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Bundesratsrede der Niedersächsischen Justizministerin zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland

Niewisch-Lennartz: „Keine Privilegien für Täter, die aus dem Ausland agieren“


Die Niedersächsische Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz hat heute bei der von den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen gemeinsam in den Bundesrat eingebrachten Gesetzesinitiative zur Änderung des Strafgesetzbuches betont, dass die bestehende Gesetzeslücke bei der Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland zum Schutz der der freiheitlich demokratischen Grundordnung dringend geschlossen werden muss.

„Der Gesetzesantrag zielt darauf ab, die Privilegierung für diejenigen Täter zu beseitigen, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben und für die daher ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung deutschen Strafrechts besteht. Insbesondere rechtsextreme, gegebenenfalls aber auch islamistische Propaganda kann so entschiedener verfolgt werden“, erklärte Niewisch-Lennartz. „Es kann keinen Unterschied machen, ob die radikalen Inhalte aus Deutschland oder über den Umweg aus dem Ausland verbreitet werden“.

Die Änderungen sollen eine Strafbarkeitslücke schließen, die bei der Verfolgung von im Ausland verwendeten Propagandamitteln oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestehen, wenn sich die verfassungsfeindlichen Inhalte gezielt an inländische Adressaten richten. Das deutsche Strafrecht erfasst bisher in den Straftatbeständen der § 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) des Strafgesetzbuchs entsprechende Handlungen im Internet nicht, falls die Inhalte im Ausland hochgeladen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Handlungen überwiegend oder sogar ausschließlich an Adressaten in Deutschland richten. Es sollen zukünftig auch die Täter erfasst werden können, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben und für die daher ein hinreichender Grund besteht, das deutsche Strafrecht anzuwenden.

Niewisch-Lennartz: „Es ist unerträglich, dass nach der derzeit geltenden Gesetzeslage Täter ihr schmutziges Gedankengut nur deshalb ungestraft verbreiten können, weil sie sich durch eine einfache Reise ins Ausland dem deutschen Strafrecht entziehen. Der menschenverachtenden Hetze müssen wir noch entschiedener entgegentreten!

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Es gilt das gesprochene Wort!

Rede der Niedersächsischen Justizministerin Niewisch-Lennartz zu TOP 6 der 941. Sitzung des Bundesrates am 29.01.2016:

„Derzeit besteht im Bereich der Straftaten der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und der Verwendung von Kennzeichen solcher Organisationen (§ 86 a StGB) eine Strafbarkeitslücke, wenn die Inhalte im Ausland hochgeladen werden.

Lädt ein Täter aus dem Ausland auf einer Internetplattform beispielsweise Abbildungen von Hakenkreuzen hoch, die anschließend von deutschen Nutzern abgerufen werden, fehlt es nach geltendem Recht an einem in Deutschland eingetretenen Erfolg und damit auch an einem deutschen „Tatort“.

Das deutsche Strafrecht gilt aber gemäß § 3 StGB grundsätzlich nur bei Taten, die im Inland begangen werden.

Unabhängig vom Recht des Tatortes findet das deutsche Strafrecht nur in den in §§ 5 bis 7 StGB normierten Fällen, der sogenannten Auslandsstraftaten, Anwendung.

Hierzu gehören die §§ 86, 86a StGB bislang jedoch nicht.

Der Gesetzesantrag zielt darauf ab, die Privilegierung für diejenigen Täter zu beseitigen, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben und für die daher ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung deutschen Strafrechts besteht. Es darf keinen Unterschied machen, ob die radikalen Inhalte aus Deutschland oder über den Umweg aus dem Ausland verbreitet werden.

Der vorliegende Gesetzesantrag schließt die aufgezeigte Strafbarkeitslücke, indem die Straftatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen solcher Organisationen (§ 86 a StGB) in den Katalog der Auslandstaten des § 5 StGB aufgenommen werden.

Die Verwendung und Verbreitung von Propagandamitteln und Kennzeichen in Deutschland als verfassungswidrig eingestufter Organisationen ist in vielen anderen Staaten nicht strafbewehrt. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass das deutsche Strafrecht nur dann gelten soll, wenn der Täter seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich des StGB hat.

Ich halte die bestehende Strafbarkeitslücke für nicht hinnehmbar.

Es ist unerträglich, dass nach der derzeit geltenden Gesetzeslage Täter ihr schmutziges Gedankengut nur deshalb ungestraft verbreiten können, weil sie sich durch eine einfache Reise ins Ausland dem deutschen Strafrecht entziehen. Der menschenverachtenden Hetze müssen wir entschieden entgegentreten!

Ändern sich die technischen Möglichkeiten der Verbreitung von Nazi-Symbolen, dürfen die Möglichkeiten der strafrechtlichen Sanktion nicht zurück stehen.

In Deutschland lebende Personen, die ins Ausland fahren und dort Abbildungen von Hakenkreuzen oder den „Hitler-Gruß“ zeigende Personen u.ä. auf entsprechenden – sich an inländische Adressaten richtende – Seiten hochladen, sind genauso strafwürdig, wie wenn derartigen Handlungen aus dem Inland begangen werden.

Ich bitte Sie daher, den Gesetzesantrag zu unterstützen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.“

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.01.2016

Ansprechpartner/in:
Herr Marco Hartrich

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5162

www.mj.niedersachsen.de

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