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Rede der Niedersächsischen Justizministerin Barbara Havliza zu TOP 31 b): „Strafrechtliche Aufarbeitung der Fälle sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche“- Kleine Anfrage der Fraktion der FDP für die Fragestunde -

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 26. Oktober 2018


Es gilt das gesproche Wort!


„Die anlässlich der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 27. September 2018 veröffentlichte Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ ist in der Öffentlichkeit und in den Medien zu Recht auf große Resonanz gestoßen. Wie bereits der Fragesteller angeführt hat, bezieht sich die im Internet von jedermann aufrufbare Studie auf den Untersuchungszeitraum 1946 bis 2014.

Das Ergebnis der Studie macht betroffen. Es macht auch mich sehr betroffen. Bei 1670 Klerikern der katholischen Kirche wurden laut Studie Hinweise auf sexuellen Missbrauch von Minderjährigen gefunden; und zwar sollen bundesweit 3677 Minderjährige missbraucht worden sein.

Aber eines möchte ich auch hier mit aller Deutlichkeit sagen: Betroffenheit allein reicht als Reaktion auf die Studie nicht aus! Das habe ich mit meinen Generalstaatsanwälten seit Erscheinen der Studie so gesehen.

Daher habe ich bereits kurz nach Veröffentlichung der Studie eine umfassende Aufklärung der im Raum stehenden Vorwürfe durch die Ermittlungsbehörden sowie eine konstruktive Mitarbeit durch die Kirche gefordert. Doch wie kann eine solche Aufklärung nach Recht und Gesetz vonstatten gehen?

Zunächst habe ich bereits unmittelbar nach Veröffentlichung der Studie eine Abfrage bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften veranlasst, um nähere Erkenntnisse über bereits anhängige Verfahren zu erhalten, die im Zusammenhang mit besagter Studie stehen.

Darauf haben die drei niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaften - wie der Fragesteller zutreffend ausgeführt hat – zunächst mitgeteilt, dass nach Einschätzung der ihnen jeweils nachgeordneten Staatsanwaltschaften die durch die Studie bisher öffentlich bekannt gewordenen Fälle im Ausgangspunkt zu wenig konkret sind, um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren konkreten Straftat, einer konkreten Person und einem konkreten Tatort zu begründen. Ein strafprozessualer Anfangsverdacht ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Beschuldigten. Ob ein Anfangsverdacht bejaht werden kann, unterliegt der fortlaufenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Staatsanwaltschaften.

Dementsprechend prüfen die Staatsanwaltschaften in Abstimmung mit den Generalstaatsanwaltschaften in Niedersachsen; und dies tun sie fortlaufend seit Erscheinen der Studie Ende September 2018.

Die Studie umfasst 356 Seiten und muss sorgfältig auf die Frage eines möglichen Anfangsverdachts und auf Ermittlungsansätze ausgewertet werden. Die Studie umfasst im Wesentlichen den Zeitraum 1946-2016, teilweise geht sie bis 1931 zurück, und das für die gesamte Bundesrepublik. Sie nennt weder Namen von möglichen Tätern und Opfern noch konkrete Tatorte – also genau das nicht, was zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (gegen eine Person) erforderlich ist.

Die Auswertung der Informationen dauert an. Nach der - Stichtag heute - mitgeteilten Einschätzung der Staatsanwaltschaften kann möglicherweise über die Befragung bzw. Vernehmung der an der Studie beteiligten Wissenschaftler ein Zugang zu konkreten Informationen gewonnen werden. Eins muss man allerdings wissen: Auch den Wissenschaftlern lag das Informations- und Aktenmaterial nur in anonymisierter und bearbeiteter Form vor.

Anhand der von den Wissenschaftlern erhaltenen Unterlagen und Auskünfte ließe sich dann bewerten, ob abstrakt beschriebene Taten strafrechtlich relevant wären und noch verfolgt werden können (Stichworte Verjährung/ Versterben).

In unserem demokratischen Rechtsstaat sind staatsanwaltliche Ermittlungshandlungen an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung haben die Staatsanwaltschaften bei Kenntnis zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ein Ermittlungsverfahren von Amts wegen einzuleiten. Mit gutem Grund – nämlich zum Ausschluss willkürlicher Ermittlungshandlungen – dürfen Ermittlungshandlungen nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte vorgenommen werden. Das Herausfiltern derartiger möglicher Anhaltspunkte wird von unseren Staatsanwaltschaften fortlaufend geprüft. Nur in solchen Fällen kommen dann Ermittlungsmaßnahmen und dann grundsätzlich auch Eingriffsmaßnahmen, wie etwa Durchsuchungen, in Betracht.

An eine Durchsuchung sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit immer hohe Anforderungen zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu schon vor vielen Jahren entschieden, dass es gerade nicht zulässig ist, eine Durchsuchung dafür zu nutzen, überhaupt erst die Tatsachen zu ermitteln, die für die Begründung eines Anfangsverdachts notwendig sind. Die Staatsanwaltschaft darf also nicht losgehen und in der vagen Hoffnung durchsuchen, man werde schon etwas finden, das einen Verdacht gegen eine noch unbestimmte Person begründen wird. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Durchsuchung bei einem selbst nicht tatverdächtigen Dritten – hier der Institution Kirche – stattfinden soll.

Die Strafprozessordnung, genauer § 103 StPO, macht Durchsuchungen bei Unbeteiligten von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig. Die katholischen Bistümer, in deren Archiven strafverfolgungsrelevante Informationen sein könnten, sind – auch das möchte ich hier betonen – solche Unbeteiligte.

Für mich stand und steht außer Frage, dass auch ich angesichts dieser Situation die Hände nicht in den Schoß legen darf. Genau deshalb habe ich sofort nach Erscheinen der Studie meine Erwartung formuliert, dass die katholischen Bistümer den Staatsanwaltschaften alle Sachverhalte mitteilen, die Anlass zu einer strafrechtlichen Klärung geben könnten und vorhandene Dokumente zur Verfügung stellen.

Dann können die Staatsanwaltschaften – welchen allein und ausschließlich die strafrechtlichen Ermittlungen obliegen – ihre Arbeit machen und prüfen, ob strafbares Verhalten bestimmter Personen vorliegt.

Diese Erwartung gegenüber der Kirche werde ich jedenfalls für Niedersachsen als Landesministerin auch weiterhin mit Nachdruck verfolgen. Ich habe bereits Anfang der vergangenen Woche die Bischöfe der in Niedersachsen gelegenen Bistümer zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. In diesem Gespräch werde ich meine Position sehr deutlich zum Ausdruck bringen und mit den Kirchenvertretern klären, wie eine Einsichtnahme in die dort vorliegenden Unterlagen erfolgen kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Frage 1:

Die niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaften haben auf die Abfrage meines Hauses mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt ihrer Antworten weder der öffentlich zugänglichen Studie noch sonstigen vorliegenden Erkenntnisquellen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten verfolgbaren Straftat einer bestimmbaren Person entnommen werden konnten. Die Untersuchungen dazu dauern an.

Frage 2:

Wie bereits ausgeführt, habe ich mein Haus zeitnah nach Veröffentlichung der Studie gebeten, eine Abfrage bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften vorzunehmen, um Erkenntnisse zu Verfahren im Zusammenhang mit der Studie zu erhalten. Die bisherigen strafprozessualen Zwischenergebnisse habe ich Ihnen mitgeteilt.

Gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung habe ich Anfang Oktober 2018 zudem meine politische und auch moralische Forderung an die Bistümer zum Ausdruck gebracht. Dabei habe ich klargestellt, dass die Ermittlung und Aufklärung der im Raum stehenden Vorwürfe originäre Aufgabe allein der Justiz und nicht der Kirche ist.

Diese Ermöglichung der juristischen Aufarbeitung werde ich weiter vorantreiben. Im Rahmen des bereits erwähnten Gesprächs mit den Kirchenvertretern werde ich mich dafür einsetzen, dass diese die relevanten Dokumente den Staatsanwaltschaften zur Verfügung stellen.

Frage 3:

Allein auf Grund der vorliegenden öffentlich verfügbaren Informationen zu den in der Studie angesprochenen Verdachtsfällen wurde im Rahmen der Abfrage meines Hauses seitens der Staatsanwaltschaften noch kein Anfangsverdacht einer konkreten Straftat bejaht. Daher waren bisher auch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa Durchsuchungen oder Ähnliches, bislang rechtlich ausgeschlossen.

Ein konkreter Anfangsverdacht kann sich jederzeit natürlich auch dadurch ergeben, dass sich ein Opfer an die Staatsanwaltschaft wendet und Angaben macht, ein Täter ein Geständnis ablegt – oder eben, wenn die Bistümer relevante Dokumente vorlegen.

Allerdings dürfen wir bei all dem die Opfer nicht aus dem Blick verlieren, die möglicherweise mit ihren lange zurückliegenden Erlebnissen abgeschlossen haben und nichts mehr damit zu tun haben wollen.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!“

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.10.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Christian Lauenstein

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044

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