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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Immer noch offene Fragen im Todesfall in der JVA Sehnde“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. Mai 2015, Mündliche Anfrage Nr. 24


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 24 des Abgeordneten Otto Deppmeyer (CDU):

Vorbemerkung des Abgeordneten

In der Nacht zum 14. Januar 2015 verstarb in der JVA Sehnde ein Häftling an einem Herzinfarkt. Laut Neuer Presse vom 10. März 2015 („Rätsel um Tod eines Häftlings“) hatte der Tod des Häftlings eine kardiologische Ursache. Auch soll der 55-Jährige am Abend vor seinem Tod über Schmerzen in der Brust geklagt haben.

Vorbemerkung der Landesregierung

Ein Gefangener der JVA Sehnde wurde am 14.01.2015 zwischen 06:00 und 06:10 Uhr leblos auf dem Bett seines Einzelhaftraumes aufgefunden. Der alarmierte Notarzt konnte nur noch den Tod des Gefangenen feststellen. Am 14.01.2015 gegen 02:00 Uhr hatte sich der Gefangene über die Haftraumkommunikationsanlage bei der Sicherheitszentrale gemeldet und über Schmerzen in der rechten Seite geklagt. Der diensthabende Sanitätsbedienstete, ein Mitarbeiter des Fachbereichs Medizin mit der Zusatzqualifikation als Rettungssanitäter, suchte daraufhin im Beisein von vier weiteren Bediensteten den Gefangenen in seinem Haftraum auf. Der Gefangene war adäquat ansprechbar. Der Sanitätsbedienstete überprüfte die Vitalparameter, ohne dass ein pathologischer Befund erhoben werden konnte. Gemeinsam mit dem Gefangenen wurde vereinbart, dass der Gefangene am Morgen des gleichen Tages dem Anstaltsarzt vorgestellt wird. Als Bedarfsmedikation wurde dem Gefangenen ein Schmerzmittel (Ibuprofen) ausgehändigt.

Hierüber wurde der Unterausschuss „Justizvollzug und Straffälligenhilfe“ des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen am 14.01.2015 schriftlich und in der 23. Sitzung am 11.02.2015 mündlich unterrichtet.

Die Obduktion des Leichnams erfolgte im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim durch das Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover. Danach sei der Gefangene aufgrund eines Herzhinterwandinfarktes verstorben. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft könne der Tod des Gefangenen nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten des Sanitätsbediensteten der JVA Sehnde zurückgeführt werden, vielmehr müsse ein schicksalhafter Verlauf angenommen werden. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim sieht keinen Anfangsverdacht wegen fahrlässiger Tötung und hat das Verfahren deshalb gem. §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Unterausschuss ist hiervon am 08.04.2015 schriftlich unterrichtet worden.

1. Welcher Todeszeitpunkt ist im Totenschein oder anderen Dokumenten zum Tod des Häftlings festgehalten

Der Notarzt hat für den Todeszeitpunkt auf der Todesbescheinigung die Zeit zwischen dem 13.01.2015, 23:00 Uhr, und dem 14.01.2015, 06:00, Uhr festgehalten.

2. Wann wurde der Häftling das letzte Mal lebend gesehen?

Siehe Vorbemerkung.

3. Welche medizinische Hilfe erhielt der Häftling in der Nacht vor seinem Tod?

Siehe Vorbemerkung.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.05.2015

Ansprechpartner/in:
Frau Marika Tödt

Nds. Justizministerium
Pressesprecherin
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5043
Fax: 0511 / 120-5181

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