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Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Osnabrück/Emsland

 1. Angaben zur Einrichtung

Bramscher Straße 134 – 136
49088 Osnabrück

Telefon: 0541/6929-401
Telefax: 0541/6929-409 1318
E-Mail: kbuchcik@hwk-os-el.de oder moltmer@hwk-os-el.de
Internet: www.hwk-os-el.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Schlichtungsstelle ist eine Einrichtung der Handwerkskammer Osna­brück/Emsland. Sie wird  mit einem Vorsitzenden und zwei Fachbeisitzern tätig. Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und soll über be­rufliche Erfahrungen in Baustreitigkeiten verfügen. Er oder sie wird von der Hand­werkskammer Osnabrück/Emsland für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Die Fachbesitzer müssen über Sachkunde verfügen. Sie sollen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus den Bereichen der Handwerkskammern oder In­dustrie- und Handelskammern in Niedersachsen sein. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden unter Berücksichtigung der sich stellenden Fachfragen von Fall zu Fall berufen. Vorsitzende und Fachbeisitzer sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; sie beschließen mit Stimmenmehrheit.

Die Verwaltungsaufgaben der Bauschlichtungsstelle werden von der Handwerks­kammer Osnabrück/Emsland als Geschäftsstelle erledigt.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Bauschlichtungsstelle bei der Handwerkskammer Osnabrück/Emsland hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und selbständigen Handwerkern bzw. Inhabern handwerksähnlicher Betriebe aus Werkverträgen, die die Erbringung von Bauleistungen zum Gegenstand haben, außergerichtlich beizulegen. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle beschränkt sich auf den Bezirk der Handwerkskammer Osnabrück/Emsland. Weitere besondere Zugangsvoraussetzun­gen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht.

Die Bauschlichtungsstelle kann angerufen werden als Schlichtungsstelle mit dem Auftrag, den Parteien einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten und auf dessen Protokollierung als Vergleich hinzuwirken oder als Schiedsgericht im Sinne der Be­stimmungen des 10. Buches der ZPO aufgrund schriftlicher Vereinbarung der Par­teien. Ferner kann die Geschäftsstelle der Bauschlichtungsstelle um Vermittlung eines Sachverständigen ersucht werden, der im Auftrag der Parteien ein Schiedsgut­achten erstellen soll. Die Bauschlichtungsstelle wird nur tätig, wenn sie von beiden Parteien gemeinsam beauftragt wird.

4. Verfahren

Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungs- oder des Schiedsgerichtsverfahrens ist schriftlich unter Angabe des geltend gemachten Anspruchs und Darlegung des zu­grunde liegenden Sachverhalts mit zwei Abschriften an die Geschäftsstelle zu rich­ten. Dem Antrag soll eine von beiden Parteien unterzeichnete Erklärung über die einvernehmliche Beauftragung der Bauschlichtungsstelle unter Übernahme der ge­samtschuldnerischen Mithaftung für die Kosten des Schlichtungsverfahrens, das Ein­verständnis mit der Verfahrensordnung und ggf. die Schiedsgerichtsvereinbarung beigefügt sein. Hat die antragsgegnerische Partei ihr Einverständnis mit dem Schlichtungsverfahren noch nicht erklärt, fordert die Geschäftsstelle sie auf, sich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist darüber zu erklären, ob sie sich mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden erklärt.

Ein unzulässiger Antrag wird durch schriftliche Entscheidung der oder des Vorsitzen­den unter Angaben der Gründe zurückgewiesen. Im Übrigen ist der Antrag der an­tragsgegnerischen Partei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen. Die Frist zur Stellung­nahme muss mindestens 2 Wochen betragen.

Nach der schriftlichen Verfahrenseinleitung liegt die weitere Gestaltung des Verfah­rensablaufes im pflichtgemäßen Ermessen der oder des Vorsitzenden. Von einer mündlichen Verhandlung kann mit Zustimmung beider Parteien abgesehen werden. Vor einer Verhandlung vor der Bauschlichtungsstelle soll ein Vorverfahren durchgeführt werden, sofern dies zur Klä­rung des Sachverhalts zweckmäßig erscheint. Für die Durchführung des Vorverfah­rens bestimmt die oder der Vorsitzende einen Sachverständigen. Dieser ist im Falle einer an­schließenden mündlichen Verhandlung als Fachbeisitzer hinzu­zuziehen. Der Sach­verständige hat einen Ortstermin durchzuführen, zu dem die Parteien geladen wer­den müssen. Er hat eine Begutachtung durchzuführen und das Ergebnis mit den Parteien zu erörtern. Der Sachverständige hat den Parteien geeig­nete Einigungsvor­schläge zu machen, durch die der Streit beigelegt werden kann. Kommt es zu keiner Einigung, hat der Sachverständige das Ergebnis der Begutach­tung in einem Kurzgutachten festzuhalten. Wenn dies von beiden Parteien erbeten wird, erstellt der Sachverständige ein umfassendes schriftliches Gutachten.

Mündliche Verhandlungen vor der Bauschlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Die Bauschlichtungsstelle kann Zeugen und Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ihr erscheinen. Zur Beeidigung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer Partei ist die Bauschlichtungsstelle nicht befugt.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Für das Verfahren der Bauschlichtungsstelle werden Kosten nach Maßgabe einer besonderen Gebührenordnung erhoben.

Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

Die Pauschale zur Abgeltung der Sachkosten der Geschäftsstelle in Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren (Schreibarbeiten, Räumlichkeiten, Porto, Telefon, Ab­lichtungen usw.) beträgt 75 €, sofern nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen entstanden sind. Kommt es nicht zur Durchführung des Verfahrens, weil die an­tragsgegnerische Partei ihre Zustimmung hierzu nicht erteilt, ermäßigt sich diese Gebühr auf 15 €.

Im Schlichtungsverfahren werden für das Verfahren außerhalb der mündlichen Ver­handlung für die oder den Vorsitzenden und die hinzugezogenen Fachbeisitzer jeweils 125 € erhoben; kommt es bereits im Vorverfahren zu einer Einigung der Parteien, er­mäßigen sich diese Gebühren auf jeweils die Hälfte.

Für die mündliche Verhandlung mit den Parteien und die nachfolgende Beratung sind im Schlichtungsverfahren je angefangene Stunde für die oder den Vorsitzenden und die Fachbeisitzer jeweils 50 € zu zahlen.

Für die Durchführung eines Ortstermins im Rahmen eines Vorverfahrens und die Er­stattung eines Kurzgutachtens fallen für den Sachverständigen je angefangene Stunde 50 € an; beauftragen die Parteien den Sachverständigen gemeinsam mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, so werden hierfür Gebühren in gleicher Höhe erhoben.

Im Schiedsgerichtsverfahren erhalten die Mitglieder der Bauschlichtungsstelle die gleichen Gebühren, wie sie einem Rechtsanwalt nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) für die Vertretung vor Gericht zustehen. Die oder der Vorsitzende erhält 15/10, jeder Fachbeisitzer 13/10 der vollen nach dem jeweiligen Streitwert zu bemessenden Gebühr.

Für die Durchführung eines Ortstermins sind darüber hinaus die Fahrtkosten des Sachverständigen oder der hieran teilnehmenden Mitglieder der Bauschlichtungsstelle zu erstatten.

Für die Vermittlung eines Schiedsgutachtens sind 25 € zu entrichten.

Kostenschuldner sind die Parteien; sie haften als Gesamtschuldner. Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat die säumige Partei allein zu tragen.

Bei Streitsachen, die einen überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfor­dern, kann die Bauschlichtungsstelle die Übernahme des Auftrags von der Vereinba­rung einer angemessenen, über die vorstehend genannten Sätze der Gebührenord­nung hinausgehenden Gebührenregelung abhängig machen.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Als Schlichtungsstelle unterbreitet die Bauschlichtungsstelle den Parteien einen un­verbindlichen Einigungsvorschlag.

Wird die Bauschlichtungsstelle als Schiedsgericht angerufen, entscheidet sie durch einen für die Parteien rechtlich verbindlichen Schiedsspruch.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Da die Bauschlichtungsstelle als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt ist, kann aus den von den Parteien geschlossenen Vergleichen vollstreckt werden. Der Vorsteher der Schlichtungsstelle ist zur Erteilung der Vollstreckungs­klausel ermächtigt.

Auch aus den schiedsgerichtlichen Schiedssprüchen findet nach gerichtlicher Vollstreckbarerklärung die Zwangsvollstreckung statt.

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