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Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer Osnabrück/Emsland/Grafschaft Bentheim, 49588 Osnabrück

Verfahrensordnung der
Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim


I. Die Bauschlichtungsstelle

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Bauschlichtungsstelle ist eine Einrichtung der Handwerkskammer Osnabrück – Emsland – Graf­schaft Bentheim. Sie hat die Aufgabe, Streitigkeiten aus Verträgen über Bauleistungen (sachliche Zustän­digkeit) zwischen Mitgliedsbetrieben der Handwerks­kammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim und deren Auftraggebern (örtliche Zuständigkeit) au­ßergerichtlich beizulegen.

(2) Die Bauschlichtungsstelle ist eine durch die Lan­desjustizverwaltung anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO und der §§ 97 – 107 Niedersächsisches Justizgesetz.

(3) Die Bauschlichtungsstelle wird nur mit Einverständ­nis beider Beteiligten tätig.

(4) Die Bauschlichtungsstelle kann um die Vermittlung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gebeten werden, der im Auftrag der Beteiligten ein Gutachten oder Schiedsgutachten erstellen soll. (5) Haben die Parteien eine Schiedsgerichtsverein­barung getroffen, kann die Vorsitzende oder der Vor­sitzende der Bauschlichtungsstelle zur Einzelrichterin oder zum Einzelrichter oder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt werden.

§ 2 Sitz

Die Geschäftsstelle der Bauschlichtungsstelle wird von der Handwerkskammer Osnabrück – Emsland – Graf­schaft Bentheim wahrgenommen. Die Geschäftsstelle erledigt alle Verwaltungsaufgaben und ist unter folgen­der Anschrift zu erreichen:

Handwerkskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim

-Bauschlichtungsstelle-

Bramscher Str. 134 – 136

49088 Osnabrück

Kontakt:

Tel.: 0541 – 6929 - 0

Fax: 0541 – 6929 – 290

E – Mail: info@hwk-osnabrueck.de

§ 3 Ausschluss der Tätigkeit

Die Bauschlichtungsstelle darf, soweit Angelegenhei­ten nach § 6 dieser Verfahrensordnung vorliegen, nicht tätig werden.

II. Vorsitz der Bauschlichtungsstelle

§ 4 Vorsitz

(1) Die Bauschlichtungsstelle wird durch ihre Vor­sitzende oder ihren Vorsitzenden tätig. Die vorsitzende Person muss die Befähigung zum Richteramt und Kenntnisse über Techniken konsensualer Streitbei­legung erworben haben.


Die vorsitzende Person soll über berufliche Erfah­rungen in Baustreitigkeiten verfügen.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird von der Handwerkskammer Osnabrück – Emsland – Graf­schaft Bentheim für die Dauer von 3 Jahren bestellt.

(3) Die vorsitzende Person ist abzuberufen, wenn ihr Verhalten dazu geführt hat, dass sie öffentliche Ämter nicht ausüben darf, oder sie als unwürdig erscheinen lässt, die Tätigkeit als Vorsitzende oder Vorsitzender auszuüben. Dasselbe gilt, wenn die vorsitzende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert ist oder sich im Vermögensverfall befindet.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die vorsitzende Person

a) ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden,

b) hat auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über den Gegenstand des Verfahrens und die Beteiligten Still­schweigen zu wahren und

c) ist verpflichtet, ihr Amt niederzulegen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Richte­rin oder ein Richter von der Ausübung des Richter­amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 41 ZPO) oder wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Miss­trauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben.

§ 6 Ausschluss

Die vorsitzende Person darf nicht tätig werden

a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberech­tigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

b) in Angelegenheiten ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Verlobten oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

c) in Angelegenheiten einer Person, mit dem sie in ge­rader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seiten­linie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zu zweiten Grad verschwägert ist oder war,

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) als Prozessbe­vollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, als Zwangsverwalterin, als Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

f) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und


g) in Angelegenheiten, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d) gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

§ 7 Ablehnung

Die vorsitzende Person kann von einem der Beteiligten abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung muss bei Kenntnis des Grundes unverzüglich erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt das als Verzicht auf das Ablehnungsrecht.

III. Verfahren vor der Bauschlichtungsstelle

§ 8 Antragsstellung

(1) Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich unter Angabe des geltend gemachten Anspruchs und Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhalts an die Geschäftsstelle zu richten.

(2) Dem Antrag soll eine von beiden Beteiligten unter­zeichnete Erklärung über die einvernehmliche Beauf­tragung der Bauschlichtungsstelle und das Einverständnis mit dieser Verfahrensordnung unter Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung für die Kosten des Schlichtungsverfahrens beigefügt sein. Hat die andere Beteiligte oder der andere Beteiligte das Einverständnis mit dem Schlichtungsverfahren noch nicht erklärt, fordert die Bauschlichtungsstelle sie oder ihn auf, sich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist darüber zu erklären, ob die Beteiligte oder der Beteiligte mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden ist.

§ 9 Anspruch auf rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in jeder Lage des Verfahrens zu beachten.

§ 10 Vertretung

Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

§ 11 Verhandlung

(1) Über den Streit soll mündlich verhandelt werden. An der mündlichen Verhandlung sollen die Beteiligten persönlich teilnehmen. Zur Klärung des Sachverhaltes kann die streitige Bauleistung in Augenschein genom­men werden.

(2) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die Vorsit­zende oder der Vorsitzende kann Dritten die Anwe­senheit gestatten, wenn dies dem berechtigten Interes­se einer beteiligten Person entspricht und überwiegende Interessen der anderen beteiligten Person nicht entgegenstehen.

(3) Die Bauschlichtungsstelle kann Zeugen und Sach­verständige vernehmen, die freiwillig vor ihr erschei­nen. Zur Beeidigung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder eines Beteiligten als Partei ist die Bauschlichtungsstelle nicht befugt.

(4) Im Übrigen wird das Verfahren von der Bauschlich­tungsstelle nach freiem Ermessen bestimmt.

§ 12 Protokoll der mündlichen Verhandlung

Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu aufzunehmen, das enthalten muss:

- den Ort und den Tag der Verhandlung,

- den Namen der vorsitzenden Person,

- die Namen der erschienenen Beteiligten, Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen und Sachverständigen,

- gegebenenfalls einen abgeschlossenen Vergleich und sonstige Vereinbarungen

Das Protokoll ist von der vorsitzenden Person zu unterzeichnen. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des Protokolls.

§ 13 Vergleich

(1) Aus einem vor der Bauschlichtungsstelle abge­schlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Bauschlichtungsstelle erteilt auch die Vollstreckungsklausel.

(2) Ein Vergleich vor der Bauschlichtungsstelle im Sin­ne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten entspre­chend § 278 Abs. 6 ZPO einen schriftlichen Ver­gleichsvorschlag der Bauschlichtungsstelle gegenüber der Bauschlichtungsstelle schriftlich annehmen und die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Bauschlich­tungsstelle gegenüber den Beteiligten das Zustande­kommen und den Inhalt des Vergleichs schriftlich feststellt. Für den Vergleichsvorschlag, die Annahme­erklärungen und die Feststellung reicht die Übermitt­lung durch einen Telefaxdienst aus.

§ 14 Schiedsgerichtsverfahren

(1) Wird die Bauschlichtungsstelle als Schiedsgericht angerufen, so gelten für das Schiedsgerichtsverfahren die Bestimmungen der §§ 1025 – 1066 ZPO.

(2) Im Schiedsspruch ist darüber zu entscheiden, wer im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu tragen hat.

IV. Kosten der Bauschlichtungsstelle

§ 15 Kosten

(1) Für das Verfahren der Bauschlichtungsstelle werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Die Bauschlichtungsstelle erhebt von den Betei­ligten Vorschüsse zur Deckung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Sie wird erst tätig, wenn die angeforderten Vorschüsse eingegangen sind. Sie kann ihre Tätigkeit jederzeit unterbrechen oder einstellen, wenn die Beteiligten ihrer Verpflichtung zur Zahlung angemessener Vorschüsse nicht nachkommen.


(3) Bei umfangreichen Streitsachen, die einen über­durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, kann die Bauschlichtungsstelle die Übernahme des Auftrages von der Vereinbarung einer angemessenen, über die Sätze des Absatzes 2 hinaus gehenden Ge­bührenregelung abhängig machen.

(4) Ist eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen,
werden im Schlichtungsverfahren erhoben:

1. für das Verfahren außerhalb der mündlichen Ver­handlung 250 Euro zuzüglich einer Auslagenpau­schale in Höhe von 30 Euro;

2. für die mündliche Verhandlung je angefangene Stunde 90 Euro;

3. für die Tätigkeit von Sachverständigen oder eines Zeugen eine auf der Basis des Zeitaufwandes und der notwendigen sonstigen Aufwendungen für die Tätigkeit nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dometscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschä‑

digung von ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs—und Entschä­digungsgesetz (JVEG)) berechnete Vergütung. Der Stundensatz und die sonstigen Werte werden unter Berücksichtigung der sich stellenden Fachfragen vor der Hinzuziehung des Sachverständigen oder Zeugen vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Betei­ligten bestimmt. Kommt es nicht zur Durchführung

eines Schlichtungsverfahrens, weil die andere beteiligte Person ihre Zustimmung hierzu nicht erteilt, ermäßigt sich die Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 auf 50 Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 30 Euro.

(5) Für die mündliche Verhandlung im Schlichtungs­verfahren sind die Fahrtkosten der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Bauschlichtungsstelle zu erstat­ten, und zwar

a) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe des Fahrpreises für die 1. Wagenklasse einschließlich erforderlicher Zuschläge,

b) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges.

(6) Für die Vermittlung eines Gutachters oder Schiedsgutachters sind 75 Euro zu entrichten.

(7) Im Schiedsgerichtsverfahren erhält die vorsitzende Person 15/10 der vollen nach dem jeweiligen Streitwert zu bemessenen Gebühr, wie sie einem Rechtsanwalt nach dem Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Vertretung vor Gericht zustehen.


§ 17 Kostenentscheidung

Haben die Beteiligten in einem von ihnen geschlos­senen Vergleich keine Bestimmung über die Kosten­tragung getroffen, entscheidet auf Antrag beider Be­teiligter die Bauschlichtungsstelle darüber, wer im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen hat; § 91a Abs. 1 ZPO gilt entsprechend.

§ 16 Kostenschuldner

Kostenschuldner sind die Beteiligten; sie haften als Gesamtschuldner. Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat die/der säumige Beteiligte allein zu tragen.

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