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Antwort auf Mündliche Anfrage: „Warnschussarrest für junge Straftäter“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 28.03.2014, Mündliche Anfrage Nr. 25


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner und Jan-Christoph Oetjen (FDP)

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Seit dem 7. März 2013 gibt es den sogenannten Warnschussarrest. Danach kann der betroffene Straftäter bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe auf Bewährung bis zu vier Wochen lang ein-gesperrt werden. Neben der Stärkung von präventiven Maßnahmen soll durch diese Maßnahme den jungen Straftätern das Unrecht und die Konsequenzen ihres Fehlverhaltens verdeutlicht werden.

Wir fragen die Landesregierung:

  • 1. Wie oft wurde der Warnschussarrest seit dem 7. März 2013 in Niedersachsen angeordnet?
  • 2. Aufgrund der Verurteilung für welche Straftaten wurde der Warnschussarrest angeordnet?
  • 3. Wie bewertet die Landesregierung die Effektivität dieser Maßnahme bei der Resozialisierung von jugendlichen Straftätern?

Ministerin Niewisch-Lennartz beantwortet die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

In § 16a JGG, der am 7. März 2013 in Kraft getreten ist, ist die Verhängung eines Jugendarrestes neben einer Jugendstrafe, der sogenannte Warnschussarrest, geregelt. Die Bestimmung sieht vor, dass im Falle einer Jugendstrafe, deren Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, gleichzeitig ein Jugendarrest verhängt werden kann. Das Gesetz erlaubt dies aber nur in bestimmten Fällen.

Nach § 16a Absatz 1 Nr. 1 JGG kann die Verhängung des Warnschussarrestes erfolgen, wenn sie geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen. Nach § 16a Absatz 1 Nr. 2 JGG darf die Verhängung des Warnschussarrestes weiterhin erfolgen, wenn dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus

einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und ihn durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrestes auf die Bewährungszeit vorzubereiten. Schließlich ist nach § 16a Absatz 1 Nr. 3 JGG die Verhängung möglich, wenn sie geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrestes eine nachdrückliche erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen. Sofern der Jugendliche bereits zuvor Jugendarrest als Dauerarrest oder eine nicht nur kurzfristige Untersuchungshaft verbüßt hat, ist nach § 16a Absatz 2 JGG die Verhängung des Warnschussarrestes in der Regel nicht geboten.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Im Zeitraum zwischen dem 7. März 2013 und dem 23. März 2014 wurde der Warnschussarrest in Niedersachsen in 62 Fällen angeordnet.

Zu 2.:

Der Warnschussarrest wurde im Zusammenhang mit folgenden Straftaten angeordnet:

Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB), Vergewaltigung/Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB), Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB), Raub (§ 249 StGB), Schwerer Raub (§ 250 StGB), Räuberische Erpressung (§ 255 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug

(§ 263a StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Vergehen nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG), Verbrechen nach § 29a Betäubungsmittelgesetz (§ 29a BtMG), Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Waffengesetz (§ 52 Abs. 3 WaffG), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

Zu 3.:

§ 16a JGG ist erst seit dem 7. März 2013 in Kraft. Dies und die geringe Anzahl der bisherigen Anwendungsfälle lassen im Moment noch keine validen Rückschlüsse auf die Effektivität des Warnschussarrestes zu.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.03.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Alexander Wiemerslage

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5044
Fax: 0511 / 120 - 5181

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