Nur Text Kontakt Impressum Datenschutz
Niedersachsen-Logo

Suche
Start
Erweiterte Suche
Gesetze&Verordnungen
Gesetze&Verordnungen
Portal Niedersachsen
Niedersachsen-Logo
Farbverlauf
|
 Aktuelles 
|
 Themen 
|
 Der Minister 
|
 Wir über uns 
|
 Service  | - - - -
Pfad  >  Home  >  Wir über uns  >  Justiz verstehen  >  Das Gerichtsverfahren  >  Das Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten
- - - -
Das Gerichtsverfahren
Der Zivilprozess
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten
Das Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten
Der Strafprozess
Soziale Dienste in der Strafrechtspflege
Lebendige Rechtsprechung
Schlichten statt richten
Das Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten

Wie beim Verwaltungsgerichtsverfahren ist auch das Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Sozialgericht durch besondere Prozessordnungen (Arbeitsgerichtsgesetz, Sozialgerichtsgesetz) geregelt. Bei den Arbeitsgerichten und bei den Sozialgerichten bestehen ebenfalls drei verschiedene Gerichtsebenen.

Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Das Arbeitsgerichtsverfahren ähnelt weitgehend dem Verfahren vor den Zivilgerichten. So hat die Klägerin oder der Kläger auch die Möglichkeit, einen Mahnbescheid zu beantragen. Anwaltszwang besteht bei den Arbeitsgerichten nicht. Bei den Landesarbeitsgerichten besteht jedoch die Pflicht, sich durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden vertreten zu lassen. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten vertreten lassen.

Verfahren vor dem Sozialgericht

Im Verfahren vor dem Sozialgericht ist ebenso wie im Verwaltungsgerichtsverfahren vor der Klageerhebung vielfach die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich. Das Sozialgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Verfahren ist grundsätzlich gerichtskostenfrei. In Sozialgerichtsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Bürgerinnen und Bürger jedoch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Verbandsvertreterin oder einen Verbandsvertreter vertreten lassen.I

- - - -