
  • Die Revision.

Diese Wörter sind schwer.

Darum erklären wir diese Wörter.


Die Klage

Der Prozess vor dem Arbeits∙gericht beginnt mit einer Klage.

Oder der Prozess vor dem Arbeits∙gericht beginnt mit einem Mahn∙bescheid.

Ein Mahnbescheid ist ein Blatt Papier.

Auf dem Papier steht:

Eine Person schuldet einer anderen Person Geld.

Die Person muss das Geld an die andere Person bezahlen.

Zum Beispiel:

Ihr Arbeit∙geber bezahlt Ihnen keinen Lohn.

Aber Sie glauben:

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Lohn bezahlen.

Sie reden zuerst mit Ihrem Arbeitgeber.

Aber Ihr Arbeitgeber bezahlt Ihnen weiter keinen Lohn.

Dann gibt es 2 Möglichkeiten:

1) Der Prozess vor dem Arbeits∙gericht beginnt mit einer Klage.

Sie verklagen Ihren Arbeit∙geber.

Sie müssen die Klage beim Arbeits∙gericht abgeben.

2) Der Prozess vor dem Arbeits∙gericht beginnt mit einem Mahn∙bescheid.

Sie beantragen einen Mahnbescheid.

Sie müssen den Mahn∙bescheid

beim zentralen Mahn∙gericht beantragen.

Das zentrale Mahn∙gericht gehört zum Amts∙gericht Uelzen.


Die Güte∙verhandlung

Sie haben eine Klage abgegeben.

Oder Sie haben einen Mahn∙bescheid beantragt.

Das zentrale Mahngericht hat den Mahnbescheid zugelassen.

Der Antrags∙gegner hat dagegen Widerspruch eingelegt.

Dann gibt es eine Güte∙verhandlung.

Die Güte∙verhandlung ist ein Gespräch vor Gericht.

Ein Richter redet mit Ihnen und der anderen Person über den Streit.

Alle zusammen versuchen eine Lösung für den Streit zu finden.

Alle sollen mit der Lösung zufrieden sein.

Alle sind mit der Lösung einverstanden.

Dann ist der Streit vorbei.


Die mündliche Verhandlung

In der Güte∙verhandlung gibt es keine Lösung.

Dann gibt es eine mündliche Verhandlung.

Die mündliche Verhandlung ist ein Gespräch.

Das Gespräch haben Sie mit einem Richter und mit Ihrem Arbeit∙geber.

In dem Gespräch erklären Sie dem Richter den Streit.

Und der Arbeit∙geber erklärt dem Richter den Streit.

Das schwere Wort ist: Tatsachenvortrag.


Die Beweis∙aufnahme

Sie und der Arbeitgeber haben Tatsachen vorgetragen.

Aber die Tatsachen passen nicht zusammen.

Dann prüfen die Richter die Tatsachen.

Dafür können die Richter auch Beweise prüfen.

Das schwere Wort ist: Beweis∙aufnahme.

Die Richter prüfen alle Beweise.


Das Urteil

Der Richter spricht am Ende von dem Prozess vor dem Arbeits∙gericht ein Urteil.

Das bedeutet:

Der Richter spricht eine Entscheidung.

Der Richter entscheidet:

Sie haben Recht.

Oder Ihr Arbeit∙geber hat Recht.


Oder Sie haben teilweise Recht.

Und Ihr Arbeit∙geber hat teilweise Recht.


Oder Sie und Ihr Arbeit∙geber einigen sich.

Das schwere Wort ist: Vergleich.


Berufung

Sie finden das Urteil nicht gerecht.

Oder Ihr Arbeit∙geber findet das Urteil nicht gerecht.

Dann können Sie Berufung einlegen.

Oder der Arbeit∙geber kann Berufung einlegen.

Das bedeutet:

Sie gehen zum Landes∙arbeits∙gericht.

Oder Ihr Arbeit∙geber geht zum Landes∙arbeits∙gericht.

Das Gericht heißt dann: Berufungs∙gericht.

Das Berufungs∙gericht entscheidet den Streit noch einmal.


Revision

Es gibt noch ein anderes Gericht.

Das Gericht ist das Revisions∙gericht.

Das Revisions∙gericht prüft:

Hat das Berufungs∙gericht die Gesetze eingehalten?

Oder hat das Berufungs∙gericht die Gesetze nicht eingehalten?


Anwalts∙zwang

Für Verfahren vor dem Arbeits∙gericht

brauchen Sie keinen Rechtsanwalt.

Aber für Verfahren vor dem Landes∙arbeits∙gericht

brauchen Sie einen Vertreter.

Das Landes∙arbeits∙gericht ist das oberste Arbeits∙gericht

in Niedersachsen.

Vor dem Landes∙arbeits∙gericht:

  • Kann Sie ein Rechtsanwalt vertreten.
  • Oder ein Vertreter
    aus einem Verband von Arbeit∙nehmern.
  • Oder ein Vertreter
    aus einem Zusammen∙schluss von Arbeit∙gebern.


Für Verfahren vor dem Bundes∙arbeits∙gericht

brauchen Sie immer einen Rechtsanwalt.

Das Bundes∙arbeits∙gericht

ist das oberste Arbeits∙gericht in Deutschland.

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