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Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet die Mündliche Anfrage: „Warnschussarrest bei Straftaten wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27.06.2014, Mündliche Anfrage Nr. 61


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Marco Genthe (FDP)

Die Abgeordneten hatten gefragt:

In der Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Genthe, Dr. Birkner und Oetjen (FDP) „Warnschussarrest für junge Straftäter“ (Drucksache17/1390, Top 25) wurde ausgeführt, dass der Warnschussarrest seit Anfang März 2013 in Niedersachsen in mehreren Fällen angeordnet wurde. Ferner wurden die Verurteilungen nach den jeweiligen Straftatbeständen aufgelistet, bei denen ein Warnschussarrest angeordnet wurde.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie verteilt sich die in der oben erwähnten Antwort angegebene Anzahl der angeordneten Warnschussarreste auf die jeweiligen Straftatbestände?

2. Welche anderen begleitenden Maßnahmen wurden neben dem Warnschussarrest angeordnet?

3. In wie vielen der oben genannten Fälle wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen?

Ministerin Niewisch-Lennartz beantwortet die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Im Zeitraum zwischen dem 7. März 2013 und dem 23. März 2014 wurde in Niedersachsen in 62 Fällen ein Warnschussarrest angeordnet. In der Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner und Jan-Christoph Oetjen (FDP) „Warnschussarrest für junge Straftäter“ ist dazu ausgeführt worden, dass die Verhängung von Warnschussarrest im Zusammenhang mit unterschiedlichen Straftaten erfolgte, wobei sich diese Angaben auf die Zuordnung zu verschiedenen Straftatbeständen bei der Staatsanwaltschaft und nicht auf die jeweiligen Verurteilungen bezogen.

Bei Eingang der Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft erfolgt die Eintragung

eines Verfahrens durch oder auf Veranlassung des jeweils zuständigen Dezernenten, wobei jedem Verfahren nach einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung ein Straftatbestand zugeordnet wird. Je nach Verlauf der Hauptverhandlung kann das Gericht in seiner rechtlichen Bewertung von dieser vorläufigen Einschätzung abweichen.

Aus der staatsanwaltschaftlichen Zuordnung eines Verfahrens zu bestimmten Straftatbeständen ist daher kein Rückschluss auf die dem Urteil zugrunde liegenden Straftatbe­stände zu ziehen. Insoweit steht statistisches Datenmaterial nicht zur Verfügung.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Anordnung des Warnschussarrestes erfolgte im Zusammenhang mit folgenden Straftatbeständen in folgender Anzahl:

Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB): 1

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB): 1

Vergewaltigung / Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB): 1

Totschlag (§ 212 StGB): 1

Körperverletzung (§ 223 StGB): 2

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): 7

Bedrohung (§ 241 StGB): 1

Diebstahl (§ 242 StGB): 7

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB): 5

Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB): 6

Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB) 2

Raub (§ 249 StGB): 4

Schwerer Raub (§ 250 StGB): 3

Räuberische Erpressung (§ 255 StGB): 7

Betrug (§ 263 StGB): 3

Computerbetrug (§ 263a StGB) 1

Brandstiftung (§ 306 StGB): 1

Vergehen nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG): 4

Verbrechen nach § 29a Betäubungsmittelgesetz (§ 29a BtMG): 1

Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Waffengesetz (§ 52 Abs. 3 WaffG): 1

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG): 3

Auch insoweit bezieht sich die Zuordnung des jeweiligen Straftatbestandes auf die vorläufige staatsanwaltschaftliche Einordnung.

Zu 2:

Soweit hier bekannt, wurden in den folgenden Fällen begleitende Maßnahmen (Verfall, Einziehung, Nebenstrafe, Maßregel und Bewährungsauflagen) angeordnet:

In einem Fall, der als besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB) betrachtet wurde, erfolgte eine Einziehung nach StGB.
In zwei Fällen, die als Diebstahl (§ 242 StGB) eingeordnet wurden, wurden jeweils dreimonatige Fahrverbote verhängt.
In einem Fall, der als räuberische Erpressung (§ 255 StGB) bewertet wurde, wurde eine sonstige richterliche Weisung verhängt.
In einem Fall, der als Vergehen nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG) eingeordnet wurde, erfolgte eine Einziehung nach BtmG.In einem Fall, der als Verbrechen nach § 29a Betäubungsmittelgesetz (§ 29a BtMG) angesehen wurde, wurden der Verfall des Wertersatzes, eine Geldauflage, die Erbringung von Arbeitsleistung sowie ein sozialer Trainingskurs angeordnet.
In einem Fall, der als Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Waffengesetz (§ 52 Abs. 3 WaffG) eingeordnet wurde, wurde der Verfall nach StGB angeordnet.
In einem Fall, der als Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) eingestuft wurde, wurde eine einjährige Fahrerlaubnissperre verhängt.

Zu 3:

Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde in zwei Fällen widerrufen.

Presseinformation

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erstellt am:
30.06.2014

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