Mit Urteil vom 4. Mai 2011 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2365/09 u. a.) die seit dem 1. Januar 2011 geltenden sowie verschiedene frühere Fassungen der Regelungen über die Sicherungsverwahrung u. a. wegen unzureichender Umsetzung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und unter näher ausgeführten Maßgaben für längstens bis zum 31. Mai 2013 anwendbar erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat Bundes- und Landesgesetzgeber aufgegeben, ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu entwickeln. Es hat dazu konkrete Vorgaben gemacht, die sich auch mit der Vermeidung der Vollstreckung oder Anordnung der Sicherungsverwahrung befassen. Bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind danach schon im Vollzug der Freiheits- oder Jugendstrafe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um deren Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu mindern.
Dem Bundesgesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung eine Leitlinienkompetenz zugebilligt. Obgleich die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Sicherungsverwahrung seit der Föderalismusreform in der Zuständigkeit der Länder liegt, soll der Bundesgesetzgeber Leitlinien sowohl für den Vollzug der Sicherungsverwahrung als auch für den Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung vorgeben. Diese Leitlinien bilden den Rahmen, den die Länder mit ihren Vollzugsgesetzen auszufüllen und zu beachten haben (vgl. dazu Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012 (BGBl. 2012 Teil I Nr. 57 S. 2425 ff).
Vor diesem Hintergrund hat die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 18./19. Mai 2011 beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, in der unter Federführung von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gesetzliche Grundlagen zur Neuregelung des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter Einbeziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 und der vom Bundesgesetzgeber festzulegenden Leitlinien erarbeitet werden sollen. Beteiligt an dieser Arbeitsgruppe waren alle Bundesländer und das Bundesministerium der Justiz. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe stellen nach Auffassung der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 13./14. Juni 2012 eine geeignete Grundlage für die abzufassenden Ländergesetze dar. Die Ergebnisse der Länderarbeitsgruppe finden Sie hier.
Am 12.12.2012 wurde das Niedersächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzgesetz (Nds. SVVollzG) durch den Niedersächsischen Landtag verabschiedet. Es tritt zum 01.06.2013 in Kraft.
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