1. Angaben zur Einrichtung
Niedersächsische Bauschlichtungsstelle
Ferdinandstraße 3, 30175 Hannover,
Telefon: 0511/380870,
Telefax: 0511/318263,
E-Mail: Schlichtungsstelle@handwerk-vhn.de
Internet: www.bauschlichtungsstelle.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Niedersächsischen Bauschlichtungsstelle ist eine unabhängige Einrichtung, die gemeinsam getragen wird vom Baugewerbe-Verband Niedersachsen, vom Landesverband Haus & Grund Niedersachsen, vom Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Niedersachsen-Bremen, vom Niedersächsischen Industrie- und Handelskammertag, von der Vereinigung der Handwerkskammern Niedersachsen und der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Vorsitzende der Bauschlichtungsstelle müssen Juristen mit der Befähigung zum Richteramt sein und sollen über berufliche Erfahrungen in Baustreitigkeiten verfügen. Bestellt werden sie im Einvernehmen aller Trägerorganisationen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Unabhängigkeit wird schon dadurch gesichert, dass die Trägerorganisationen sehr unterschiedliche Interessen vertreten.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Aufgabe der Bauschlichtungsstelle ist es, Streitigkeiten aus Verträgen über Bauleistungen sachkundig, schnell und kostengünstig beizulegen. Eine örtliche Beschränkung der Zuständigkeit gibt es nicht.
Die Bauschlichtungsstelle wird nur tätig, wenn beide Beteiligten mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden sind. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht.
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, dass die Beteiligten zur Beendigung des Streits eine Vereinbarung schließen, die unter Leitung des Vorsitzenden gemeinsam entwickelt wird.
Haben die Beteiligten eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, kann die Bauschlichtungsstelle auch als Schiedsgericht tätig werden. Schließlich können die Beteiligten die Bauschlichtungsstelle auch um Vermittlung eines Sachverständigen bitten.
4. Verfahren
Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag, den entweder der Auftraggeber oder der Auftragnehmer stellen kann. Dabei ist der Gegenstand des Streits kurz zu schildern, die wesentlichen Unterlagen sollen beigefügt werden.
Nur wenn beide Beteiligten einverstanden sind, findet ein Bauschlichtungsverfahren statt. Haben beide sich bereits vor dem Antrag auf eine Schlichtung verständigt, kann der Antragsteller dies schon beim Antrag mitteilen. Wenn es nicht gelingt, schon im Voraus das Einverständnis des anderen Beteiligten einzuholen, fragt die Bauschlichtungsstelle bei ihm an, ob er zustimmt.
Ist ein Antrag auf Bauschlichtung eingegangen, bittet die Bauschlichtungsstelle den anderen Beteiligten um schriftliche Stellungnahme. Das weitere Verfahren wird nach den Erfordernissen des Einzelfalls gestaltet. Kern des Verfahrens ist eine eingehende mündliche Verhandlung, die grundsätzlich an Ort und Stelle stattfindet, d.h. auf dem Grundstück, auf dem die streitigen Bauarbeiten geleistet worden sind. Das Ergebnis der Arbeiten wird dabei gemeinsam besichtigt und im Einzelnen besprochen. Alle Anwesenden können ihre Auffassung darstellen und Lösungsmöglichkeiten vorschlagen. Weitere am Bau Beteiligte und Sachverständige können hinzugezogen werden. In der Verhandlung wird auch erörtert, welche Risiken für den Fall zu erwarten wären, dass zur Klärung ein Zivilprozess stattfände.
Ziel der mündlichen Verhandlung ist eine Vereinbarung, die die Interessen beider Seiten berücksichtigt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Vereinbarung erreicht wird, ist sehr hoch. Meist reicht eine mündliche Verhandlung aus. Regelmäßig kann ein Schlichtungsverfahren in zwei bis drei Monaten abgeschlossen werden.
Während des Schlichtungsverfahrens können Ansprüche nicht verjähren. Da die Bauschlichtungsstelle als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt ist, führt der Antrag auf ein Bauschlichtungsverfahren ähnlich wie die Klage vor Gericht zur Hemmung der Verjährung, auch wenn ein Beteiligter den Antrag allein stellt.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Für das Verfahren vor der Bauschlichtungsstelle werden folgende Kosten erhoben:
Im Schlichtungsverfahren ist für das Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung eine Grundgebühr von 400 € zu zahlen. Für die mündliche Verhandlung fallen je angefangene Stunde 90 € an. Daneben sind die Fahrtkosten des Vorsitzenden zu erstatten.
Wird das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt, weil der andere Beteiligte nicht zustimmt, ist nur eine Gebühr von 100 € zu zahlen.
Bei umfangreichen Verfahren kann die Bauschlichtungsstelle die Übernahme des Auftrags von der Vereinbarung einer angemessenen höheren Gebühr abhängig machen.
Erforderlichenfalls sind auch die vereinbarten Kosten für Sachverständige und Zeugen zu erstatten.
Die Mehrwertsteuer muss jeweils hinzugerechnet werden.
In einem Vergleich wird auch vereinbart, wie die Kosten endgültig zu tragen sind. Häufig verständigen die Beteiligten sich, dass beide Seiten die Kosten der Bauschlichtungsstelle je zur Hälfte tragen.
Im Schiedsgerichtsverfahren richten sich die Kosten nach der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau (SGO Bau), die sich an der Vergütung für Rechtsanwälte orientiert. Für die Vermittlung eines Sachverständigen außerhalb eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens sind 100 € zu entrichten.
Kostenschuldner sind die Beteiligten; sie haften als Gesamtschuldner.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Im Schlichtungsverfahren trifft die Bauschlichtungsstelle keine Entscheidung, sondern vermittelt eine Einigung zwischen den Beteiligten. Die Vereinbarung wird im Protokoll festgehalten und ist damit ebenso verbindlich wie ein gerichtliches Urteil.
Wird die Bauschlichtungsstelle als Schiedsgericht angerufen, entscheidet sie durch einen Schiedsspruch, der einem Urteil entspricht.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Da die Bauschlichtungsstelle als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt ist, kann aus einem vor der Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleich vollstreckt werden. Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle ist zur Erteilung der Vollstreckungsklausel ermächtigt.
Auch aus den schiedsgerichtlichen Schiedssprüchen findet nach gerichtlicher Vollstreckbarerklärung die Zwangsvollstreckung statt.