Zivilprozessordnung
Im Zivilprozess werden alle privatrechtlichen Streitigkeiten (wie solche aus Miet- oder Kaufverträgen) behandelt. Seinen Ablauf regelt die Zivilprozessordnung (ZPO). Mehr als eintausend Paragraphen legen das Gerichtsverfahren in den verschiedenen Rechtszügen fest, bestimmen den Ablauf des Mahnverfahrens und sagen, was bei der Zwangsvollstreckung zu geschehen hat.
Zivilprozesse beginnen damit, dass die Klägerin oder der Kläger beim zuständigen Amts- oder Landgericht Klage erhebt oder bei dem Zentralen Mahngericht beim Amtsgericht Uelzen einen Mahnbescheid beantragt (für Anträge von Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Niedersachsen). Mündliche Verhandlung
Der Erhebung der Klage oder des Widerspruchs der Schuldnerin oder des Schuldners gegen den Mahnbescheid folgt als wichtige nächste Etappe in der Regel die Güteverhandlung und, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, die mündliche Verhandlung. Sie wird grundsätzlich durch Schriftsätze vorbereitet, in denen die Parteien (Klägerinnen, Kläger, Beklagte und Beklagter) alle Argumente vorzutragen haben, die ihnen zur Verfügung stehen. In Verfahren mit geringeren Streitwerten kann auch ohne mündliche Verhandlung und Güteverhandlung entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen.
Beweisaufnahme / Urteil
Tragen die Parteien in wesentlichen Punkten unterschiedliche Tatsachenbehauptungen vor, so haben sie in einer Beweisaufnahme ihr Vorbringen zu beweisen, soweit das Gericht dies für erforderlich hält. Nach der mündlichen Verhandlung ergeht dann, wenn die Parteien sich nicht vorher einigen, das Urteil.
Berufung
Ist eine der Parteien mit dem Prozessergebnis unzufrieden oder sind es gar beide, so steht ihnen die Möglichkeit offen, bei der nächsten Instanz Berufung einzulegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat. Die Berufung ist zulässig, wenn sie - und zwar durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt wird. Nach Ablauf der Frist ist das Urteil rechtskräftig: niemand kann mehr daran rütteln. Der Berufungsprozess läuft ähnlich ab wie das Verfahren in der ersten Instanz. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil grundsätzlich nur in rechtlicher Hinsicht. Eine Überprüfung des zu Grunde liegenden Sachverhalts darf das Berufungsgericht nur unter engen Voraussetzungen vornehmen.
Revision
In bestimmten Fällen kann noch eine weitere Instanz, die Revisionsinstanz, angerufen werden. Sie prüft nur, ob das Berufungsgericht Gesetze nicht oder nicht richtig angewendet oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.
Instanzenweg
Jeder Zivilprozess kann also - wenn die Berufungssumme erreicht ist, d.h. wenn es um mehr als 600 Euro geht oder die Berufung zugelassen ist - zwei, höchstens drei Instanzen durchlaufen: die erste Instanz, die Berufungsinstanz und die Revisionsinstanz.
Beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess beim Amtsgericht in erster Instanz, ist grundsätzlich das Landgericht Berufungsinstanz. Beginnt ein gewöhnlicher Prozess beim Landgericht, dann ist das Oberlandesgericht Berufungsinstanz.
Gegen die Entscheidung der Berufungsgerichte kann der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz angerufen werden, wenn das Berufungsgericht oder der Bundesgerichtshof die Revision zulässt. In einigen besonderen Verfahren (z.B. Familiensachen) ist das Amtsgericht erste Instanz und das Oberlandesgericht Berufungsinstanz.
Anwaltszwang
Wichtig zu wissen ist, dass man beim Amtsgericht - abgesehen von Ehesachen und bestimmten anderen Familiensachen - seine Interessen selbst wahrnehmen kann. Beim Land-, Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof sind die Parteien durch gesetzliche Vorschriften gehalten, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Unterlassen sie dies, dann gelten sie als vor Gericht nicht erschienen, selbst wenn sie sich persönlich vor dem Richtertisch eingefunden haben. Auf diese Weise können sie leicht einen Prozess verlieren, der eigentlich zu gewinnen gewesen wäre.
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