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Justizministerin Niewisch-Lennartz schafft strengere Regeln für Sicherungsverwahrte

Ab 1. April 2015 mehr Bewachung und Kontrolle


Freigang, Ausgang, Ausführung – die Sicherungsverwahrten in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten haben ein gesetzlich festgeschriebenes Recht darauf, das Gefängnis regelmäßig verlassen zu dürfen, soweit nicht Flucht oder Missbrauch zu befürchten ist. Ziel ist, die Sicherungsverwahrten auf ein Leben ohne Straftaten außerhalb der Gefängnismauern vorzubereiten. Dazu gehört, die in der Justizvollzugsanstalt eingeübten neuen Verhaltensweisen in Freiheit zu erproben. Zuerst unter Aufsicht, bei guter Führung später dann auch ohne diese Unterstützung.

Ab 1. April 2015 gelten neue Regeln

Mit den neuen Regeln zieht Niedersachsens Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz die Konsequenzen aus zwei Vorfällen im vergangenen Jahr. Zwei Sicherungsverwahrte hatten genehmigte Ausgänge zur Flucht bzw. zur Begehung einer schweren Straftat missbraucht.

Um dies künftig zu vermeiden, hat das Niedersächsische Justizministerium mit den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen neue Regeln erarbeitet, die von Schulungsmaßnahmen für die Bediensteten begleitet werden.

Das ist neu:

  • Sicherungsverwahrte, denen eine Ausführung genehmigt wurde, werden künftig im Regelfall von mindestens zwei Justizvollzugsbediensteten beaufsichtigt.
  • Der Ablauf aller vollzugsöffnenden Maßnahmen wird genau geplant, die Gegebenheiten vor Ort im Vorfeld überprüft.
  • Bei unbegleiteten Langzeitausgängen und Freigängen werden unangemeldete Stichproben durchgeführt.
  • Die Vorschriften sind nun für alle Formen vollzugsöffnender Maßnahmen in einer Verfügung zusammengefasst. Vorher waren sie in diversen Vorschriften und Erlassen geregelt.

Wie bisher sind für Sicherungsverwahrte, die regelmäßig begutachtet werden und bei denen nach sorgfältiger Einschätzung des Einzelfalls keine Fluchtgefahr besteht und auch die Begehung erheblicher Straftaten nicht zu befürchten ist, vollzugsöffnende Maßnahmen mit weniger als zwei Aufsichtspersonen oder auch ohne Begleitung möglich (Ausgang, Freigang).

Risikomanagement in JVA Rosdorf

Für die Sicherungsverwahrten der Justizvollzugsanstalt Rosdorf, in der derzeit 36 der 44 in Niedersachsen inhaftierten Sicherungsverwahrten einsitzen, ist ergänzend ein gesondertes Risikomanagement entwickelt worden. Danach müssen die Sicherungsverwahrten die vollzugsöffnende Maßnahme jeweils vier Wochen vor dem Termin beantragen. Die aufsichtführenden bzw. begleitenden Bediensteten erstellen nach Durchführung jeder vollzugsöffnenden Maßnahme einen Verhaltensbericht. Die Maßnahmen werden von den Wohngruppenleitungen in Gesprächen mit den Sicherungsverwahrten nachbereitet.

Warum werden Sicherungsverwahrten vollzugslockernde Maßnahmen gewährt?

vor weiteren erheblichen Straftaten die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten so zu mindern, dass die Inhaftierung so bald wie möglich beendet werden kann (Resozialisierung).

Zahlen

2014 wurden landesweit aus dem geschlossenen Vollzug heraus bei Gefangenen und Sicherungsverwahrten rund 14.400 Ausgänge und 1.287 Urlaube bzw. Langzeitausgänge gewährt. Insgesamt kehrten aus diesen Maßnahmen 15 Personen nicht oder nicht rechtzeitig in den geschlossenen Vollzug zurück. Die Quote der sogenannten Nichtrückkehrer lag bei den Ausgängen damit bei 0,09 % und bei den Urlaubern bzw. Langzeitausgängen bei 0,16%. Bei rund 170.000 Vollzugslockerungen (offener und geschlossener Vollzug) hat es im selben Zeitraum drei Verurteilungen wegen Straftaten gegeben, die während der Lockerung verübt wurden.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.03.2015

Ansprechpartner/in:
Frau Marika Tödt

Nds. Justizministerium
Pressesprecherin
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5043
Fax: 0511 / 120-5181

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