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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Ist der Rechtsstaat gegenüber kriminellen Großfamilien machtlos? (Teil 2)“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26.09.2014, Mündliche Anfrage Nr. 30


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 30 der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jörg Bode, Christian Dürr und Björn Försterling (FDP)

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Auf die Anfrage der FDP-Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen und Christian Dürr zum Thema „Ist der Rechtsstaat gegenüber kriminellen Großfamilien machtlos?“, insbesondere zum Mord in Schwanewede und dem Verfahrensstand gegen den Beschuldigten Heisem M., antwortete die Landesregierung wie folgt:

„Im April 2014 wurde durch die Staatsanwaltschaft Verden im Anschluss an eine Besprechung mit den ermittelnden Polizeibeamten festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten gegenwärtig nicht vorliegen. Aus diesem Grunde wurde die Auf-hebung des Haftbefehls beim Amtsgericht Verden beantragt. Durch die Aufhebung des Haftbefehls am 16. April 2014 wurde dem Auslieferungsersuchen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb es zurückgenommen werden musste. Das Ermittlungsverfahren wurde sodann durch die Staatsanwaltschaft Verden gemäß § 154 f Strafprozessordnung vorläufig eingestellt, weil sich der Beschuldigte derzeit mutmaßlich in der Türkei befindet und ungewiss ist, ob und gegebenenfalls wann er wieder nach Deutschland einreisen wird.“ (Drs.17/1825, Frage 47).

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Vor dem Hintergrund, dass die Bestandskraft des Haftbefehls gegen den Beschuldigten M. in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt durch das zuständige OLG, mit dem Ergebnis geprüft wurde, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen: Wird gefragt, welche rechtlichen Voraussetzungen für den Haftbefehl gegen den Beschuldigten M. sind aufgrund welcher Erkenntnisse welcher Behörde weggefallen?

  2. Vor dem Hintergrund der zitierten Antwort der Landesregierung, wonach die Entscheidung zur Aufhebung des Haftbefehls nach Rücksprache mit den ermittelnden Polizeibeamten getroffen sein soll, der Weser-Kurier am 5. August 2014 aber über eine große Frustration bei den Polizeibeamten hinsichtlich dieser Aufhebung berichtet, wird gefragt: Welche Einschätzung der Ermittlungsergebnisse haben die Polizeibeamten an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und wie wurden diese durch die Staatsanwaltschaft bewertet?

  3. Liegen gegen den Beschuldigten M. andere Haftbefehle (die ggf. auch zur internationalen Festnahme ausgeschrieben werden können) sowohl in Niedersachsen als auch in anderen Bundesländern vor, die auch gegebenenfalls im Zusammenhang mit der vorläufigen Verhaftung des Beschuldigten in der Türkei stehen?

Ministerin Niewisch-Lennartz beantwortet die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zunächst wird auf die Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums auf die Mündliche Anfrage Nr. 47 der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen und Christian Dürr (FDP): „Ist der Rechtsstaat gegenüber kriminellen Großfamilien machtlos?“ vom 25. Juli 2014 verwiesen.

Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten M. datierte vom 18.3.2009. Am 1.3.2010 wurde Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Die Beschwerde ist durch das Landgericht Verden mit Beschluss vom 9.4.2010 als unbegründet verworfen worden. Eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht Celle ist nicht ergangen.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Hauptbelastungszeuge in diesem Verfahren nicht mehr zur Verfügung stehen würde, und weitere Ermittlungen nicht zu neuen Erkenntnissen in dem Verfahren geführt hatten, wurden die vorhandenen Beweismittel und der damals aktuelle Sachstand der Ermittlungen in einer gemeinsamen Besprechung zwischen der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Verden, der zuständigen Dezernentin sowie dem Leiter und dem Hauptsachbearbeiter der seinerzeit bei der Polizeiinspektion Verden eingerichteten Mordkommission am 14.4.2014 eingehend erörtert. Die Bewertung der polizeilich erhobenen Erkenntnisse obliegt der sachleitenden Staatsanwaltschaft. Sie hat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben die Entscheidungshoheit im Ermittlungsverfahren. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft bestand zwar ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten M., aber kein dringender Tatverdacht. Mangels dringenden Tatverdachts war die Staatsanwaltschaft Verden rechtlich verpflichtet, die Aufhebung des Haftbefehls zu beantragen.


Dies vorangeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:

Siehe Vorbemerkung.

Zu Frage 2:

Siehe Vorbemerkung.

Zu Frage 3:

Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über den genauen Inhalt und aktuellen Stand von Verfahren, die Staatsanwaltschaften anderer Bundesländer gegen den Beschuldigten M. führen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.09.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Alexander Wiemerslage

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5044
Fax: 0511 / 120 - 5181

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