Logo Niedersächsisches Justizministerium: zur Startseite Niedersachsen klar Logo

Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Warnschussarrest für junge Straftäter - Wie bewertet die Justizministerin dieses Instrument?“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. Mai 2015, Mündliche Anfrage Nr. 57


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 57der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner und Jan-Christoph Oetjen (FDP):

Vorbemerkung der Abgeordneten

Seit dem 7. März 2013 gibt es den sogenannten Warnschussarrest. Danach kann der betroffene Straftäter bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe auf Bewährung bis zu vier Wochen lang eingesperrt werden. Neben der Stärkung von präventiven Maßnahmen sollen durch diese Maßnahme den jungen Straftätern das Unrecht und die Konsequenzen ihres Fehlverhaltens verdeutlicht werden, „Schuss vor den Bug“.

Im Rahmen einer Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner und Jan-Christoph Oetjen im Frühjahr 2014 hat die Justizministerin auf die Frage nach der Effektivität dieser Maßnahme bei der Resozialisierung geantwortet: „§ 16 a JGG ist erst seit dem 7. März 2013 in Kraft. Dies und die geringe Anzahl der bisherigen Anwendungsfälle lassen im Moment noch keine validen Rückschlüsse auf die Effektivität des Warnschussarrestes zu.“ (Drucksache 17/1390, Frage 25).

Eine umfassende Evaluation dieses Instruments ist in der Vorbereitung. Ergebnisse können erst Anfang 2016 erwartet werden. Dennoch äußert sich Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz nun skeptisch über die Wirksamkeit der Maßnahme, ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Bedenken oder konkrete Begleitmaßnahmen zur Stärkung der Wirksamkeit des Warnschussarrestes zu nennen.

Vorbemerkung der Landesregierung

In § 16a Jugendgerichtsgesetz (JGG), der am 07. März 2013 in Kraft getreten ist, ist die Verhängung eines Jugendarrestes neben einer Jugendstrafe, der sogenannte Warnschussarrest, geregelt. Die Regelung sieht vor, dass im Falle einer Jugendstrafe, deren Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, gleichzeitig ein Jugendarrest verhängt werden kann. Das Gesetz erlaubt dies aber nur, wenn der Warnschussarrest geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen, wenn er geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und ihn durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrestes auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder wenn er geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrestes eine nachdrückliche erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

Der Warnschussarrest nach § 16a JGG ist - ebenso wie der Jugendarrest nach § 16 JGG - eine jugendrichterliche Sanktion, die den Entzug der Freiheit beinhaltet. Insofern als im Jugendrecht und damit auch im Rahmen der Freiheitsentziehungen der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht, muss sich auch der Warnschussarrest an den Möglichkeiten der erzieherischen Intervention messen lassen.

Der Entzug der unmittelbaren Freiheit kann eine durchaus einschneidende Erfahrung sein. Ihr kommt jedoch erst dann ein nachhaltiger erzieherischer Nutzen zu, wenn junge Menschen nicht lediglich eingesperrt werden, sondern die Zeit im Jugendarrest zur weiteren positiven Einflussnahme auf junge Menschen genutzt werden kann. Das Niedersächsische Justizministerium hat deshalb den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Niedersachsen vorgelegt, den das Kabinett am 28. April 2015 zur Verbandsbeteiligung freigab. Dieser Entwurf sieht vor, dass Arrestantinnen und Arrestanten künftig noch stärker als bisher gefördert und unterstützt werden. Die Zeit im Arrest soll sinnvoll genutzt werden, um die Weichen für ein weiteres Leben ohne Straftaten zu stellen, was eine intensive Betreuung der jungen Menschen und die stetige Auseinandersetzung mit den Gründen, die zum Arrest geführt haben, erfordert. Die konkrete Ausgestaltung der Rahmenbedingungen des Warnschussarrestes ist für den erwünschten Eintritt einer Verhaltensänderung von großer Bedeutung, weshalb die Landesregierung das Notwendige veranlasst hat, um diese Rahmenbedingungen zu optimieren.

Insofern werden die Ergebnisse der derzeit laufenden Evaluation mit Interesse erwartet.

1. Welche konkreten Bedenken hat die Justizministerin gegen den Warnschussarrest?

Siehe Vorbemerkung

2. Welche konkreten Begleitmaßnahmen sind nach Ansicht der Justizministerin erforderlich, damit der Warnschussarrest die gewünschte Wirkung erzielen kann?

Siehe Vorbemerkung

3. Beabsichtigt die Landesregierung, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass der Warnschussarrest wieder abgeschafft wird?

Derzeit gibt es kein entsprechendes Vorhaben.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.05.2015

Ansprechpartner/in:
Frau Marika Tödt

Nds. Justizministerium
Pressesprecherin
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5043
Fax: 0511 / 120-5181

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln