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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Hat die Landesregierung die Vergütung für Prüferinnen und Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes verbessert?“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 15. April 2016, Mündliche Anfrage Nr. 19


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 19 der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU):

Vorbemerkung der Abgeordneten

Mit der Kleinen Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nr. 16 des März Plenums im Jahre 2014 (Drucksache 17/1390) fragte ich die Landesregierung, ob die Vergütung der Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer in den juristischen Staatsprüfungen gegenwärtig angemessen sei oder ob eine Anpassung an die entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer geplant sei. Die Landesregierung antwortete hierauf, dass der Vergütungssatz von Prüferinnen und Prüfern in Niedersachsen im bundesweiten Vergleich im unteren Bereich liege. Es sei allerdings eine maßvolle Anhebung der Vergütungssätze für das Jahr 2015 geplant. Eine solche Erhöhung fand bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht statt.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Höhe der Vergütung der Prüferinnen und Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes richtet sich nach der allgemeinen Verfügung des Niedersächsischen Justizministeriums vom 25.11.2008 (Vergütung von Prüfungstätigkeiten in den juristischen Prüfungen, den Laufbahnprüfungen und der Gerichtsvollzieherprüfung; Lehrentschädigung für die in der niedersächsischen Justizverwaltung in der Ausbildung tätigen Lehrkräfte), die aufgrund des Erlasses des MJ vom 11.02.2016 bis zur Neufassung der gemeinsamen Vergütungsrichtlinien der Landesverwaltung weiterhin Anwendung findet. Das Niedersächsische Finanzministerium erarbeitet derzeit eine Neufassung der „Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Ausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz (Vergütungsrichtlinien)“ in Form eines Gemeinsamen Runderlasses. Nach dessen Inkrafttreten kann eine Erhöhung der Vergütungssätze für die Prüferinnen und Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes erfolgen.

1. Warum wurde die Vergütung für Prüferinnen und Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes nicht, wie angekündigt, bereits im Jahre 2015 erhöht?

Auf Grund umfangreicher und zeitintensiver Abstimmungserfordernisse mit allen Ressorts kann die Neufassung der Vergütungsrichtlinien (Gemeinsamer Runderlass) erst im ersten Halbjahr 2016 in Kraft treten.

2. Wann wird die Vergütung für Prüferinnen und Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes erhöht?

Siehe Antwort zu Ziffer 1.

3. Wie hoch sollen die Vergütungssätze für Prüferinnen und Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes erhöht werden?

Der derzeitige Entwurf der Vergütungsrichtlinien (Gemeinsamer Runderlass) ermöglicht eine Anhebung der Vergütungssätze für Prüferinnen und Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes wie folgt:

In der ersten juristischen Staatsprüfung sind folgende Vergütungssätze vorgesehen:

Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

je Erstgutachten bis zu

16,00 EUR (bisher 10,00 EUR)

je Zweitgutachten bis zu

8,00 EUR (bisher 6,50 EUR),

bei eventuellem Stichentscheid bis zu

8,00 EUR (bisher 6,50 EUR);

für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

je Zeitstunde bis zu

16,00 EUR (bisher 14,00 EUR),

je Prüfung höchstens

80,00 EUR (bisher 70,00 EUR),

je Doppelprüfung pauschal

135,00 EUR,

wobei der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder betreffenden Beauftragten nunmehr für die organisatorische Arbeit vor Beginn der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 32,00 EUR gewährt werden kann;

für die Begutachtung einer sechswöchigen Hausarbeit

Erstgutachten bis zu

110,00 EUR (bisher 100,00 EUR)

Zweitgutachten bis zu

77,00 EUR (bisher 70,00 EUR),

bei eventuellem Stichentscheid bis zu

77,00 EUR (bisher 70,00 EUR);

In Bezug auf die zweite juristische Staatsprüfung ist eine Erhöhung der Vergütungstatbestände wie folgt beabsichtigt:

Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden

je Erstgutachten bis zu

18,00 EUR (bisher 15,00 EUR),

je Zweitgutachten bis zu

12,00 EUR (bisher 10,00 EUR),

bei eventuellem Stichentscheid bis zu

12,00 EUR (bisher 10,00 EUR);

für die Abnahme der mündlichen Prüfung je Mitglied des Prüfungsausschusses, sofern das Mitglied selbst prüft,

je Zeitstunde bis zu

20,00 EUR (bisher 18,00 EUR),

je Tag höchstens

100,00 EUR (bisher 90,00 EUR),

wobei der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder betreffenden Beauftragten nunmehr für die organisatorische Arbeit vor Beginn der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 40,00 EUR gewährt werden kann.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.04.2016

Ansprechpartner/in:
Herr Marco Hartrich

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5162

www.mj.niedersachsen.de

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