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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Göttingen als Standort eines Sozialgerichts (Teil 3)“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. Mai 2015, Mündliche Anfrage Nr. 9


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 9 der Abgeordneten Dr. Gabriele Andretta und Ronald Schminke (SPD):

Vorbemerkung der Abgeordneten

In der Antwort der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriele Andretta und Ronald Schminke wird dem Anliegen der Abgeordneten, in Göttingen einen Sozialgerichtsstandort einzurichten und damit Menschen in schwierigen Lebenslagen (Mütter mit kleinen Kindern, Schwerbehinderte, Kranke, Flüchtlinge, Arbeitslose, Rentner u. a.) einen bürgernahen Zugang zur Justiz zu ermöglichen, durch die Justizministerin eine Absage erteilt (vgl. Antwort der Justizministerin Niewisch-Lennartz auf die Mündliche Anfrage „Göttingen als Standort eines Sozialgerichts (Teil 2)“, laufende Nummer 3 der Drucksache 17/3195. Dabei wird u. a. auf fachliche Bedenken des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen verwiesen. Das Gesamtverfahrensaufkommen aus den Landkreisen Hildesheim, Holzminden, Göttingen, Osterode und Northeim sei nicht ausreichend, um zwei Sozialgerichtsstandorte angemessen auszulasten. So könne nicht sichergestellt werden, dass auch in Göttingen alle Rechtsgebiete bearbeitet und verhandelt würden, personelle Vakanzen könnten nur unter schwierigsten Bedingungen ausgeglichen werden. Weiter wird dann in der Antwort der Landesregierung ausgeführt, dass bereits eine Stärkung des Justizstandortes Göttingen im Zusammenhang mit dem Securenta-Verfahren stattgefunden habe.

1. Gibt es Sozialgerichtsstandorte in Niedersachsen, die im Zeitraum 2012 bis 2014 pro Jahr weniger als 2 500 Fälle verhandelt haben? Wenn ja, prüft die Landesregierung eine Schließung dieser Standorte, um den fachlichen Bedenken seitens der Justizministerin Rechnung zu tragen?

Von den acht Sozialgerichten des Landes haben das Sozialgericht Aurich und das Sozialgericht Stade die geringste Anzahl von Verfahrenseingängen in Hauptsacheverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; damit korrespondieren entsprechende Zahlen erledigter Verfahren. Im Zeitraum von 2012 bis 2014 gingen beim Sozialgericht Aurich 2257 (2012), 2003 (2013) und 2091 (2014) Verfahren ein; es wurden 2274 (2012), 1961 (2013) und 1976 (2014) Verfahren erledigt. Im selben Zeitraum gingen beim Sozialgericht Stade 3063 (2012), 2952 (2013) und 2823 (2014) Verfahren ein; es wurden 3063 (2012), 2854 (2013) und 2653 (2014) Verfahren erledigt. Wie viele Verfahren davon nicht im schriftlichen Verfahren erledigt wurden, sondern verhandelt wurden, ist nicht bekannt.

Das Sozialgericht Aurich ist für die kreisfreie Stadt Emden sowie die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund zuständig. Das Sozialgericht Stade ist für die Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden zuständig. Der Bestand der beiden Gerichte steht nicht in Frage.

2. Hat die Landesregierung die notwendige Personalausstattung und den Raumbedarf für einen Außenstandort Göttingen konkret geprüft? Wenn ja, wie viele Richterinnen und Richter sowie Personal in der mittleren Beschäftigungsebene würden am Standort Göttingen benötigt?

Das Justizministerium hat den Raumbedarf für einen Sozialgerichtsstandort Göttingen vorläufig geprüft (s. Sitzung des Niedersächsischen Landtags vom 19. März 2015, Antwort auf die Mündliche Anfrage Nr. 3 der Abgeordneten Dr. Gabriele Andretta und Ronald Schminke (SPD): Göttingen als Standort eines Sozialgerichts (Teil 2), LT-Drs. 17/3195, S. 5). Es hat dabei für die Zwecke der Raumbedarfsberechnung angenommen, dass - entsprechend der Verteilung der anhängigen Verfahren auf die Landkreise Hildesheim und Holzminden auf der einen Seite und auf die Landkreise Göttingen, Osterode und Northeim auf der anderen Seite - die Hälfte der Richterinnen und Richter sowie der übrigen Beschäftigten des Sozialgerichts Hildesheim am Standort Göttingen zu beschäftigen wären. Das wären 21 Personen gewesen, wobei möglicherweise zusätzlich erforderliches Personal nicht berücksichtigt worden ist.

Das Landessozialgericht geht in einer Stellungnahme davon aus, dass im Falle der Bildung eines eigenständigen Sozialgerichts in Göttingen oder einer Zweigstelle des Sozialgerichts Hildesheim fünf zusätzliche Beschäftigte erforderlich wären: zwei Wachtmeister/innen für die Arbeit im Eingangsbereich, Aktentransport sowie Tätigkeiten in der Poststelle, ein/e Rechtspfleger/in als Geschäftsleiter/in bzw. Zweigstellengeschäftsleiter/in sowie für Tätigkeiten in der Rechtsantragstelle und schließlich zwei zusätzliche Mitarbeiter/innen für die Serviceeinheiten aufgrund des hohen Anteils von Teilzeitbeschäftigten in diesem Bereich.

3. Welchen Vorteil haben die teilweise schwer kranken, in jedem Fall sich in schwierigen sozialen Lebenslagen befindlichen Klägerinnen und Kläger aus Südniedersachsen, die zurzeit lange Wege zum zuständigen Sozialgericht in Hildesheim zu bewältigen haben, von der Aufstockung der Stellen beim Landgericht Göttingen im sogenannten Securenta-Verfahren?

Keinen. Angemerkt sei, dass die Landesregierung auf die wie folgt formulierte Frage geantwortet hat: „Gibt es weitergehende Überlegungen zur Entwicklung des Gerichtsstandortes Göttingen?“ (a.a.O.). Eine Beschränkung auf sozialgerichtliche Verfahren war der Frage nicht zu entnehmen.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.05.2015

Ansprechpartner/in:
Frau Marika Tödt

Nds. Justizministerium
Pressesprecherin
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5043
Fax: 0511 / 120-5181

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