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WLAN-Störerhaftung: Rechtsausschuss des Bundesrats folgt Entschließungsantrag von Niedersachsen, Thüringen und Hamburg

Niewisch-Lennartz: „Die Entwicklung muss weiter beobachtet werden.“


Niedersachsens Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz begrüßt den heute vom Rechtsausschuss des Bundesrats zur Änderung des Telemediengesetzes gefassten Beschluss. Mit der vom Bundestag verabschiedeten Änderung des Gesetzes wird klargestellt, dass Hotels, Cafés, Flughäfen und andere als Betreiber drahtloser lokaler Netzwerke (Wireless Local Area Network – WLAN) nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn deren Gäste bei der Nutzung des WLANs Rechtsverletzungen begehen. Da bislang eine eindeutige gesetzliche Regelung dazu fehlt, müssen potentielle WLAN-Betreiber derzeit noch damit rechnen, als sogenannte Störer in Anspruch genommen zu werden. Diese Verunsicherung gilt als eine der wesentlichen Gründe für den bisher zögerlichen Ausbau offener Internetzugänge über drahtlose lokale Netze. Hier schafft das Gesetz mehr Rechtssicherheit.

Allerdings wird weiter zu beobachten bleiben, ob die gesetzliche Regelung bereits ausreicht. Diese sieht nämlich nicht ausdrücklich vor, dass gegen WLAN-Betreiber aufgrund ihrer Störerhaftung auch keine Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden können. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat deswegen auch auf Initiative Niedersachsens, die Bundesregierung zu bitten, die Wirksamkeit des Gesetzes im Hinblick auf die beabsichtigte Beseitigung der Störerhaftung für Anbieter von WLAN-Zugängen in der Praxis zu prüfen.

Antje Niewisch-Lennartz, Niedersächsische Justizministerin: „Wenn sich herausstellt, dass die mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele nicht erreicht werden können, bedarf es einer weiteren Anpassung des Telemediengesetzes.“

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.06.2016

Ansprechpartner/in:
Frau Marika Tödt

Nds. Justizministerium
Pressesprecherin
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5043
Fax: 0511 / 120-5181

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