Heister-Neumann: Dilemma zwischen Verletzung von Dienstgeheimnissen und Informationsbedürfnis der Presse auflösen
HANNOVER. "Ich bin der Auffassung, dass im sensiblen Bereich von verfassungsrechtlich geschützter Pressefreiheit und Strafverfolgungsmaßnahmen Zweifel bei der Frage, ob Ermittlungen durchzuführen sind, zugunsten der Pressefreiheit ausgehen müssen". Mit diesen Worten reagierte Justizministerin Elisabeth Heister-Neumann auf die heutige Berichterstattung in der "Hannoverschen Allgemeinen Zeitung" und der "Neuen Presse" über Ermittlungsmaßnahmen gegen zwei Polizeibeamte der Polizeiinspektion Wolfsburg und zwei Journalisten der "Wolfsburger Allgemeinen Zeitung". "Bewusst ist mir aber auch die eindeutige gesetzliche Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, Straftaten zu ermitteln. Polizei und Staatsanwaltschaft haben nicht die Möglichkeit, Verfahren nach Belieben einzuleiten oder einzustellen", erklärte die Justizministerin mit Blick auf die durchgeführte Abfrage von Telefonverbindungsdaten, bei der keine Gesprächsinhalte abgehört wurden. Es wurden lediglich die Zeiten ermittelt, wann und von welchem Telefonanschluss telefoniert worden war.
"Das Bundesverfassungsgericht hat hier anlässlich ähnlicher Fälle eindeutige Vorgaben gemacht. Danach sind unsere Strafverfolgungsbehörden nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, auch gegen Journalisten zu ermitteln, wenn der Verdacht besteht, dass diese sich im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit nicht an die Gesetze halten", erklärte Justizministerin Heister-Neumann. "Dass sich die Ermittler der Bedeutung des Eingriffs bewusst waren und entsprechend verhalten vorgegangen sind, zeigt der Umstand, dass eben nicht abgehört worden ist, sondern allein auf die bloßen Verbindungsdaten zurückgegriffen wurde", so Heister-Neumann weiter.
"Wir sollten uns für die Zukunft überlegen, wie wir das Dilemma zwischen strafbarer Verletzung von Dienstgeheimnissen und legitimem Anspruch der Presse auf Informationen auflösen. Ohne dass sich der Gesetzgeber hier zu einzelnen Tatbeständen im Strafgesetzbuch eindeutiger im Sinne der Pressefreiheit äußert, wird es nicht gehen", erklärte Heister-Neumann.
Aufgrund eines richterlichen Beschlusses war im Oktober 2003 überprüft worden, ob Journalisten mit Polizeibeamten telefoniert hatten. Der Verdacht einer Straftat des Verrats von Dienstgeheimnissen gegen die Polizeibeamten bzw. der Anstiftung dazu stand dabei im Raum.
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