1. Angaben zur Einrichtung
Bramscher Straße 134 – 136
49088 Osnabrück
Telefon: 0541/6929-401
Telefax: 0541/6929-409 1318
E-Mail: kbuchcik@hwk-os-el.de oder moltmer@hwk-os-el.de
Internet: www.hwk-os-el.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Schlichtungsstelle ist eine Einrichtung der Handwerkskammer Osnabrück/Emsland. Sie wird mit einem Vorsitzenden und zwei Fachbeisitzern tätig. Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und soll über berufliche Erfahrungen in Baustreitigkeiten verfügen. Er oder sie wird von der Handwerkskammer Osnabrück/Emsland für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Die Fachbesitzer müssen über Sachkunde verfügen. Sie sollen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus den Bereichen der Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen sein. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden unter Berücksichtigung der sich stellenden Fachfragen von Fall zu Fall berufen. Vorsitzende und Fachbeisitzer sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; sie beschließen mit Stimmenmehrheit.
Die Verwaltungsaufgaben der Bauschlichtungsstelle werden von der Handwerkskammer Osnabrück/Emsland als Geschäftsstelle erledigt.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Osnabrück/Emsland hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und selbständigen Handwerkern bzw. Inhabern handwerksähnlicher Betriebe aus Werkverträgen, die die Erbringung von Bauleistungen zum Gegenstand haben, außergerichtlich beizulegen. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle beschränkt sich auf den Bezirk der Handwerkskammer Osnabrück/Emsland. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht.
Die Bauschlichtungsstelle kann angerufen werden als Schlichtungsstelle mit dem Auftrag, den Parteien einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten und auf dessen Protokollierung als Vergleich hinzuwirken oder als Schiedsgericht im Sinne der Bestimmungen des 10. Buches der ZPO aufgrund schriftlicher Vereinbarung der Parteien. Ferner kann die Geschäftsstelle der Bauschlichtungsstelle um Vermittlung eines Sachverständigen ersucht werden, der im Auftrag der Parteien ein Schiedsgutachten erstellen soll. Die Bauschlichtungsstelle wird nur tätig, wenn sie von beiden Parteien gemeinsam beauftragt wird.
4. Verfahren
Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungs- oder des Schiedsgerichtsverfahrens ist schriftlich unter Angabe des geltend gemachten Anspruchs und Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhalts mit zwei Abschriften an die Geschäftsstelle zu richten. Dem Antrag soll eine von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung über die einvernehmliche Beauftragung der Bauschlichtungsstelle unter Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung für die Kosten des Schlichtungsverfahrens, das Einverständnis mit der Verfahrensordnung und ggf. die Schiedsgerichtsvereinbarung beigefügt sein. Hat die antragsgegnerische Partei ihr Einverständnis mit dem Schlichtungsverfahren noch nicht erklärt, fordert die Geschäftsstelle sie auf, sich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist darüber zu erklären, ob sie sich mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden erklärt.
Ein unzulässiger Antrag wird durch schriftliche Entscheidung der oder des Vorsitzenden unter Angaben der Gründe zurückgewiesen. Im Übrigen ist der Antrag der antragsgegnerischen Partei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen. Die Frist zur Stellungnahme muss mindestens 2 Wochen betragen.
Nach der schriftlichen Verfahrenseinleitung liegt die weitere Gestaltung des Verfahrensablaufes im pflichtgemäßen Ermessen der oder des Vorsitzenden. Von einer mündlichen Verhandlung kann mit Zustimmung beider Parteien abgesehen werden. Vor einer Verhandlung vor der Bauschlichtungsstelle soll ein Vorverfahren durchgeführt werden, sofern dies zur Klärung des Sachverhalts zweckmäßig erscheint. Für die Durchführung des Vorverfahrens bestimmt die oder der Vorsitzende einen Sachverständigen. Dieser ist im Falle einer anschließenden mündlichen Verhandlung als Fachbeisitzer hinzuzuziehen. Der Sachverständige hat einen Ortstermin durchzuführen, zu dem die Parteien geladen werden müssen. Er hat eine Begutachtung durchzuführen und das Ergebnis mit den Parteien zu erörtern. Der Sachverständige hat den Parteien geeignete Einigungsvorschläge zu machen, durch die der Streit beigelegt werden kann. Kommt es zu keiner Einigung, hat der Sachverständige das Ergebnis der Begutachtung in einem Kurzgutachten festzuhalten. Wenn dies von beiden Parteien erbeten wird, erstellt der Sachverständige ein umfassendes schriftliches Gutachten.
Mündliche Verhandlungen vor der Bauschlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Die Bauschlichtungsstelle kann Zeugen und Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ihr erscheinen. Zur Beeidigung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer Partei ist die Bauschlichtungsstelle nicht befugt.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Für das Verfahren der Bauschlichtungsstelle werden Kosten nach Maßgabe einer besonderen Gebührenordnung erhoben.
Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Die Pauschale zur Abgeltung der Sachkosten der Geschäftsstelle in Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren (Schreibarbeiten, Räumlichkeiten, Porto, Telefon, Ablichtungen usw.) beträgt 75 €, sofern nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen entstanden sind. Kommt es nicht zur Durchführung des Verfahrens, weil die antragsgegnerische Partei ihre Zustimmung hierzu nicht erteilt, ermäßigt sich diese Gebühr auf 15 €.
Im Schlichtungsverfahren werden für das Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung für die oder den Vorsitzenden und die hinzugezogenen Fachbeisitzer jeweils 125 € erhoben; kommt es bereits im Vorverfahren zu einer Einigung der Parteien, ermäßigen sich diese Gebühren auf jeweils die Hälfte.
Für die mündliche Verhandlung mit den Parteien und die nachfolgende Beratung sind im Schlichtungsverfahren je angefangene Stunde für die oder den Vorsitzenden und die Fachbeisitzer jeweils 50 € zu zahlen.
Für die Durchführung eines Ortstermins im Rahmen eines Vorverfahrens und die Erstattung eines Kurzgutachtens fallen für den Sachverständigen je angefangene Stunde 50 € an; beauftragen die Parteien den Sachverständigen gemeinsam mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, so werden hierfür Gebühren in gleicher Höhe erhoben.
Im Schiedsgerichtsverfahren erhalten die Mitglieder der Bauschlichtungsstelle die gleichen Gebühren, wie sie einem Rechtsanwalt nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) für die Vertretung vor Gericht zustehen. Die oder der Vorsitzende erhält 15/10, jeder Fachbeisitzer 13/10 der vollen nach dem jeweiligen Streitwert zu bemessenden Gebühr.
Für die Durchführung eines Ortstermins sind darüber hinaus die Fahrtkosten des Sachverständigen oder der hieran teilnehmenden Mitglieder der Bauschlichtungsstelle zu erstatten.
Für die Vermittlung eines Schiedsgutachtens sind 25 € zu entrichten.
Kostenschuldner sind die Parteien; sie haften als Gesamtschuldner. Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat die säumige Partei allein zu tragen.
Bei Streitsachen, die einen überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, kann die Bauschlichtungsstelle die Übernahme des Auftrags von der Vereinbarung einer angemessenen, über die vorstehend genannten Sätze der Gebührenordnung hinausgehenden Gebührenregelung abhängig machen.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Als Schlichtungsstelle unterbreitet die Bauschlichtungsstelle den Parteien einen unverbindlichen Einigungsvorschlag.
Wird die Bauschlichtungsstelle als Schiedsgericht angerufen, entscheidet sie durch einen für die Parteien rechtlich verbindlichen Schiedsspruch.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Da die Bauschlichtungsstelle als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt ist, kann aus den von den Parteien geschlossenen Vergleichen vollstreckt werden. Der Vorsteher der Schlichtungsstelle ist zur Erteilung der Vollstreckungsklausel ermächtigt.
Auch aus den schiedsgerichtlichen Schiedssprüchen findet nach gerichtlicher Vollstreckbarerklärung die Zwangsvollstreckung statt.